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Urteil

5 A 1152/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0913.5A1152.14.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 29. April 2014 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 29. April 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Sicherstellung von Geld. Am 26. Oktober 2013 um 11.05 Uhr wurde der Kläger mit einem Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen N01 im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Z.-straße in P.-V. angehalten. Ausweislich des hierüber angefertigten Einsatzberichts händigte der Kläger auf die Aufforderung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten, Führerschein und Fahrzeugschein vorzulegen, lediglich den Fahrzeugschein für das geführte Fahrzeug aus, der sich in einem Mäppchen befunden hatte. In dem Fahrzeugschein war ein U. B., wohnhaft J.-straße 29 d in P., als Halter eingetragen. Der Kläger erklärte, der im Fahrzeugschein eingetragene Halter des Fahrzeugs sei ein „Kumpel“ von ihm, von dem er sich das Auto ausgeliehen habe. Zu seiner eigenen Identität befragt gab der Kläger an, er heiße Q. H. und wohne in D. in der I.-straße 36; sein Führerschein befinde sich in seiner Wohnung. Eine Überprüfung ergab, dass unter dieser Adresse keine Person mit diesem Namen gemeldet war. In dem Mäppchen, dem der Kläger den Fahrzeugschein entnommen hatte, befand sich von außen erkennbar ein grauer Führerschein. Der Führerschein war ausgestellt auf den Namen Q. H.. Auf die Frage, wieso er angegeben habe, sein Führerschein befinde sich in seiner Wohnung in D., schwieg der Kläger zunächst. Später räumte er ein, ihm sei sein Führerschein wegen Drogenbesitzes entzogen worden. Der graue Führerschein sei ein Dokument aus der Vergangenheit, das er benutze. Der Kläger behauptete dabei weiterhin, Q. H. zu heißen. Im Rahmen einer durchgeführten Durchsuchung zur Identitätsfeststellung wurden in der Hosentasche des Klägers insgesamt 240 EUR (Stückelung: 1 × 10 EUR, 9 × 20 EUR, 1 × 50 EUR) aufgefunden. Da die Polizeibeamten aus dem Fahrzeuginnenraum leichten Marihuana-Geruch wahrnahmen, durchsuchten sie das Fahrzeug nach Betäubungsmitteln. Solche wurden nicht gefunden. Im Kofferraum des Pkw stießen die Polizeibeamten jedoch auf eine Sporttasche, in der sich ein Briefumschlag mit 4.200 EUR Bargeld befand (Stückelung: 10 × 100 EUR, 64 × 50 EUR). Der Kläger gab an, dieses Geld sei zum Einkaufen für seine Freundin bestimmt. Er habe es angespart. Das Geld wurde sichergestellt. Im Einsatzbericht heißt es hierzu: „Der Beschuldigte […] konnte keine plausible Erklärung liefern, weshalb er als Arbeitsloser 4.200 EUR in dealertypischer Stückelung in seiner Sporttasche bei sich führt. […] Der Beschuldigte täuschte die Beamten über seine Identität. Zwar kann das Geld jetzt keiner konkreten Straftat zugeordnet werden, jedoch liegen Indizien vor, die bei Bewertung aller Gesamtumstände darauf hindeuten, dass das Geld aus bzw. für Btm-Straftaten genutzt werden könnte bzw. wurde. Der Beschuldigte ist entsprechend polizeilich bekannt (Besitz von Ecstasy, Konsum von Marihuana, Fahren unter Btm-Einfluss). Die Vermögenssituation des Beschuldigten (4200 EUR im Kofferraum in der Sporttasche plus 240 EUR in der Hosentasche plus die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei hochwertige Fahrzeuge auf sich zugelassen hat (Audi und Motorrad)) passen nicht zu der Tatsache, dass der Beschuldigte arbeitslos sei. Die 4200 EUR werden daher polizeirechtlich nach § 43 PolG sichergestellt, um den Eigentumsschutz eines unbekannten Dritten sicherzustellen, welcher derzeit noch unbekannt ist.“ Der Kläger wurde, nachdem ein Drogenvortest am Anhalteort positiv ausgefallen war, auf die Polizeiwache verbracht. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen. Diese ergab später einen Nachweis für THC und Kokain. Auf der Polizeiwache wurde bei der Durchsicht der Geldbörse des Klägers ein Personalausweis, ausgestellt auf den Namen U. B., geboren am 14. Dezember 1968 in X., gefunden. Der Kläger gab daraufhin an, dieser U. B. zu sein. Ermittlungen ergaben, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach falsche Personalien angegeben hatte und unter anderem als F., H. oder B. mit unterschiedlichen Geburtsdaten aufgetreten war. Mit anwaltlichen Schreiben vom 31. Oktober 2013 und 14. November 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, die am 26. Oktober 2013 sichergestellten 4.200 EUR herauszugeben. Am 25. November 2013 erließ der Beklagte eine schriftliche Verfügung zur Sicherstellung des am 26. Oktober 2013 im Rahmen der Verkehrskontrolle beim Kläger im Kofferraum aufgefundenen Bargelds. