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Beschluss

1 A 2006/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0916.1A2006.15.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Höhe der ihm gewährten Mietzuwendung für die Mietvorauszahlungszeiträume vom 11. August 2011 bis zum 5. Februar 2012 und vom 6. Februar 2012 bis zum 10. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden. Er meint insoweit: Seine Mietkosten in Dubai/VAE ohne Berücksichtigung der „Housing Fee“ hätten für die ersten sechs Monate (11. August 2011 bis 5. Februar 2012) des 11monatigen Gesamtzeitraums (11. August 2011 bis 10. Juli 2012) 14.216,99 Euro (76.250 AED [= VAE-Dirham] geteilt durch 5,3633) und für die weiteren fünf Monate 15.268,11 Euro (75.000 AED geteilt durch 4,9122) betragen, in der Summe also 29.485,10 Euro. Das ihm vorschüssig gewährten Mietdarlehen i. H. v. 24.600 Euro habe diese Kosten gerade wegen des bei Zahlung der zweiten Mietrate im Februar 2012 für ihn ungünstigeren Wechselkurses nicht vollständig abgedeckt. In Höhe des Differenzbetrages von 4.885,10 Euro (29.485,10 Euro abzüglich 24.600,00 Euro) hätte die Beklagte ein zusätzliches Darlehen bewilligen müssen, da es ihrer Verwaltungspraxis entspreche, höhere Mietaufwendungen in vollem Umfang durch Darlehen auszugleichen. Nunmehr bestehe noch ein Zinsschaden i. H. v. 213,12 Euro. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass dem Kläger als Vorschuss nur ein Darlehen i. H. v. 24.600,00 Euro gewährt worden ist. Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst an anderer Stelle vorträgt, hat er im Juni bzw. Juli 2011 vielmehr zwei Darlehen i. H. v. insgesamt 27.300,00 Euro erhalten. Dem stand für den in Rede stehenden 11monatigen Mietzeitraum eine vertraglich vereinbarte Gesamtmiete von 151.250,00 AED gegenüber, welche nach Angaben der Beklagten (E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 27. Februar 2012, Beiakte, Blatt 33), denen der Kläger nichts von Substanz entgegengehalten hat, bei Berücksichtigung des bei der Auszahlungsbitte geltenden Tagesumrechnungskurses (in etwa) dem Darlehensbetrag entsprach. Danach war der Kläger, der das Darlehen schon vor Beginn des Mietzeitraumes zu Unrecht in Gänze beantragt und infolgedessen hinsichtlich eines Teilbetrages verfrüht erhalten hat, da der Mietvertrag zwei Mietraten vorsah („two installments“), aber in der Lage, die anstehenden Mietkosten mit den Darlehensbeträgen abzudecken. Auch musste ihn ein für ihn ungünstigerer Wechselkurs im Februar 2012 nicht mehr nachteilig betreffen, da er nicht gehindert war, die ihm schon im Juli 2011 zur Verfügung stehende Darlehenssumme mit Blick auf die ihm bekannten regelmäßigen jahreszeitlichen Schwankungen des Wechselkurses bereits in Gänze in AED zu tauschen und die für die zweite Mietrate benötigte Teilsumme zurückzulegen. Unabhängig von dem Vorstehenden ergäbe sich eine dem Kläger günstigere Bewertung auch dann nicht, wenn das Gesamtdarlehen seinerzeit geringfügig geringer gewesen sein sollte als der Betrag der vereinbarten Gesamtmiete, etwa wegen einer fehlerhaften Ermittlung des Wechselkurses. Denn die Folgen der dargestellten verfrühten Beantragung des Darlehens für die zweite Mietrate müssen dem Kläger zur Last fallen. Unabhängig davon hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, dass es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche, höhere Mietaufwendungen stets in vollem Umfang durch Darlehen auszugleichen. Hierfür spricht auch nichts. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr schon in ihrer bereits erwähnten E-Mail vom 27. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass etwaige Nachteile durch Wechselkursschwankungen durch die spätere Festsetzung der Mietzuwendung ausgeglichen würden, welche auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet werde, welcher im Zeitpunkt der Mietzahlung gegolten habe. Die dem Kläger gewährten (endgültigen) Mietzuwendungen sind entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht etwa rechtswidrig deutlich zu niedrig ausgefallen. Ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung ergibt nämlich ein Vergleich der vom Kläger angegebenen Kosten mit dem Gesamtbetrag der erhaltenen Mietzuwendungen, dass das in der Richtlinie II – Laufende Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte – des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandschulwesen – vom 17. Mai 1999 (im Folgenden: Richtlinie II 1999) unter B. II. 6. Nr. 1 (entsprechend die am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie, B. II. 6. Nr. 1) formulierte Ziel der Mietzuwendung, die Mehrkosten für Unterkunft am Auslandsschulort weitgehend auszugleichen, erreicht worden ist. Die Beklagte hat, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dem Kläger bei Zugrundelegung der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden Berechnungen Mietzuwendungen (vor Abzug des Eigenanteils von monatlich 764,00 Euro) i. H. v. insgesamt 31.247,62 Euro bzw. – bei tagesgenauer Berechnung – i. H. v. insgesamt 31.289,35 Euro gewährt. Sie hat ihrer Berechnung dabei als monatliche Gesamtbelastung 13.750,00 AED (= 151.250,00 AED geteilt durch elf Monate) zuzüglich 875,00 AED für die „Housing Fee“ zugrundegelegt, also 14.625,00 AED. Hieraus hat sie vor Abzug des monatlichen Eigenanteils anhand der vom Kläger angegebenen Wechselkurse (für die ersten sechs Monate: Kurs 5,3633; für die folgenden fünf Monate: Kurs 4,9122) monatliche Beträge in Höhe von 2.726,87 Euro bzw. von 2.977,28 Euro festgesetzt. Das führt bei Multiplikation des erstgenannten Betrages mit dem Faktor sechs (Monate) und des zweitgenannten Betrages mit dem Faktor fünf (Monate) auf 16.361,22 Euro bzw. 14.886,40 Euro, in der Summe also auf einen Betrag von 31.247,62 Euro. Diesem Betrag bzw. dem o. g. Betrag von 31.289,35 Euro stehen – ebenfalls ohne Berücksichtigung des Eigenanteils – fast genau entsprechende Aufwendungen des Klägers gegenüber. Diesem sind nach seinen eigenen Angaben Mietkosten ohne die Kosten für die „Housing Fee“ i. H. v. 29.485,10 Euro entstanden; setzt man diesen die Kosten für die „Housing Fee“ hinzu, welche für die in Rede stehenden 11 Monate nach den Berechnungen des Klägers in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2012 umgerechnet 1.914,87 Euro betragen haben, so ergibt sich ein Betrag von 31.399,97 Euro , der die Mietzuwendungen nur um einen zu vernachlässigenden Betrag (110,62 Euro) übersteigt. Ferner macht der Kläger geltend, die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht berechtigt gewesen, die für Juli 2012 gewährten Zuwendungen mit Blick auf das Vorziehen des Vertragsendes auf Ende Juli 2012 zurückzufordern. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Regelung der (oben zitierten) Richtlinie II sei rechtswidrig. Selbst wenn das Zuwendungsverhältnis nicht mit einem Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnis vergleichbar sein sollte, läge insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Dieses Vorbringen, welches sich sinngemäß auf die Rückforderung der drei gewährten Auslandszuwendungen (Schulort-, Ehegatten- und Mietzuwendung) i. H. v. insgesamt 1.475,58 Euro für den Zeitraum vom 1. bis 10. Juli 2012 bezieht, greift nicht durch. Die Richtlinie II 1999 bestimmt für die Schulort-, Ehegatten- und Mietzuwendung, dass die Zahlung grundsätzlich einen Monat vor Vertragsende endet (B. II. 1. Nr. 3, B. II. 2. Nr. 5, B. II. 6. Nr. 6; entsprechend die am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie). Diese Regelung verstößt nicht gegen den Alimentationsgrundsatz, weil dieser schon nicht einschlägig ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts stehen die vermittelten Auslandsdienstlehrkräfte nicht in einem Beamtenverhältnis oder sonstigem Dienstverhältnis mit der Beklagten, sondern in einem dienst- bzw. arbeitsvertraglich begründeten Verhältnis zu der betreffenden Auslandsschule, weshalb die Beklagte nicht zur ihrer Alimentation verpflichtet ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2003– 1 A 2739/00 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 49 = juris, Rn. 40 bis 42, und vom 5. August 1999– 12 A 2509/97 –, juris, Rn. 43, sowie die in der angefochtenen Entscheidung zitierten, vom Kläger nicht angeforderten Urteile vom 28. September 1992 – 6 A 989/91 –, n. v., UA S. 10, m. w. N., und vom 23. Oktober 1990 – 12 A 1512/88 –, n. v., UA S. 9 f. Auch führt die Regelung nicht zu der Verletzung einer sonstigen, der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Pflicht. Denn es ist nicht erkennbar, dass die insoweit allein in Betracht kommende, aus dem Zuwendungsverhältnis allenfalls abzuleitende Fürsorgepflicht, welche mit der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Fürsorgepflicht nur ansatzweise vergleichbar und dieser gegenüber auch deutlich vermindert ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2003– 1 A 2739/00 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 49 = juris, Rn. 40 bis 42, und vom 5. August 1999– 12 A 2509/97 –, juris, Rn. 