Leitsatz: Aus dem Umstand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann. Kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass derjenige, bei dem das Geld sichergestellt wurde, Eigentümer des sichergestellten Geldes ist, so kann sich dieser nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Die Geltendmachung eines hierauf gestützten Herausgabeverlangens ist rechtsmissbräuchlich. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Herausgabe sichergestellten Geldes. Am 29. November 2011 um 13:45 Uhr wurde die Klägerin durch Polizeibeamte durchsucht, die zuvor einen Hinweis auf verdächtige Personen im Bereich der M.-------straße in C. erhalten hatten. Bei der Durchsuchung wurden in der linken Außentasche des Mantels der Klägerin ein grauer Beutel sowie zwei Ringe gefunden. Die Klägerin hatte zuvor selbstständig ihre Taschen ausgeleert, die Wertgegenstände aber nicht herausgegeben. In dem Beutel befand sich Bargeld im Wert von 7.100 EUR (14 Scheine zu je 500 EUR und ein Schein zu 100 EUR). In der polizeilichen Strafanzeige heißt es hierzu: „[…] Auf Nachfrage nach rechtlicher Belehrung, wem das Geld gehöre und woher das Geld stamme, gab die beschuldigte Frau Y. an, dass es ihrem Sohn gehöre und zeigte dabei eindeutig auf den Zeugen Herrn N. Y. . Auf Nachfrage und den Hinweis auf den Zeugen Herrn N. Y. , bestätigte Frau Y. ihre Aussage. Zu den Ringen befragt, konnte Frau Y. keine Angaben hinsichtlich der Herkunft bzw. der Eigentumsverhältnisse machen. Als der Zeuge Herr N. Y. nach rechtlicher Belehrung zu der Herkunft des Geldes befragt werden sollte, gab dieser an, dass ihm das Geld nicht gehöre, das Geld gehöre seiner Mutter. Auf den Einwand hin, dass seine Mutter zuvor ausgesagt habe, dass ihm das Geld gehöre, gab der Zeuge an, dass seine Mutter mehrere Söhne habe und sie einen anderen Bruder gemeint habe. Den Namen des Berechtigten konnte bzw. wollte Herr N. Y. jedoch nicht angeben. […] Auf erneute Nachfrage zu der Herkunft des Geldes bzw. zu den Berechtigungsverhältnissen konnte bzw. wollte Frau Y. keine eindeutigen Angaben machen. Da vor Ort nicht eindeutig geklärt werden konnte, woher das Geld und die Ringe stammen bzw. wer Berechtigter des Geldes bzw. der Ringe ist, wurden diese vor Ort durch uns zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt […].“ Im Anschluss an die Sicherstellung des Bargeldes erschien ein weiterer Sohn der Klägerin, Herr C. K. , auf der Polizeiwache und legte einen handgeschriebenen Zettel vor, wonach er der Eigentümer des Geldes sei und dieses durch ausgezahltes Kindergeld angespart habe. Das Geld sei für seinen Schrotthandel bestimmt gewesen. Weil er „drauf und dran gewesen sei“, in die Spielothek zu gehen, habe seine Mutter ihm das Geld einen Tag zuvor abgenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2012 ließ die Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidium C1. vortragen, dass das Geld nicht von ihr stamme und sie nicht Eigentümerin des Geldes sei. Am 7. Oktober 2013 teilte Herr C. K. fernmündlich mit, dass das Geld nicht ihm gehöre. Im Übrigen könne er weder lesen noch schreiben. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 trug die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem gegen sie, Herrn N. Y. und Herrn C. K. wegen des Verdachtes des Betruges geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 301 Js 4340/12) vor, das sichergestellte Geld gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobtem, Herrn O. N1. . Ihre Tochter sowie deren Verlobter hätten das Geld über eine längere Zeit angespart und es ihr zur Aufbewahrung übergeben, da sie dem deutschen Bankensystem misstrauten. Als sich die finanzielle Situation der Tochter und des Verlobten im Jahr 2011 verschlechtert habe, hätten sie das Geld schließlich Ende 2011 von ihr, der Klägerin, zurückgefordert. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes sei dessen Rückgabe beabsichtigt gewesen. Unter dem 21. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren wegen Betruges (Az.: 301 Js 4340/12) auch gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte weiter, dass die sichergestellten Ringe sowie das Geld an die Klägerin zurückzugeben seien. Unter dem 5. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Bielefeld der Klägerin mit, dass von einer Auszahlung des sichergestellten Geldes zunächst abgesehen werde, da derzeit geprüft werde, ob eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz in Betracht komme. Eine Herausgabe des Schmuckes könne dagegen erfolgen. Am 5. August 2014 erließ der Beklagte eine schriftliche Verfügung zur Sicherstellung des durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld freigegebenen, bei der Klägerin am 29. November 2011 aufgefundenen Geldes. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Sicherstellung diene dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums. Im vorliegenden Fall lägen ausreichend Indizien vor, die eine Eigentümerschaft der von der Klägerin benannten M. Y. und des Herrn O. N1. erschütterten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Eigentümer des Geldes noch durch weitere Ermittlungsmaßnahmen festgestellt werden könne oder sich melde. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien vorliegend noch nicht weggefallen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, Eigentümerin oder berechtigte Besitzerin des Geldes zu sein. Am 11. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das sichergestellte Geld gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobten, Herrn O. N1. . Einen Teil des Geldes habe sie aber auch selbst angespart. Es sei bereits aufgrund des Zeitablaufs im Anschluss an die Sicherstellung am 29. November 2011 auszuschließen, dass ein anderer Eigentümer des Geldes ermittelt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt noch Ermittlungen in dieser Hinsicht geführt würden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ausführungen in der schriftlichen Verfügung vom 5. August 2014. Vertiefend hat er ausgeführt, dem mutmaßlichen Willen des bisher unbekannt gebliebenen Geschädigten entspreche es, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden. Im Übrigen sei noch nicht erschöpfend geklärt worden, ob es andere potentielle Eigentümer gebe. Die Eigentümerfeststellung sei schwierig, da der Geldbetrag offenbar durch mehrere Straftaten erlangt worden sei. Für einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes habe die Klägerin weiterhin nicht nachgewiesen, rechtmäßige Eigentümerin bzw. Besitzerin des Gelds zu sein. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die auf Grund des Bescheides vom 5. August 2014 erfolgte Sicherstellung von 7.100 EUR zu beenden und einen Betrag in Höhe von 7.100 EUR an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Sicherstellung des Geldes sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW seien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegeben gewesen. Soweit die Klägerin sinngemäß die Beendigung der Sicherstellung und die Herausgabe des sichergestellten Geldes begehre, sei die Klage dagegen begründet, da ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Herausgabeanspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erwachsen sei. Im Fall einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW bestehe ausnahmsweise dann ein Herausgabeanspruch, wenn – wie im Streitfall – über einen langen Zeitraum kein weiterer Eigentümer habe ermittelt werden können und sich ein solcher auch nicht gemeldet habe. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung habe das Geld keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. März 2016 einen Antrag aufZulassung der Berufung – beschränkt auf den vom Verwaltungsgericht zuerkannten Herausgabeanspruch – gestellt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 13. Juli 2016 zugelassenen Berufung trägt er unter Bezugnahme auf sein Berufungszulassungsvorbringen vor: Aufgrund der festgestellten Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung habe die Klägerin weder einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch einen Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 PolG NRW. Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauere ungeachtet dessen fort, dass bislang kein Eigentümer ermittelt worden sei. Aus dem Zeitablauf lasse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Sicherstellung weiterhin dem Willen des rechtmäßigen Eigentümers entspreche. Es sei nicht zu erkennen, weshalb der Eigentümer seine Rechte an dem Geld aufgegeben haben sollte. Daran ändere nichts, dass dieser mittlerweile nicht mehr mit einer Rückgabe rechne bzw. aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten nicht mehr ermittelt werden könne. Das Herausgabeverlangen sei überdies rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin könne nicht nachweisen, Eigentümerin bzw. berechtigte Besitzerin des Geldes zu sein. Der Herausgabeanspruch sei schon tatbestandlich ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB widerlegt sei. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass die Vermutung des § 1006 BGB trotz deren Widerlegung bzw. Nichtanwendbarkeit doch wieder gelte, wenn nach einem gewissen Zeitablauf kein Berechtigter ermittelt werden könne. Damit habe es ein Kläger letztlich in der Hand, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um nach einem bestimmten Zeitablauf die Herausgabe der sichergestellten Sachen an sich verlangen zu können. Der Beklagte beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht die Klägerin geltend, dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sei nicht zu entnehmen, dass sie für einen Herausgabeanspruch ihre Berechtigung nachzuweisen habe. Danach sei die Sache nach Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der auch eine Kopie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Staatsanwaltschaft Bielefeld 301 Js 4340/12) enthält, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch, der mit dem Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 5. August 2014 rechtmäßig war und die Klägerin deren Aufhebung daher nicht mit Erfolg verlangen kann. Insoweit ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der allgemeine (Vollzugs-)Folgenbeseitigungs-anspruch ist damit, soweit sein Erfolg – wie hier – von der gerichtlichen Aufhebung des den Eingriff rechtfertigenden Verwaltungsakts abhängig ist, von vornherein ausgeschlossen. Vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 29; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 194. Die Klägerin kann den geltend gemachten Herausgabeanspruch auch nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Sachen an diejenige Person, bei der sie sichergestellt worden sind, herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dieser spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch greift ein, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen zunächst vorgelegen haben, aber im Nachhinein weggefallen sind. Er ist materiell-rechtlich nicht von einer vorherigen Aufhebung einer – rechtmäßig – erfolgten Sicherstellung abhängig und damit prozessual mit einem eigenständigen Leistungsantrag – nicht als Annexantrag zur Anfechtungsklage – verfolgbar. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 31. Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gestützte Herausgabe des nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellten Geldes an die Klägerin sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Die Klägerin kann sich weiterhin nicht zu ihren Gunsten bzw. zugunsten ihrer Tochter und deren Verlobten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB stützen (dazu unten 1.). Aus dem Umstand, dass ein Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen (dazu unten 2.). Ungeachtet dessen ist das Herausgabever-langen der Klägerin rechtsmissbräuchlich (dazu unten 3.) 1. Die Klägerin, die das sichergestellte Geld zu einem Teil selbst angespart und zu einem anderen Teil für ihre Tochter und deren Lebensgefährten verwahrt haben will, kann sich weiterhin nicht zu ihren Gunsten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB stützen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. April 2015 zutreffend ausgeführt, dass die zugunsten der Klägerin oder ihrer Angehörigen wirkende Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, selbst wenn die Klägerin sich auf letztere berufen könnte, durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt ist, so dass das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher ist als die behauptete Berechtigung der Klägerin bzw. ihrer Angehörigen. Alle Indizien – bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – sprechen dafür, dass die Klägerin bzw. ihre Angehörigen nicht Eigentümer des sichergestellten Geldes sind, sondern dass es sich um Geld handelt, das einem Dritten oder Dritten abhanden gekommen ist. Die Auffindesituation, das (Aussage-)Verhalten der Klägerin gegenüber der Polizei, insbesondere das Verstecken des Geldes, die Höhe des sichergestellten Bargeldbetrages und die fehlende Darlegung eines mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nachvollziehbaren Eigentumserwerbs an dem Geld sind geeignet, die an den Besitz des Geldes anknüpfende Eigentumsvermutung zu erschüttern. Der Vortrag der Klägerin ist wegen zahlreicher Ungereimtheiten, die vor allem den Umstand betreffen, dass immer wieder andere Personen als Eigentümer des Geldes bezeichnet wurden, gänzlich unglaubhaft. Auch eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau M. Y. , des Herrn O. N1. und des Herrn B. L. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts konnte die Widersprüchlichkeit der hierzu in der Vergangenheit gemachten Angaben nicht ausräumen. Die Klägerin hat auch bis zuletzt keine überzeugenden Erklärungen abgegeben, die einen rechtmäßigen Erwerbsvorgang auch nur im Ansatz als hinreichend plausibel erscheinen lassen und den Schluss auf ihre Berechtigung bzw. die ihrer Angehörigen rechtfertigen könnten. Diese lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen, der Beklagte habe seinerseits in der Zeit seit der Sicherstellung den „wahren“ Eigentümer nicht gefunden. Anders als die Klägerin offenbar im Hinblick auf die widerlegte Eigentumsvermutung des § 1006 BGB meint, gilt sie nicht etwa solange als Berechtigte, bis es dem Beklagten gelingt, den berechtigten Dritten zu ermitteln. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 A 1092/12 –, juris, Rn. 4. In Ermangelung eines schlüssigen Vortrags der Klägerin zu einem rechtmäßigen Eigentumserwerb bestand für den Senat auch keine Veranlassung zu einer erneuten Beweiserhebung durch eine Vernehmung der bereits durch das Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen. 2. Aus dem Umstand, dass ein Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach § 43 Nr. 2 PolG NRW zum Schutz privater Rechte tätig wird und ihr nach § 1 Abs. 2 PolG NRW der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 48.99 –, BayVBl. 2000, 380 = juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 11. August 2015 – 3 A 224/14 –, NJW 2016, 181, 182 = juris, Rn. 7; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 43, Rn. 14. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, BayVBl. 2011, 312 = juris, Rn. 20. Umstände, die im Streitfall das maßgebliche objektive Interesse des Berechtigten am Schutz seines Eigentums entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob der Schutzzweck der Sicherstellung auch dann noch fortdauert, wenn der Eigentümer der (sichergestellten) Sache tatsächlich ermittelt worden ist, aber seine durch § 43 Nr. 2 PolG NRW geschützten Rechte nicht geltend gemacht hat oder erkennbar nicht geltend machen will, kann hier dahinstehen. So aber Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 10 C 09.3011 u.a. –, juris, Rn. 15; VG München, Urteile vom 14. Januar 2015 – M 7 K 13.3043 –, juris, Rn. 38, und vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31. Ein derartiger „Rechtsverzicht“ eines – tatsächlich ermittelten – Berechtigten liegt hier nicht vor. Ein solcher kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich bisher beim Beklagten kein Eigentümer gemeldet und Ansprüche auf das sichergestellte Geld erhoben hat. Der Beklagte hat zu Recht auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des wahren Berechtigten an den sichergestellten Banknoten hingewiesen, die darin bestehen, dass Geld regelmäßig nicht einem einzelnen Delikt zugeordnet werden kann. 3. Ungeachtet dessen ist das Herausgabeverlangen der Klägerin vorliegend rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bzw. ihre Angehörigen, von denen sie ihren Besitz ableitet, Eigentümer des sichergestellten Geldes sind, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ein berechtigter Dritter sei bislang nicht ermittelt worden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2011 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Zwar wäre die sichergestellte Sache gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW – den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung unterstellt – grundsätzlich an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist. Der Polizei soll danach nicht zugemutet werden, die Berechtigung (Eigentum bzw. Besitz) an der Sache zu prüfen. Eines Eigentumsnachweises bedarf es grundsätzlich nicht. Vgl. LT-Drs. 8/3130, S. 75 zu § 26 PolRVereinhG NW; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 53. Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Nichtberechtigung desjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 53; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 46, Rn. 2; Tetsch/Baldarelli, PolG NRW, Kommentar, 2011, § 46, 1.6, S. 810. Das ist hier der Fall. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streitet weiterhin nicht für die Klägerin bzw. ihre Angehörigen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, juris, Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 21. Januar 2008 – 10 A 2695/05 –, juris, Rn. 46. Insoweit kann sich die Klägerin gerade nicht auf ein Eigentumsrecht bzw. sonstige subjektive Rechtspostionen zur Begründung eines Herausgabeanspruchs berufen. Offen gelassen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 732/11 –, NVwZ 2012, 239 = juris, Rn. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).