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Beschluss

18 B 816/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0926.18B816.16.00
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Leitsätze

Zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit bedarf es für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU nur dann, wenn ein zehn Jahre langer rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit bedarf es für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU nur dann, wenn ein zehn Jahre langer rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu 2. nicht die nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts wiederherzustellen, abgelehnt und dazu ausgeführt, die Verlustfeststellung sei nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtmäßig. Anders als der Antragsteller meine, bedürfe es keiner schwerwiegenden Gründe für die Verlustfeststellung. Der Antragsteller habe kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Es sei bereits zweifelhaft, ob er überhaupt freizügigkeitsberechtigt sei, jedenfalls habe er sich weder zehn noch fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 6 Abs. 4, 5 FreizügG/EU). Von wenigen, nicht exakt nachvollziehbaren Zeiten einer erlaubten Arbeitnehmertätigkeit abgesehen und ebenfalls nicht nachgewiesener Zeiten einer Arbeitssuche, habe der Antragsteller sich im Bundesgebiet ausschließlich zum Zwecke der Schwarzarbeit und zur Begehung von Straftaten aufgehalten. Das hiergegen gerichtete Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Fehl geht die Annahme des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Entzug des Freizügigkeitsrechts anhand falscher Kriterien beurteilt, weil zumindest § 6 Abs. 4 FreizügG/EU einschlägig sei. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Unionsbürger, zu dessen Lasten eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU getroffen wird, über ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4a FreizügG/EU verfügt. Die Begründung eines solchen setzt grundsätzlich einen fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Einen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt hat der Antragsteller aber nicht schon durch seine bloße Anwesenheit im Bundesgebiet seit dem EU-Beitritt Polens im Jahr 2004 begründet. Lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine weiteren hinreichenden Anhaltspunkte für einen fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt entnehmen, gilt dies erst recht, soweit § 6 Abs. 5 FreizügG/EU einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Da die Integration des Betroffenen wesentliche Rechtfertigung für den hohen Verlustfeststellungsschutz ist, muss auch hier der Aufenthalt die gesamte Zeit rechtmäßig gewesen sein. Der bloße tatsächliche Aufenthalt genügt hier ebenfalls nicht. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 39; HTK-FreizügG/EU, § 6 Abs. 5 FreizügG/EU 03/2016 Nr. 2.1.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 6 FreizügG/EU, Rn. 56. Anders als der Antragsteller meint, fehlt es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht an einem besonderen öffentlichen Interesse. Es besteht eine auf Tatsachen gestützte begründete Besorgnis, dass die vom Antragsteller ausgehende Gefahr, die mit der Verlustfeststellung bekämpft werden soll, sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. So ist der Antragsteller zur Finanzierung seines Bedarfs an Rauschgift (Heroin) in der Vergangenheit wiederholt und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. auch wegen schweren Raubes sowie Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dass der Antragsteller seine bereits seit dem Jahr 1996 bestehende Rauschgiftabhängigkeit mittlerweile überwunden hat, ist nicht anzunehmen, zumal ihm das Amtsgericht B. in seinem Urteil vom 27. Mai 2014 (Seite 13 des Urteilsabdrucks) noch eine Therapieunwilligkeit bescheinigt hat. Haftstrafen haben ihn nicht nachhaltig beeindruckt. So verübte er etwa kurz nach einer erst am 27. Juli 2013 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft bereits am 21. September 2013 einen Diebstahl zur Finanzierung der Drogensucht. Über stabilisierende soziale Kontakte verfügt der Antragsteller, der zwischenzeitlich ohne festen Wohnsitz auf der Straße lebte, nicht. Ebenso wenig verfügt er über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.