Beschluss
6 A 811/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.6A811.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.035,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.035,51 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 30. September 2003 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Sowohl der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit, als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei für die im Kalenderjahr 2001 entstandenen Ansprüche Ende 2004 und für die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 entstandenen Ansprüche Ende 2005 bzw. Ende 2006 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch erst deutlich später Klage erhoben. Eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB könne nicht durch einen erstmaligen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes außerhalb eines Vorverfahrens eintreten. Es bedürfe daher keiner Klärung der zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht streitigen Frage, ob der Kläger einen Antrag auf Abgeltung der Zuvielarbeit gestellt habe. Eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) scheitere auch nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Die Beklagte habe vor dem Eintritt der Verjährung kein Verhalten an den Tag gelegt, durch das der Kläger sich habe veranlasst sehen können, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen. Zwar habe der Kläger behauptet, die Beklagte habe zugesagt, alle Betroffenen zu entschädigen, wenn dies die Rechtslage ergebe, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, sofern ein Antrag gestellt oder eine Rüge erhoben worden sei. Jedoch sei der diesbezügliche Vortrag zu unsubstantiiert und biete keinen Anlass für eine Beweiserhebung. Es fehle an Angaben dazu, welcher Funktionsträger der Beklagten zu welchem Zeitpunkt in welcher Form gegenüber welcher Person bzw. vermittelt über welches Medium die behauptete Zusage erteilten haben soll. Die Beklagte habe die Zusage bestritten und substantiiert unter Vorlage eines ihre ablehnende Haltung zu Ausgleichsansprüchen von Feuerwehrbeamten bestätigenden und an den Städtetag NRW gerichteten Schreibens vom 11. Juni 2001 ausgeführt, sie habe lediglich zugesagt, die gegen Ablehnungsbescheide geführten Widerspruchsverfahren zum Ruhen zu bringen. Der Beklagten sei die Berufung auf den Verjährungseintritt auch nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Ein Hoheitsträger sei haushaltsrechtlich grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu noch im aktiven Dienst der Beklagten stehenden Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte unabhängig von einer etwaigen Verjährung einen Ausgleich in Form von Freizeit und teilweise auch in Geld für unionsrechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit gewährt habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sowie Versorgungsempfängern einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits ziele auf die Vermeidung einer Gefährdung der Funktionsunfähigkeit der Feuerwehr. Der geleistete Ausgleich habe dem Betriebsfrieden gedient und sei zudem geeignet gewesen, das Risiko des Widerrufs von Opt-Out-Erklärungen zu verringern, die Bereitschaft der aktiven Feuerwehrbeamten zur Erbringung von Überstunden zu fördern und damit insgesamt einen möglicherweise drohenden Personalunterhang zu vermeiden. Zugleich sei die vorgenommene Differenzierung sachdienlich, um das zusätzliche Ziel der weitestmöglichen Schonung des Gemeindeshaushalts zu erreichen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte infolge eines Rechtsirrtums zunächst denjenigen aktiven Feuerbeamten, die keinen Widerspruch oder Klage erhoben hatten, einen finanziellen Ausgleich für die geleistete Zuvielarbeit gewährt habe. Sie habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, nur unverjährte Ansprüche in Geld bedienen zu wollen, sei aber fehlerhaft von einer Hemmung der Verjährung infolge der bloßen Antragstellung oder Rüge außerhalb eines Widerspruchverfahrens ausgegangen. Von dieser Praxis sei sie nach Kenntnis der wahren Rechtslage abgerückt. Selbst wenn man abweichend von diesem rechtlichen Ausgangspunkt für den Fall eines 2001 vom Kläger gestellten Antrags von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber Feuerwehrbeamten, die Ausgleichsleistungen erhalten hätte, ausgehen würde mit der Folge einer ermessenfehlerhaften Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehle dann an der Wirksamkeit der Antragstellung. Einen Zugang der vom Kläger angeführten Rügelisten beim Personalamt der Beklagten im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB habe er zu keiner Zeit behauptet, sondern lediglich eine Übergabe an den Meister vom Dienst seiner Wachabteilung. Dieser könne jedoch lediglich als Erklärungsbote, nicht aber als Empfangsbote fungieren. Dass die Rügeliste in den Machtbereich der Beklagten gelangt sei, habe der Kläger nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Entsprechendes gelte für das klägerische Erinnerungsschreiben in Bezug auf die behauptete Rüge vom 19. Dezember 2001. Auch der Beigeordnete I. s, an den der Kläger das Erinnerungsschreiben übergeben haben will, könne nur als Erklärungsbote fungieren. Für das Erfordernis der Einhaltung des Dienstwegs, auf das der Kläger sich ebenfalls berufen habe, sei in Bezug auf einen Ausgleichsantrag wegen unionsrechtswidrig erbrachter Zuvielarbeit weder Konkretes vorgebracht noch sonst ersichtlich. Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf eine wirksame Antragstellung. Die Rügeliste habe die Beklagte – wie vorgeschrieben – auf dem Dienstweg erreicht. Ist die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweg gedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier, denn der Einwand einer wirksamen Antragstellung vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Durchsetzbarkeit eines unterstellten Ausgleichsanspruchs nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend festgestellt, dass im Falle einer wirksamen Antragstellung die Einrede der Verjährung greift und die Beklagte gemäß § 214 BGB berechtigt sei, den Ausgleich der Zuvielarbeit zu verweigern. Aus dem Zulassungsvortrag des Klägers ergibt sich auch nichts für eine unzulässige Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vgl. BverwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 -; Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 16, Januar 2015 – 6 A 2075/13 -; 18. Dezember 2014 – 6 A 1497/13 u.a. – m.w.N; 30. April 2014 – 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 – 6 A 1234/13 -, jeweils juris. Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Es beschränkt sich weiterhin auf den Vortrag, der Kläger habe sich seinerzeit darauf verlassen, die Einleitung verjährungshemmender Schritte sei entbehrlich, weil der Dienstherr eine Erklärung verbreitet habe, nach der eine Antragstellung in nicht verjährter Zeit für die Hemmung der Verjährung ausreiche. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert, um die Feststellung des Verwaltungsgericht zu entkräften, ein die Einrede Verjährung ausschließendes qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten sei nicht ersichtlich. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt die Erklärung gehabt und wer sie zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber getroffen haben soll. Zu einer Konkretisierung dieses Vorbringens ist der Kläger bereits vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden. Ebenso wenig führt die in der Zulassungsbegründung angeführte innere Tatsache, dass der Kläger darauf vertraut habe, die Beklagte werde sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, zur Annahme eines qualifizierten Fehlverhaltens der Beklagten. Die in diesem Zusammenhang angeführte Mitarbeiterinformation stammt aus dem Jahr 2012 und hat den Kläger somit weit nach dem Ablauf der Verjährungsfristen erreicht. Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn auch nicht, Beamte auf den Ablauf von Fristen hinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche anzuhalten. Daher ist es ohne Belang, ob und wann die Beklagte gegenüber den Betroffenen Angaben zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen gemacht hat. Weshalb nach dem vorstehend Ausgeführten eine Hemmung der Verjährung in Frage kommen könnte, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung – hier insbesondere die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB – ergibt sich aus Art 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs (Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001). Soweit das Zulassungsvorbringen zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede schließlich auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten im Verhältnis zu den aktiven Feuerwehrbeamten abhebt, stellt es die vom Verwaltungsgericht angenommene und im Einzelnen begründete sachliche Rechtfertigung nicht in Frage. Der Kläger belässt es bei einer Berufung auf seine konträre Rechtsansicht und meint lediglich eine Parallele zu Fällen der Urlaubsabgeltung ziehen zu können. Weshalb diese auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zurückzuführende Fallkonstellationen vergleichbar sein sollen und aus welchen Gründen sich hieraus streitentscheidende rechtliche Konsequenzen ergeben könnten, legt er jedoch nicht dar. Der Schriftsatz vom 6. Juni 2014, mit dem der Kläger geltend macht, es sei klärungsbedürftig, ob die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Bestimmung des § 210 BGB a.F. (Vorgängervorschrift zu § 2014 BB) in Bezug auf § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB Anwendung finde, wahrt die Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ungeachtet dessen ist die aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich im Sinne des Verwaltungsgerichts geklärt. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Lauf der Verjährungsfrist nur durch Klageerhebung oder durch den im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Vgl. BverwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, BverwGE 143, 381, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des BverwG vom 9. März 1979 – 6 C 11/78 -, BverwGE 57, 306 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).