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Wenn auch nicht abschließend geklärt werden könne, dass das sichergestellte Bargeld aus Straftaten stamme, so bestehe aufgrund der Gesamtumstände dennoch der Verdacht, dass das Bargeld im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehe. Der Kläger habe gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten angegeben, er habe das Geld angespart und beabsichtige, dieses seiner Freundin zum Einkaufen geben zu wollen. Diese Angabe erscheine jedoch insbesondere aufgrund der Auffindesituation im Zusammenhang mit der Stückelung der Gelder, der Lebensumstände des Klägers und der polizeilichen Vorerkenntnisse zu seiner Person völlig unplausibel. Der Kläger habe keine Arbeit und beziehe Hartz IV. Er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach im Zusammenhang mit Straftaten der Eigentumskriminalität, Urkundenfälschung und insbesondere auch Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten. Bei der Kontrolle am 26. Oktober 2013 habe der Kläger unter Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und zudem einen Pkw gefahren, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Aufgrund der Gesamtumstände lägen insofern konkrete Gefahrenhinweise vor, dass der Kläger das Bargeld, würde es wieder ausgehändigt werden, unmittelbar zur Begehung von Straftaten, konkret im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, verwenden würde. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das Geld im Eigentum des Klägers stehe, da der dringende Verdacht gegeben sei, das Geld stamme aus dem Handel mit Betäubungsmitteln. Zwar werde gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Die Eigentumsvermutung sei vorliegend jedoch widerlegt. Eine plausible Einlassung, in der der Kläger glaubhaft dargelegt habe, Eigentümer des Bargeldes zu sein, sei seit der Ingewahrsamnahme des Geldes bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, weshalb es nunmehr geboten sei, die Sache sicherzustellen. Dies sei erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem Eigentumserwerb des Klägers ausgegangen werden könne, sei der Erlass der Verfügung auch nicht unangemessen. Ausweislich des vorliegenden Bundeszentralregisterauszugs ist der Kläger in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Y. verurteilte den Kläger am 5. Juni 1990 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 65 DM. Es folgten Verurteilungen durch das Amtsgericht L. vom 20. Februar 1992 wegen Erschleichens von Leistungen in mehreren Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 DM, durch das Amtsgericht O. am 29. März 1993 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM, durch das Amtsgericht X. vom 3. März 1994 wegen Diebstahls, Hehlerei und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung, durch das Amtsgericht X. vom 8. Dezember 1994 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 DM, durch das Amtsgericht C. vom 19. Dezember 1995 wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Betrugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten auf Bewährung, durch das Amtsgericht Dortmund vom 5. Oktober 1998 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. März 1999 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Das Amtsgericht P. verurteilte den Kläger am 25. April 2002 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 5 EUR. Wegen versuchten schweren Diebstahls wurde der Kläger am 22. Oktober 2003 vom Amtsgericht D. zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Kläger am 14. September 2007 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR. Der Kläger hat am 20. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: § 43 PolG NRW gebe der Polizei nicht die Möglichkeit, das Geld sicherzustellen. Die Annahme, mit dem sichergestellten Geld würden Straftaten verübt, sei abwegig. Er lebe nicht von Hartz IV. Laut eines in der Gerichtsakte befindlichen Telefonvermerks vom 6. Januar 2014 hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, er könne die Kosten des Verfahrens nicht zahlen. Er werde Prozesskostenhilfe beantragen, nachdem er sich mit seinem Prozessbevollmächtigten besprochen habe. Ein Prozesskostenhilfeantrag wurde in der Folgezeit nicht gestellt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 25. