Beschluss
6 A 955/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0825.6A955.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.301,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.301,48 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2006 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Sowohl der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei für die im Kalenderjahr 2001 entstandenen Ansprüche Ende 2004 und für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils mit dem Schluss des dritten darauffolgenden Jahres, mithin für die im Kalenderjahr 2006 entstandenen Ansprüche Ende 2009 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch erst deutlich später Klage erhoben. Eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB könne nicht durch einen erstmaligen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes außerhalb eines Vorverfahrens eintreten. Es bedürfe daher keiner Klärung der zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht streitigen Frage, ob der Kläger einen Antrag auf Abgeltung der Zuvielarbeit gestellt habe. Eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) scheitere auch nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Die Beklagte habe vor dem Eintritt der Verjährung kein Verhalten an den Tag gelegt, durch das der Kläger sich habe veranlasst sehen können, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen. Zwar habe der Kläger des gemeinsam verhandelten Parallelverfahrens 26 K 488/13 (OVG NRW 6 A 811/14) behauptet, die Beklagte habe zugesagt, alle Betroffenen zu entschädigen, wenn dies die Rechtslage ergebe, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, sofern ein Antrag gestellt oder eine Rüge erhoben worden sei. Jedoch sei der diesbezügliche Vortrag zu unsubstantiiert und biete keinen Anlass für eine Beweiserhebung. Es fehle an Angaben dazu, welcher Funktionsträger der Beklagten zu welchem Zeitpunkt in welcher Form gegenüber welcher Person bzw. vermittelt über welches Medium die behauptete Zusage erteilten haben soll. Die Beklagte habe die Zusage bestritten und substantiiert unter Vorlage eines ihre ablehnende Haltung zu Ausgleichsansprüchen von Feuerwehrbeamten bestätigenden und an den Städtetag NRW gerichteten Schreibens vom 11. Juni 2001 ausgeführt, sie habe lediglich zugesagt, die gegen Ablehnungsbescheide geführten Widerspruchsverfahren zum Ruhen zu bringen. Der Beklagten sei die Berufung auf den Verjährungseintritt auch nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Ein Hoheitsträger sei haushaltsrechtlich grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu noch im aktiven Dienst der Beklagten stehenden Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte unabhängig von einer etwaigen Verjährung einen Ausgleich in Form von Freizeit und teilweise auch in Geld für unionsrechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit gewährt habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sowie Versorgungsempfängern einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits ziele auf die Vermeidung einer Gefährdung der Funktionsunfähigkeit der Feuerwehr. Der geleistete Ausgleich habe dem Betriebsfrieden gedient und sei zudem geeignet gewesen, das Risiko des Widerrufs von Opt-Out-Erklärungen zu verringern, die Bereitschaft der aktiven Feuerwehrbeamten zur Erbringung von Überstunden zu fördern und damit insgesamt einen möglicherweise drohenden Personalunterhang zu vermeiden. Zugleich sei die vorgenommene Differenzierung sachdienlich, um das zusätzliche Ziel der weitestmöglichen Schonung des Gemeindeshaushalts zu erreichen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte infolge eines Rechtsirrtums zunächst denjenigen aktiven Feuerbeamten, die keinen Widerspruch oder Klage erhoben hatten, einen finanziellen Ausgleich für die geleistete Zuvielarbeit gewährt habe. Sie habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, nur unverjährte Ansprüche in Geld bedienen zu wollen, sei aber fehlerhaft von einer Hemmung der Verjährung infolge der bloßen Antragstellung oder Rüge außerhalb eines Widerspruchverfahrens ausgegangen. Von dieser Praxis sei sie nach Kenntnis der wahren Rechtslage abgerückt. Selbst wenn man abweichend von diesem rechtlichen Ausgangspunkt für den Fall tatsächlich 2001 und/oder 2005 gestellter Anträge des Klägers von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber Feuerwehrbeamten, die Ausgleichsleistungen erhalten hätte, ausgehen würde mit der Folge einer ermessenfehlerhaften Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehle dann an der Wirksamkeit der Antragstellung. Einen Zugang der vom Kläger angeführten Anträge beim Personalamt der Beklagten im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB habe er zu keiner Zeit behauptet, sondern lediglich eine Übergabe an den Meister vom Dienst der 2. Wachabteilung C. . Dieser könne jedoch lediglich als Erklärungsbote, nicht aber als Empfangsbote fungieren. Dass die Anträge in den Machtbereich der Beklagten gelangt sei, habe der Kläger nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf eine wirksame Antragstellung. Zu dieser Frage habe er auf eine Verfügung des Berichterstatters erstinstanzlich ausführlich vorgetragen. Ist die angegriffene Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweg gedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier, denn der Einwand einer wirksamen Antragstellung vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Durchsetzbarkeit eines unterstellten Ausgleichsanspruchs nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend festgestellt, dass im Falle einer wirksamen Antragstellung die Einrede der Verjährung greift und die Beklagte gemäß § 214 BGB berechtigt sei, den Ausgleich der Zuvielarbeit zu verweigern. Es hat weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nicht vorlägen, weil weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Kläger oder eine von ihm bevollmächtigte Person vor dem 31. Dezember 2009 mit der Beklagten konkrete Verhandlungen über Individualansprüche des Klägers geführt habe. Diese Einschätzung wird nicht durch den pauschalen Hinweis auf die Klageschrift vom 6. Februar 2014 entkräftet. Soweit der Kläger vermutlich den Schriftsatz der vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2014 meint, ergeben sich aus der darin enthaltenen stichwortartigen Auflistung auch keine hinreichenden auf konkrete Verhandlungen zwischen dem Kläger oder einem Vertreter und der Beklagten über die seine Person betreffenden Ausgleichszahlungen schließende Tatsachen. Insoweit verkennt der Kläger, dass nicht jedes Gespräch zwischen dem Personalrat, der Gewerkschaft und der Beklagten über unklare Rechtsfragen zur Hemmung der Verjährung führt. Was konkret Inhalt welcher Gespräche gewesen sein soll und warum diesen verjährungsrelevante Bedeutung zukommen könnte, erschließt sich aus der Auflistung nicht. Aus dem Zulassungsvortrag des Klägers ergibt sich auch nichts für eine unzulässige Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Er geht zutreffend davon aus, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordere ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 ‑ 2 C 26/14 -; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 16, Januar 2015 ‑ 6 A 2075/13 -; 18. Dezember 2014 - 6 A 1497/13 u.a. - m.w.N; 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, jeweils juris. Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen jedoch nicht auf. Der unstreitig gegebene Verstoß der Wochenarbeitszeitgestaltung gegen das Unionsrecht genügt insoweit nicht. Dieser begründet den Ausgleichsanspruch des Klägers. Davon zu trennen ist die Frage, ob dem Anspruchsgegner die Berufung auf die Verjährungseinrede versagt bleiben muss, weil er durch ein eigenes qualifiziertes Fehlverhalten Anlass gegeben hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).