Beschluss
4 A 2657/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1020.4A2657.15A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2012 – 16 A 1350/12.A –, juris, Rn. 6, m. w. N; Beschluss vom 18.3.2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 4. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger tatsächlich einen Glaubenswechsel vorgenommen hat, sich auf den Standpunkt stellen darf, dass dieser Glaubenswechsel bei einer Rückkehr keine Gefährdung des Klägers beinhaltet,“ rechtfertigt schon wegen des Fehlens einer allgemeinen Bedeutung nicht die Zulassung der Berufung. Auch die weiter aufgeworfene Frage, „ob Christen in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Stellung in Pakistan in die Gefahr der politischen bzw. nichtpolitischen Verfolgung geraten, ohne dass sie die Möglichkeit haben, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da sie schutzlos ausgeliefert sind,“ verfehlt die Darlegungsanforderungen. Weder setzt sich der Kläger mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen auseinander, noch benennt er konkrete eigene Quellen, die seine Behauptung stützen können. Den Zulassungsgrund der Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), hat der Kläger ausschließlich behauptet. Die erforderliche Darlegung fehlt hingegen gänzlich. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt, weil es den Kläger nicht vernommen und den Pfarrer seiner Kirche bzw. einen Freund nicht als Zeugen gehört habe, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel gehört jedoch nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A -, juris, Rn. 9, m. w. N. Abgesehen davon erschöpfen sich die Einwände des Klägers in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Soweit damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht sein sollten, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.