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ausführungen in der schriftlichen Verfügung vom 25. November 2013. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Sicherstellung der Geldscheine sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW lägen nicht vor. Zwar könnten Bargeldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, eingesetzt werden sollen, auf der Grundlage von § 43 Nr. 1 PolG NRW sichergestellt werden. Dies sei vorliegend für die beim Kläger sichergestellten 4.200 EUR aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Die Verdachtslage sei „zu dünn“. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW nicht vor. Der Kläger könne sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Dieser sei nicht durch gewichtige gegenteilige Indizien die Grundlage entzogen. Insbesondere bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe das bei ihm aufgefundene Geld durch Drogenschäfte erworben. Zur Begründung der mit Beschluss vom 15. Juli 2015 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW gegeben. Aufgrund der bei Erlass der Sicherstellungsverfügung vorliegenden Erkenntnisse lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stamme. Aufgrund dessen könne der Rückschluss auf die in allernächster Zukunft bevorstehende Verwendung des Geldes zur Fortsetzung von Drogengeschäften mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gezogen werden. Die Umstände des Auffindens – ein separierter höherer Geldbetrag in einer Sporttasche im Kofferraum – lieferten einen ersten Anhaltspunkt. Die Stückelung der Geldscheine sei szenetypisch. Kokain werde typischerweise in 50 EUR-Einheiten abgegeben. Dass der Kläger auch in den Handel mit Kokain involviert gewesen sei, lasse sich hinreichend belegen. Es bestünden einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Vorverurteilungen. Eine Änderung des Lebenswandels sei beim Kläger nicht festzustellen. Im Jahr 2007 habe es Ermittlungen gegeben, in deren Verlauf der Kläger in den dringenden Verdacht geraten sei, gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln, überwiegend Amphetamin und Kokain in nicht geringen Mengen, Handel zu treiben. Frau E. R., die am 26. Oktober 2013 die Schlüssel für das Fahrzeug des Klägers abgeholt habe, sei in den Drogenring involviert gewesen. Der Kläger habe damit noch immer Kontakt zu mindestens einer der Personen, die an dem Drogenring beteiligt gewesen seien. Der Kläger sei auch selbst Betäubungsmittelkonsument. In den Jahren 2002 und 2007 sei er wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Bei dem Bluttest am 26. Oktober 2013 seien Kokain und THC nachgewiesen worden. Auch die weiteren aus dem Zentralregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen zeigten den Verlauf einer kriminellen Karriere, die sich auf Beschaffungskriminalität zurückführen lasse. Aufgrund der hinreichend wahrscheinlichen Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass das Geld anschließend zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werde. Gegen eine legale Herkunft des Geldes sprächen weiterhin die widersprüchlichen Angaben des Klägers seine Identität betreffend im Rahmen der Verkehrskontrolle am 26. Oktober 2013. Auch die Herkunft des Geldes habe der Kläger nicht plausibel erklären können. Dem Einsatzbericht lasse sich entnehmen, dass der Kläger seinerzeit angegeben habe, er sei arbeitslos. Dann sei es aber eher unwahrscheinlich, dass der Kläger 4.200 EUR angespart habe, um seiner Freundin etwas zu kaufen. Widersprüchlich sei, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren behauptet habe, er sei nicht arbeitslos. Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW seien danach ebenfalls gegeben. Es lägen gewichtige Beweisanzeichen vor, die die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB erschütterten. Das Verwaltungsgericht stelle an die Widerlegung der Eigentumsvermutung zu hohe Anforderungen. Aufgrund der genannten Indizien und Erfahrungssätze bezüglich der Stückelung und des Kreislaufs des Drogenhandels lägen die geforderten Beweisanzeichen für eine Erschütterung der Eigentumsvermutung vor. Dass der Kläger nach dem Vorfall aus dem Jahr 2007 weiterhin in Verbindung mit dem Handel von Betäubungsmitteln stehe, zeige sich darin, dass nunmehr gegen den Kläger ein neues Verfahren wegen illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Staatsanwaltschaft P. anhängig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten Ergebnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die nicht mit einer Verurteilung geendet hätten, zur Begründung herangezogen werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nur in dem Ausnahmefall, wie er in § 43 PolG NRW geregelt sei, könne eine Präventivmaßnahme der Polizei zulässig sein. Der Versuch des Beklagten darzustellen, dass die sichergestellte Geldsumme aus seinem Pkw nur den einen Sinn haben könne, dass er damit ein Drogengeschäft abschließen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht erschüttert. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes habe er von Ersparnissen gelebt. Er habe nie gesagt, dass er Hartz IV beziehe. Mit dem Geld habe er für seine Freundin Möbel kaufen wollen, die gerade eine neue Wohnung bezogen hätte. Das Geld habe sich in der Sporttasche befunden, weil er gerade auf dem Weg zum Sport gewesen sei. Die Polizeibeamten habe er über seine Identität getäuscht, um zu vermeiden, dass sein Fahren ohne Führerschein bekannt werde. Es handele sich bei dem sichergestellten Geldbetrag auch nicht um eine außergewöhnlich hohe Summe. Er sei zuletzt im Jahr 1999, also vor 14 Jahren, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Die letzte Verurteilung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln sei im Jahr 2007 erfolgt und liege damit ebenfalls schon weit zurück. Auf die Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, die nicht mit einer Verurteilung beendet worden seien, könne der Beklagte die Sicherstellung nicht stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Staatsanwaltschaft P. 152 Js 1091/13 und152 Js 441/15, Staatsanwaltschaft N. 60 Js 3912/07) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Die Klage gegen die am 26. Oktober 2013 erfolgte Sicherstellung der beim Kläger gefundenen Geldscheine im Wert von 4.200 EUR in der Gestalt der schriftlichen Sicherstellungsverfügung vom 25. November 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Maßnahme des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Offen bleiben kann, ob die Sicherstellung des Geldes auf der Grundlage von § 43 Nr. 1 PolG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ergehen konnte. Die Sicherstellung lässt sich jedenfalls auf § 43 Nr. 2 PolG NRW stützen. Danach kann die – nach der gesetzlichen Regelung hierfür zuständige – Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung waren im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 26, 37, vom 22. Februar 2010 – 5 A 1189/08 –, juris, Rn. 2, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, BayVBl. 2011, 312 = juris, Rn. 10, gegeben. Es liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum erschüttern. Infolgedessen ist der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB die Grundlage entzogen und der Kläger nicht als Eigentümer des sichergestellten Geldes anzuerkennen. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 286 Abs. 1 ZPO). Vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 37/00 –, NJW 2002, 2101 = juris, Rn 7. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers – des Besitzers – abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 – BVerwG 8 C 9.01 –, NJW 2003, 689 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 31; BGH, Urteile vom 30. Januar 2015 – V ZR 63/13 –, NJW 2015, 1678 = juris, Rn. 36, und vom 19. Januar 1977 – VIII ZR 42/75 –, MDR 1977, 661 = juris, Rn. 27 ff., jeweils m. w. N. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 –, NJW 1993, 935 = juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 – 8 C 9.01 –, NJW 2003, 689 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, BayVBl. 