43, sowie die in der angefochtenen Entscheidung zitierten, vom Kläger nicht angeforderten Urteile vom 28. September 1992 – 6 A 989/91 –, n. v., UA S. 10, m. w. N., und vom 23. Oktober 1990 – 12 A 1512/88 –, n. v., UA S. 9 f., es gebieten könnte, die insgesamt erheblichen, neben dem fortgeführten Grundgehalt gewährten Zuwendungen auch während des Monats, in den das Vertragsende fällt, noch fortzuführen. Das weitere Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang, die in Rede stehende Regelung führe zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Kläger legt nicht dar, in welcher Hinsicht eine Ungleichbehandlung vorliegen soll. Unabhängig davon ist eine solche hier auch nicht erkennbar, zumal sich aus der Zulassungsbegründung zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt, dass jedenfalls eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Auslandsdienstlehrkräfte auch nach der Überzeugung des Klägers gerade nicht vorliegt. Denn dieser trägt insoweit vor, die „Handhabung der Richtlinien, so wie sie in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 vorgesehen“ sei, erfolge „gegenüber allen Auslandslehrkräften“. Schließlich wendet der Kläger sich gegen die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete anteilige Rückforderung der Inlandszuwendung für den 31. Juli 2012 (148,20 Euro) und trägt insoweit vor, er sei am 31. Juli 2012 noch für die Beklagte tätig gewesen. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage nach seiner Substanz bereits deshalb nicht durch, weil es hier nicht um eine Tätigkeit für die Beklagte geht, sondern um die Tätigkeit für die Auslandschule aufgrund des Dienst- oder Arbeitsvertrages (vgl. zur Zahlungsdauer in Bezug auf die Inlandszuwendung – Grundbetrag – vgl. die Richtlinie II 1999, B. I. 1., 1.3). Eine dem Kläger günstigere Bewertung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn der Kläger mit diesem Vortrag sinngemäß behaupten sollte, sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der ausländischen Schule habe aufgrund vertraglicher Regelung erst mit Ablauf des 31. Juli 2012 geendet. Denn dieser nicht belegte Vortrag ist substanzlos und genügt deswegen schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon überzeugt die aufgestellte Behauptung aber auch nicht. Denn sie steht im Widerspruch zu dem im Verwaltungsvorgang (Blatt 77) festgehaltenen „Austrittsdatum“ des Klägers (30. Juli 2012). Die Annahme dieses Austrittsdatums deckt sich im Übrigen damit, dass die Reisekosten für die Rückübersiedlung nach der Richtlinie IV – Zuwendungen für Reisekosten an Auslandsdienstlehrkräfte – des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für Auslandsschulwesen – vom 1. März 2001, welche dem Kläger durch die Rückreise am 31. Juli 2012 (am Mittwoch, den 1. August 2012, begann sein Schuldienst in Hamburg) entstanden sind und für welche dem Kläger die Rückreisepauschale gewährt worden ist, dem Zweck dienen, die Rückkehr ins Inland nach Beendigung des Auslandsschuldienstes zu ermöglichen (vgl. A. I. 1. und 3. der Richtlinie IV). 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Die von dem Kläger allein als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen, „ob der Ausschluss von Zahlungen für den letzten Monat des Dienstverhältnisses mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren ist, aber auch mit dem Gebot, Auslandslehrkräfte angemessen finanziell auszustatten“, rechtfertigen die begehrte Zulassung nicht. Die Frage nach einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist schon nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen. Außerdem würde sie nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des beschließenden Gerichts nicht für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein können. Denn ein konkreter Gleichheitsverstoß ist, wie bereits ausgeführt, weder dargelegt noch sonst erkennbar. Die weiter noch aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der finanziellen Ausstattung ist nicht klärungsbedürftig, sondern ohne Weiteres wie weiter oben geschehen zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Hierbei hat der Senat die Klagebegehren (Aufhebung des Rückforderungsbescheides über 4.746,27 Euro; Nacherstattung von 4.891,26 Euro), über welche das Verwaltungsgericht mit seinem mit einem nicht beschränkten Zulassungsantrags angegriffenen Urteil entschieden hat, jeweils für sich genommen bewertet und sodann addiert; die Summe fällt in die festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).