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Beschluss

13 A 1697/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.13A1697.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn.2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen bereits deswegen nicht, weil die Kläger keine konkrete Frage formuliert haben. Die Kläger haben nur ausgeführt: „Über den Einzelfall hinaus ist diese Problematik von grundsätzlicher Bedeutung. Daher ist die Berufung diesbezüglich zuzulassen.“ Soweit mit „diese Problematik“ wohl die Erkrankungen der Kläger, die vorgelegten ärztlichen Atteste über ambulante Behandlungen der Kläger zu 1. und zu 2., die stationäre Behandlung des Klägers zu 2. sowie die Behauptung, die in den Unterlagen ausgewiesenen Medikamente seien in Afghanistan nicht erhältlich, angesprochen sind und damit sinngemäß die Fragen enthalten sein sollten, ob die psychischen Erkrankungen der Kläger in Afghanistan behandelbar sind und ob die in den Attesten ausgewiesenen Medikamente in Afghanistan erhältlich sind, sind diese vorliegend nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage erstinstanzlich nicht entscheidungserheblich war und sich auch in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. bei seiner Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern werde. Keiner der eingereichten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen und Atteste) sei eine derartige Prognose entnehmbar. Die Vermutung, die psychische Erkrankung sei auf die langjährigen Schikanen nach seiner Eheschließung zurückzuführen, finde in den ärztlichen Bescheinigungen keine Bestätigung. Die Ausführungen im vorläufigen Arztbericht des B. Krankenhauses L. vom 18. Mai 2016 sowie seine eigenen Angaben deuteten darauf hin, dass die Beschwerden jedenfalls ihre Ursache auch in der derzeitigen Lebenssituation und damit in inlandsbezogenen Umständen habe. Schließlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden bestehenden familiären und finanziellen Unterstützung es dem Kläger zu 1. möglich sein werde, die zur Sicherung seines Gesundheitszustandes auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau notwendigen Medikamente zu beschaffen. Gleiches nimmt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin zu 2. an, deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen es für noch weniger stark ausgeprägt erachtet. Entscheidungserheblich war somit nicht die Behandlungsfähigkeit der psychischen Erkrankung als solches, sondern nur, ob Medikamente (Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel) für die Kläger verfügbar sind. Soweit die Frage der Verfügbarkeit derartiger Medikamente (in Kabul) grundsätzlicher Klärung zugänglich ist, ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist. Landesweit sind Medikamente zwar weiterhin unzureichend verfügbar; es gibt allerdings bedeutende Unterschiede in der medizinischen Versorgung innerhalb des Landes. Dabei ist die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Südostprovinzen. Insbesondere in Kabul ist die medizinische Versorgung und die Medikamentenverfügbarkeit im Vergleich mit den übrigen Landesteilen besser. Medikamente sind allerdings - trotz der in der afghanischen Verfassung verankerten Kostenfreiheit der primären Gesundheitsversorgung - zu einem beachtlichen Teil nur gegen Bezahlung erhältlich, sie entsprechen zudem teilweise auch nicht den (dortigen) Qualitätsanforderungen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 24 f.; AA, Afghanistan Reisewarnung, medizinische Hinweise, Stand 31. August 2016 (online abrufbar), Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21. Januar 2016, S. 175ff, Republik Österreich, Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, Sicherheitslage in Kabul, 16. Oktober 2012, S. 7, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zum Gesundheitswesen in Kabul sowie in Afghanistan allgemein, 9. Dezember 2014, m.w.N. Mit Blick auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung, dass Antidepressiva/Beruhigungsmittel keine Spezialmedikamente oder solche Medikamente sind, die besondere Lagerungsbedingungen (z.B. Kühlung) erfordern, und der Tatsache, dass Psychopharmaka auch in die Liste der wichtigsten Medikamente in Afghanistan aufgenommen wurden, vgl. WHO, Building Back Better, Sustainable Mental Health Care after Emergencies, 2013, S. 30, ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Kabul (ggfs. gegen Bezahlung) erhältlich sind. Darüber hinaus gehende Umstände, so die Einbindung der Kläger zu 1. und zu 2. in ein entsprechendes familiäres Umfeld, die finanziellen Möglichkeiten einschließlich der entsprechenden Unterstützung durch Familienangehörige sowohl in Afghanistan (auch in Kabul) als auch im Ausland sind Fragen des Einzelfalles, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind. Für die Klägerin zu 2.) würde sich die Frage der Verfügbarkeit von Antidepressiva in Afghanistan in der Berufungsinstanz auch deshalb voraussichtlich nicht stellen, weil sie bereits das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Das von ihr vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10. Februar 2015 erfüllt bereits in keiner Weise die Darlegungsanforderungen an ein ärztliches Attest (vgl. § 60a Abs. 2 lit. c AufenthG). Es enthält weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung, noch eine Aussage zur Schwere der Erkrankung und über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Im Übrigen ist das Attest zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits 1 ½ Jahre alt. 2. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 -13 A 2557/13.A -, juris, Rn. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2. Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar. Der Vortrag der Kläger zum Dolmetscher und zur Verständigung in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen. Insoweit rügen die Kläger, es sei ein Paschtune als Dolmetscher anwesend gewesen, der nicht für die persische Sprache bzw. Dari geeignet gewesen sei und bei dem die Kläger Angst vor einer „falschen Einmischung in die Übersetzung“ gehabt hätten. Deshalb habe zunächst ein Kleinkind versucht zu übersetzen und als das nicht ausgereicht habe, sei der Prozessbevollmächtigte gezwungen gewesen, zu übersetzen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei fehlerhaft, soweit darin ausgewiesen sei, die Kläger hätten auf die Übersetzungsdienste wegen ausreichender eigener Deutschkenntnisse verzichtet. Eine Anregung, das Verfahren zu vertagen und einen Dolmetscher für die Sprache Dari zu laden, habe kein Gehör gefunden. All das findet zunächst im Protokoll der mündlichen Verhandlung keine Stütze. Hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit der protokollierten Erklärung der Kläger: „…wir möchten die Hilfe des Dolmetschers nicht länger in Anspruch nehmen. Wir können selbst deutsch sprechen und werden dem Gericht daher die Fragen in deutscher Sprache beantworten“, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Protokollberichtigungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Dass die Kläger die Vertagung und Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari angeregt hätten, ist im Protokoll ebenfalls nicht vermerkt. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein etwaiger Protokollierungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt wurde. Übersetzungsversuche eines „Kleinkindes“ ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Protokoll, wohl aber die Zuhilfenahme des Sohnes der Kläger, der bereits 15 Jahre alt ist und ganz sicher nicht mehr als „Kleinkind“ einzustufen ist. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, kann im Übrigen nur dann erfolgreich sein, wenn die nach Lage der Sache gegebenen zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Den anwaltlich vertretenen Klägern wäre es nämlich sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen Vertagungsantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht wäre - selbst wenn der durch das Gericht geladene Dolmetscher nicht die zur Übersetzung nötigen Sprachkenntnisse in Dari hatte und die Kläger die protokollierte Erklärung nicht abgegeben haben sollten - angesichts des bereits längeren Aufenthalts der Kläger und ihrer Kinder in Deutschland (4 Jahre) und des Vorhandenseins eines aus Afghanistan stammenden Prozessbevollmächtigten, der die deutsche Sprache beherrscht und zudem muttersprachlich Dari spricht, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu vertagen. Auch eine etwaige Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, unter Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari zu vertagen, wäre nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen. Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Daher muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte, wobei die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 A 4015/06.A -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. Hier ist weder im Zulassungsantrag dargelegt, noch sonst ersichtlich, was die Kläger, die sich mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfassend geäußert haben, darüber hinaus noch vorgetragen hätten, wenn zusätzlich ein „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre. Das Zulassungsvorbringen, die Einzelrichterin habe in ihrem Urteil Tatsachen für die Ablehnung der Klage benutzt, die niemals in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Das von den Klägern damit geltend gemachte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 13a ZB 14.30123 - juris Rn. 7 Für das Tatsachengericht besteht aber keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag der Kläger bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nämlich bereits nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, aber im Urteil zur Klageabweisung geführt haben sollen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Protokolls sowohl die von den Klägern vorgetragenen Verfolgungsschicksale als auch die geltend gemachten Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. und etwaige sonstige Gefahren im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Sicherung des Existenzminimums) gewesen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Gericht Umstände, die die Kläger zur Existenzgefährdung und zu den Erkrankungen beim Gericht dargelegt haben, nicht berücksichtigt hat. Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sowohl die Erkrankungen als auch die sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen dessen rechtliche Bewertung, die mit der Gehörsrüge nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 8. Letzteres haben die Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort keiner extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden, wurde im angefochtenen Urteil begründet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere abgestellt auf das Vorhandensein einer Unterkunft sowie eines familiären Netzwerkes in Afghanistan und im Ausland, das in der Lage ist, die Kläger sowohl tatsächlich als auch finanziell zu unterstützen, so dass diese trotz einer gegebenenfalls eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1., der Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. sowie dem Vorhandensein von drei minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr keiner extremen Gefahrenlage im o.g. Sinne ausgesetzt seien. Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung kann darin nicht gesehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.