2011, 312 = juris, Rn. 11. Nach diesen Maßgaben ist die zugunsten des Klägers wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt. Nachhaltig gegen das vom Kläger behauptete Eigentum sprechen die Umstände des Auffindens des Geldes am 26. Oktober 2013. Der Kläger gab gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten vor Ort falsche Personalien an, erklärte wahrheitswidrig, nicht Halter des von ihm geführten Audi A4 zu sein und hatte einen nicht auf seinen Namen ausgestellten Führerschein in seinem Besitz. Die 4.200 EUR führte der Kläger separiert von den in seiner Hosentasche befindlichen 240 EUR in einer Sporttasche im Kofferraum mit sich. Seine Erläuterungen gegenüber den Polizeibeamten zur beabsichtigten Verwendung sowie zur Herkunft des Geldes – er wolle für seine Freundin einkaufen, das Geld habe er angespart – blieben gänzlich pauschal und waren angesichts dessen, dass der Kläger seinen eigenen Erklärungen zufolge keiner Arbeit nachging, nicht plausibel. Neben dem für einen redlichen Eigentümer ungewöhnlichen (Aussage-)Verhalten sowie dem Aufbewahrungsort des Geldes spricht für dessen illegale Herkunft aus Betäubungsmittelgeschäften die szenetypische Stückelung der Geldscheine. Nach den vom Beklagten vorgetragenen kriminalistischen Erkenntnissen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, werden zwar z. B. Marihuana und Amphetamine typischerweise in Einheiten zu je 10 EUR verkauft; Kokain dagegen wird wegen des deutlich höheren Preises in 50 EUR-Einheiten abgegeben. Siehe auch: REITOX Bericht 2015, Workbook Drogenmärkte und Kriminalität, S. 10 (abrufbar über http://www.dbdd.de/images/dbdd_2015/wb08_drugmarketandcrime_2015_germany_de.pdf); REITOX Bericht 2014, S. 197 (abrufbar über http://www.dbdd.de/images/dbdd_2014/reitox_report_2014_germany_de.pdf). Der Kläger ist zudem nicht nur bereits in der Vergangenheit verschiedentlich unter falschen Personalien aufgetreten, gegen ihn wurden seit Anfang der 1990er Jahre wiederholt insbesondere wegen Eigentums- bzw. Vermögensdelikten sowie Drogendelikten Geld- und Freiheitsstrafen verhängt. Zwar wurde der Kläger bisher allein im Jahr 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Sowohl im Jahr 2002 als auch 2007 folgten jedoch Bestrafungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Damit liegt die letzte Verurteilung wegen unerlaubten Drogenbesitzes zwar mehrere Jahre zurück. Auch wurden am 26. Oktober 2013 im Fahrzeug des Klägers keine Betäubungsmittel gefunden. Der Kläger stand jedoch an diesem Tag erneut unter dem Einfluss von Drogen: In seinem Blut wurden THC und – zudem gerade – Kokain nachgewiesen. Dass nach alldem eine Zäsur, die auf eine Änderung des in den strafrechtlichen Verurteilungen zum Ausdruck kommenden Lebenswandels des Klägers, insbesondere eine Abkehr von illegalen Drogen, schließen lassen könnte, nicht erkennbar ist, hat der Beklagte bereits zutreffend hervorgehoben. Aus den vorstehend genannten Umständen ergibt sich in der Gesamtschau der begründete Verdacht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens des Geldes bei ihm in illegale Drogengeschäfte (auch zur Finanzierung des eigenen fortbestehenden Konsums) verwickelt war und das Geld aus einem solchen Drogengeschäft herrührte mit der Folge, dass der Kläger an dem Geld nicht wirksam Eigentum erlangt hat. Vgl. z. B. BGH, Urteil vom 4. November 1982 – 4 StR 451/82 –, BGHSt 31, 148 = NJW 1983, 636 = juris, Rn. 13. Siehe auch Söllner, NJW 2009, 3339, 3340. Irgendeine überzeugende Erklärung, die diesen Verdacht ausräumen und den Schluss auf die Eigentümerstellung des Klägers rechtfertigen könnte, hat dieser auch nach dem Zeitpunkt der Sicherstellung nicht abgegeben. Die Einkommensverhältnisse des Klägers und damit die Herkunft des sichergestellten Geldes blieben im gerichtlichen Verfahren weiterhin unklar. So gab der Kläger in seiner Klageschrift vom 19. Dezember 2013 an, IT-Techniker zu sein und nicht von Hartz IV zu leben. Später erklärte er allerdings telefonisch gegenüber dem Gericht, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu können und daher Prozesskostenhilfe beantragen zu wollen. Auch äußerte sich der Kläger insbesondere nicht weiter dazu, von welchen – legal zugeflossenen – Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet und wie er den sichergestellten Geldbetrag angespart oder auch wo er diesen aufbewahrt haben will. Als nicht belastbar erweisen sich schließlich auch die in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 erstmals vom Kläger gemachten ergänzenden Angaben zu seiner damaligen (finanziellen) Situation. Seine Erläuterungen – er habe sich in einem Praktikum befunden, das habe er selbst aus Ersparnissen finanziert, das Geld habe er von seiner Mutter angespart – waren weiterhin vollkommen allgemein gehalten. Die Erklärungen zur beabsichtigen Verwendung des Geldes – er habe für seine Freundin, die gerade umgezogen sei, Möbel kaufen wollen – blieben ebenfalls gänzlich oberflächlich. Nicht nachvollziehbar erscheint weiterhin, dass der Kläger, wenn er kein geregeltes Arbeitseinkommen hatte und vom Geld seiner