OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 2648/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1103.3A2648.15A.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Zulassungsverfahren ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unergiebig ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es den Hilfsbeweisanträgen des Klägers nicht nachgekommen sei, gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Diesbezügliche Verstöße gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensfehlern, die eine Zulassung der Berufung im Asylverfahren rechtfertigen. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.5.2014 – 10 B 34.14 –, juris, Rn. 8. Ausweislich der Seiten 10 und 11 des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht aus zwei selbstständig tragenden Gründen von einer Beweiserhebung abgesehen. Dass diese nicht tragfähig wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Zum Ersten hat das Verwaltungsgericht das zur Begründung der Hilfsbeweisanträge herangezogene ärztliche Attest und damit die Hilfsanträge selbst als unsubstantiiert angesehen: „Die damit als Ursache einer psychischen Erkrankung zugrunde gelegten Geschehnisse sind jedoch […] vollständig unglaubhaft.“ Dieser Ablehnungsgrund findet eine Stütze im Prozessrecht. Es besteht zwar keine Pflicht des Abschiebungsschutz Begehrenden zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Sinne des § 294 ZPO, und auch eine Beweisführungspflicht ist regelmäßig zu verneinen. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie seiner vielfältigen Symptome ist dennoch regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu fordern. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 13 und 15. An einem diesen höchstrichterlich aufgestellten Mindestanforderungen genügenden Attest fehlt es, wenn die Grundlage unzureichend ist, auf der der Ausstellende seine Diagnose gestellt hat, weil er von falschen Voraussetzungen ausgeht. Für die Annahme einer PTBS kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen an. Bei der PTBS handelt es sich nämlich um ein innerpsychisches Erleben, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2015 – 3 A 2496/07.A –, UA S. 60, n. v., Beschlüsse vom 24.4.2015 – 3 A 905/10.A –, UA S. 9, n. v., und vom 5.1.2005 – 21 A 3093/04.A –, juris, Rn. 11. Dieses innerpsychische Erleben setzt zwingend ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus (DIMDI, ICD-10-GM Version 2016, Diagnoseschlüssel F43.1). Ein solches Ereignis hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellen können. Zum Zweiten hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der attestierten Erkrankungen als unerheblich angesehen, da die vom Kläger in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen und Medikationen ihm auch in seinem Heimatland zugänglich seien (Seiten 11 oben des angefochtenen Urteils). Auch dieser Ablehnungsgrund findet eine Stütze im Prozessrecht. Beweis muss nicht erhoben werden über Tatsachen, die für die Entscheidung nicht erheblich sind. Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98, Rn. 53. Das Verwaltungsgericht hat nicht ohne die hierfür erforderliche Sachkunde eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung des Klägers vorgenommen. Vgl. zur fehlenden Tragfähigkeit einer solchen Begründung BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 17. Vielmehr hat es ausgehend von dem eigenen Vortrag des Klägers über seine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt, dass eine derartige Behandlungsmöglichkeit für ihn in Sri Lanka gesichert ist. Hierzu hat es sich auch auf Rechtsprechung des beschließenden Senates gestützt, die wiederum auf konkrete Auskünfte Bezug nimmt. Grundsätzlich ist danach von der Behandelbarkeit einer PTBS in Sri Lanka auszugehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.8.2015 – 3 A 2496/07.A –, UA S. 61, n. v., und vom 15.4.2005 – 21 A 2152/03.A –, UA S. 32, m. w. N. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Dieses ist gerichtsgebührenfrei, und dem Gegner entstandene Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).