Beschluss
4 B 559/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.4B559.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-
sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
5.4.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-
ren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.4.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah- ren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 597/16 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.1.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an- zuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2015 – 4 B 333/15 –, ZInsO 2016, 703 = juris, Rn. 3, m. w. N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich gemacht, dass mit einem weiteren Ansteigen der Abgabenverbindlichkeiten des Antragstellers zu rechnen und dies bei Abwägung aller betroffener Interessen für die Dauer eines möglicherweise auch längeren Klageverfahrens im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar sei. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Antragsteller sei in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung infolge erheblicher Steuerschulden wirtschaftlich leistungsunfähig und mit Blick auf die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit gewerberechtlich unzuverlässig gewesen. Dieser Annahme hat der Antragsteller zum einen entgegengesetzt, dass auf die fehlende Leistungsfähigkeit nicht allein aus Abgabenrückständen geschlossen werden könne. Zum anderen hat er sich darauf berufen, dass ein Rückführungskonzept für die offenen Verbindlichkeiten erkennbar gewesen sei. Damit dringt er indes nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers daraus abgeleitet, dass dieser bei Erlass der Verfügung dem Finanzamt N. rund 15.000 € und dem Antragsgegner annähernd 7.000 € schuldete und nicht ansatzweise erkennbar sei, wie er seine Schulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums tilgen wolle. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Zweifel an dieser Würdigung auf. Sie führt vielmehr selbst aus, dass der Antragsteller die Verbindlichkeiten nur in monatlichen Raten tilge. Auf die Restschuld entstanden somit fortlaufend Säumniszuschläge nach § 240 AO. Ohne die Annahme wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit erklärt sich eine solche Verhaltensweise zunächst nicht. Ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das eine zeitnahe Abtragung der Schulden bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten ließ, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29, war und ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller hat hierzu im Verwaltungsverfahren nichts Substantiiertes vorgetragen und sich auch in der Beschwerdebegründung auf pauschale Behauptungen beschränkt. Selbstbestimmte Teilzahlungen auf fällige, nicht gestundete Steuerschulden lassen noch kein Sanierungskonzept im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erkennen. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑ juris, Rn. 38 ff. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt jedoch, dass die Besorgnis der Antragsgegnerin begründet ist. Offenbar gelingt es dem Antragsteller – der in der Antragsschrift angekündigt hatte, bis 30.4.2016 alle offenen Positionen zu regeln – nicht, seine Verbindlichkeiten abzubauen und ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Erklärungs- und Zahlungsverhalten an den Tag zu legen. Dem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22.6.2016 ist der Antragsteller nicht – insbesondere nicht mit den in der Beschwerdebegründung in Aussicht gestellten Saldenbestätigungen – entgegengetreten. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten hat er nach wie vor weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.