Mutter bzw. Erspartem lebte, einen – in einer solchen finanziellen Situation – nicht unerheblichen Geldbetrag seiner Freundin zum Einkaufen zur Verfügung stellen sollte. Nicht schlüssig ist im Weiteren sein Vorbringen, er habe das Geld in seiner Sporttasche aufbewahrt, weil er auf dem Weg zum Sport gewesen sei. Einen Geldbetrag der in Rede stehenden Größenordnung zum Sport mitzunehmen – eine sichere Möglichkeit der Aufbewahrung ist hierbei regelmäßig nicht gewährleistet – erscheint lebensfremd. Nicht schlüssig ist schließlich auch die Behauptung des Klägers, er habe die Polizeibeamten seinerzeit über seine Identität (nur) deshalb getäuscht, weil er habe vermeiden wollen, dass sein Fahren ohne Führerschein bekannt werde. Denn dies erklärt nicht, warum der Kläger seine wahren Personalien den Polizeibeamten auch dann nicht mitteilte, als er den Führerscheinentzug wegen Drogenbesitzes bereits eingeräumt hatte. Selbst als die Polizeibeamten das Geld im Kofferraum aufgefunden hatten, legte der Kläger seine Identität (noch) nicht offen. Soweit der Beklagte in der Begründung seiner Sicherstellungsverfügung auch Bezug nimmt auf Ermittlungen aus dem Jahr 2007, in deren Verlauf der Kläger in den Verdacht geraten sei, gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln, überwiegend Amphetamin und Kokain, in nicht geringer Menge Handel zu treiben, kann offen bleiben, ob die diesbezüglichen polizeilichen Erkenntnisse Verwendung finden können, obwohl sie im gerichtlichen Verfahre nicht durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen belegt wurden. Denn nach dem Vorstehenden liefert die strafrechtliche Vorgeschichte des Klägers, schon soweit sie (noch) aktenkundig ist, in der Gesamtschau mit den weiteren vorstehend genannten Umständen genügend Anlass, eine Herkunft des sichergestellten Geldes aus Betäubungsmittelgeschäften anzunehmen. Die Einschätzung, dass der Kläger in solche involviert ist, findet – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme – überdies Bestätigung darin, dass die Staatsanwaltschaft P. gegen den Kläger im März 2015 erneut ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einleitete, nachdem in einem Raum in einer Bunkeranlage, den der Kläger ca. ein Jahr zuvor – und damit nur wenige Monate nach der streitgegenständlichen Sicherstellung – angemietet hatte, diverse Utensilien, die der Herstellung von Betäubungsmittel zu dienen geeignet sind, aufgefunden worden waren. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird im Weiteren nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 38, vom 22. Februar 2010 – 5 A 1189/08 –, juris, Rn. 15, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 6. Anhaltspunkte, nach denen bereits bei Erlass der Sicherstellungsverfügung feststand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldes nicht ermittelt werden könnte, liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht allein aus dem begründeten Verdacht, dass das Geld aus einem Drogengeschäft herrührt. Bei maßgeblicher objektiv(iert)er Betrachtung lässt sich hieraus auch nicht folgern, die Sicherstellung diene nicht im Sinne des § 43 Nr. 2 PolG NRW dem Schutz des wahren Eigentümers. Bei dieser Sachlage erweist sich die Sicherstellungsverfügung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich zur Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, um eine Perpetuierung der Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem rechtmäßigen Eigentumserwerb des Klägers ausgegangen werden konnte, war die Sicherstellung schließlich nicht unangemessen. Offen bleiben kann, ob der Kläger mit seiner Klage sinngemäß nicht zugleich die Herausgabe des sichergestellten Geldes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW begehrt hat. Das Verwaltungsgericht hat über ein solches Begehren nicht entschieden und der Kläger hat dies nicht – durch Einlegung eines (eigenen) Rechtsmittels – beanstandet. Ergänzend sei insofern jedoch Folgendes angemerkt: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Konstellationen wie vorliegend, wenn weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Eigentümer des sichergestellten Geldes ist, sich dieser nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden sei. Die Geltendmachung eines hierauf gestützten Herausgabeverlangens wäre rechtsmissbräuchlich. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 – 5 A 667/16 –, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.