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Beschluss

13 B 903/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.13B903.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5504/16 (VG Düsseldorf) hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 begehrt worden ist, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 7974/16 (VG Düsseldorf) begehrt worden ist, soweit die Anordnung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 begehrt worden ist und soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 01. März 2016 begehrt worden ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5504/16 (VG Düsseldorf) wird hinsichtlich der Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.437 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5504/16 (VG Düsseldorf) hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 begehrt worden ist, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 7974/16 (VG Düsseldorf) begehrt worden ist, soweit die Anordnung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 begehrt worden ist und soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 01. März 2016 begehrt worden ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 wirkungslos. Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5504/16 (VG Düsseldorf) wird hinsichtlich der Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.437 Euro festgesetzt. 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der in den Ziffern 1 und 4 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 getroffenen Regelungen, bezüglich der Zwangsgeldfestsetzungen vom 12. Januar 2016 und vom 01. März 2016 und bezüglich der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29. Februar 2016 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). 2. Im noch streitigen Umfang hat die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsgegner dargelegten Gründe befindet, teilweise Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt (a) und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragsgegners ausfällt, weil sich die unter Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 getroffene Regelung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist (b), durchgreifend in Frage. Bezogen auf die Ziffern 2 und 5 der Tierseuchenverfügung hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers dagegen im Ergebnis zu Recht stattgegeben (c). a) Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich - auch - der Ziffern 2 und 3 im Bescheid vom 22. September 2015 genügt - jedenfalls nunmehr - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck des in dieser Vorschrift normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem, die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert deshalb nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 13 B 790/16 -, vom 2. Mai 2016 - 13 B 284/16 -, juris Rn. 4, und vom 17. Juni 2011 - 1 B 277/11-, juris Rn. 8 m.w.N. Diesen - auch vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten - formellen Begründungsanforderungen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gerecht. Dabei kann zum einen dahinstehen, ob hinsichtlich der unter Ziffer 2 im Bescheid vom 22. September 2015 getroffenen Regelung eine solche Begründung überhaupt erforderlich war oder ob es insoweit einer Vollziehungsanordnung - nebst Begründung - gar nicht bedurft hätte, die Anordnung des Sofortvollzugs insoweit mithin ins Leere geht, weil die in Ziffer 2 der Tierseuchenverfügung angeordnete Untersuchung des Rinderbestands bereits kraft Gesetzes gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) sofort vollziehbar ist. Zum anderen kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung (bereits) im Bescheid vom 22. September 2015 in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise begründet hat. Denn selbst wenn man die unter Ziffer 2 der Tierseuchenverfügung angeordnete blutserologische Untersuchung des Rinderbestands nicht als „Maßnahme diagnostischer Art“ im Sinne des § 37 Satz 1 Nr. 2 TierGesG ansieht und die - dann auch hinsichtlich dieser Ziffer erforderliche - Vollziehungsanordnung in der Tierseuchenverfügung für nicht hinreichend begründet hält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2 und 3 der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 jedenfalls nach der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hierzu gegebenen ergänzenden Begründung, zu dieser Möglichkeit des Nachholens der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vgl. Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 80 Rn. 26; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 750 m.w.N., nicht (mehr) zu beanstanden. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass er die sofortige Vollziehung auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers und dessen Interesse daran, in seinem Bestand weiterhin BHV1-Reagenten halten zu dürfen, im Wesentlichen aus zwei Gründen für notwendig hält: Zum einen bestehe an der BHV1-Freiheit von Rinderherden aus Gründen des Schutzes der Tiergesundheit ein erhebliches öffentliches Interesse; zum anderen liege die Anordnung des Sofortvollzugs mit Blick auf eine mögliche Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen als „BHV1-frei“ im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG im öffentlichen Interesse. Jedenfalls mit dieser Begründung hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und dargelegt, aus welchen Gründen er diese Anordnung für geboten hält. Ob die angeführten Erwägungen den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist, anders als der Antragsteller offenbar meint, für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung - die von der materiell-rechtlichen Frage, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, zu unterscheiden ist – unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2012 ‑ 13 B 427/12 ‑, juris Rn. 3, vom 8. August 2008 ‑ 13 B 1022/08 -, DVBl. 2008, 1262, vom 9. November 2007 - 13 B 1192/07 -, MedR 2008, 229, und vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348 m.w.N. b) Die im Rahmen im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die unter Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 getroffene Regelung als rechtmäßig (aa) und besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (bb). aa) Die unter Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung verfügte Duldungsanordnung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 TierGesG, wonach Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission, im Rahmen der Absätze 1 bis 4 des § 24 TierGesG u.a. Wirtschaftsgebäude und Geschäftsräume betreten dürfen und der Tierhalter dies zu dulden hat. Vorliegend beabsichtigt der Antragsgegner - das ergibt sich sowohl aus dem Ausgangs- als auch dem Widerspruchsbescheid - durch seine Bediensteten ein Betreten der genannten Gebäude und Räume im Zusammenhang mit der „Überprüfung der Reagentenentfernung“, mithin im Rahmen einer Anordnung nach § 24 Abs. 3 TierGesG. Zur Anordnung einer Entfernung von BHV1-Reagenten auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO vgl. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -. bb) An der sofortigen Vollziehung - auch - der Duldungsanordnung besteht angesichts der mit ihr beabsichtigten Abwehr tierseuchenrechtlicher Gefahren und der Verhinderung der Weiterverbreitung der BHV1-Infektion ein besonderes Vollzugsinteresse. c) Bezogen auf die Ziffern 2 (aa) und 5 (bb) der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 stellt die Beschwerdebegründung die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts dagegen nicht durchgreifend in Frage. aa) Zwar kann die zuständige Behörde grundsätzlich, gestützt auf § 2a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung), eine blutserologische Untersuchung bestimmter Rinder anordnen. Im vorliegenden Fall erweist sich die unter Ziffer 2 der Tierseuchenverfügung getroffene Anordnung bei summarischer Prüfung aber jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Der Antragsgegner hat entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 BHV1-VO weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine Untersuchungseinrichtung benannt, in der die Untersuchung vorgenommen werden soll. Offen bleiben kann, ob es auch deshalb an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt, weil aus der im Bescheid vom 22. September 2015 verwendeten Formulierung, die betreffenden Rinder „blutserologisch auf BHV1“ untersuchen zu lassen, möglicherweise nicht eindeutig erkennbar ist, ob eine Untersuchung auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHV1-VO) oder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHV1-VO) erfolgen soll. Zwar lässt sich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 entnehmen, dass wohl letztgenannte Untersuchung gemeint ist. Ob dies für alle Rinder gelten soll, bleibt jedoch unklar; zum Impfstatus des Rinderbestands des Antragstellers, von dem die Art der anzuordnenden Untersuchung abhängt, verhält sich der Antragsgegner nicht. bb) Da das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Tierseuchenverfügung wiederhergestellt hat, ist auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der auf die Verpflichtung zur Untersuchung bezogenen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 der Tierseuchenverfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn entgegen § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt es insoweit bereits an einer vollziehbaren Grundverfügung, so dass dahinstehen kann, ob die Androhung des Zwangsgeldes in Bezug auf die Bestandsuntersuchung hinreichend bestimmt ist bzw. ob ein etwaiger Bestimmtheitsmangel mit Blick auf die diesbezüglichen weiteren Erläuterungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich möglicherweise geheilt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits berücksichtigt der Senat dabei insbesondere, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die in der Tierseuchenverfügung angeordnete Entfernung der BHV1-Reagenten nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, namentlich unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner - allerdings erst - im Beschwerdeverfahren ergänzten Begründung zu § 80 Abs. 3 VwGO und der nachgeschobenen Ermessenserwägungen, voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Zur Anordnung einer Entfernung von BHV1-Reagenten auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO in einem weitgehend parallel gelagerten Fall vgl. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hinsichtlich der Ziffer 1 der Tierseuchenverfügung geht der Senat bei pauschalierender Betrachtung von einem Wert in Höhe von 500 Euro pro betroffenem Tier aus; dieser Betrag wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. In Anlehnung an Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs bleibt die auf Ziffer 1 bezogene Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Zusätzlich ist für die angegriffenen Anordnungen unter den Ziffern 2 und 3 der Tierseuchenverfügung jeweils der halbe Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 5.000 Euro, anzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs); die auf die Ziffer 2 bezogene Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 der Tierseuchenverfügung bleibt in Anlehnung an Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Streitwertfestsetzung wiederum außer Betracht. Die im vorliegenden Verfahren weiter angegriffenen, jeweils im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangenen Zwangsgeldfestsetzungen in den Bescheiden vom 12. Januar 2016 und vom 01. März 2016 in Höhe von 44.500 Euro und 47.250 Euro sind in Anlehnung an Ziff. 1.7.1 Satz 1 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs jeweils mit einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes, insgesamt also mit 22.937 Euro, zu berücksichtigen. Nach Addition der so ermittelten Streitwerte (vgl. Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich der festgesetzte Streitwert in Höhe von 55.437 Euro. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs beschränkt ist, steht dieser Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern vielmehr auf den nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwert an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 u.a. -, juris Rn. 3 m.w.N.; Decker, in: BayVBl. 2014, 106 f. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.