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Beschluss

12 A 2501/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0823.12A2501.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ohne die beanstandete Auflage habe, derzufolge eine Fachkraft, die in einer vom Kläger betriebenen sozialpädagogischen Lebens-gemeinschaft eingesetzt werden solle, Angestellte bzw. freie Mitarbeiterin des Klä-gers selbst sein müsse. Hierbei hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend im Wesentlichen darauf abgestellt, der Begriff der Einrichtung i. S. d. § 45 SGB VIII schließe ein, dass die Betreuung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter der Verantwortung eines einzigen Trägers erfolge. Dies erfordere eine hierarchische und rechtliche Strukturierung der Einrichtung in dem Sinne, dass die Einrichtungslei-tung die ihr obliegenden Verantwortungs- und Kontrollfunktionen direkt wahrnehmen könne und sie in Problemfällen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zu sofor-tiger Einflussnahme habe. Das gelte insbesondere hinsichtlich des in der Einrichtung eingesetzten Personals, an dessen Eignung § 45 SGB VIII besondere Anforderungen stelle. Deshalb habe sich der Beklagte zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Einrichtung eingesetzten Betreuungskräfte in einem Vertragsverhältnis zum Träger selbst stehen müssten, das eine Weisungsgebundenheit der Kräfte vorsehe. Diese rechtliche Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssi-gen Gegenargumenten in Frage gestellt. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht zunächst vorhält, es habe "den Charakter der Nebenbestimmung verkannt" und ihn "zur falschen Klageart gezwungen", greift dieser Einwand - für sich betrachtet - schon deshalb nicht durch, weil sich aus der Zulassungsbegründung nicht erschließt, dass die Einordnung als Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren Einfluss auf den Erfolg der Klage hatte. Der Vortrag des Klä-gers, es handele sich hier um eine selbständig anfechtbare Auflage, deren Gegen-stand jedoch nicht eine Pflicht sein könne, deren Erfüllung bereits unmittelbar vom gesetzlichen Leistungstatbestand vorausgesetzt werde, vernachlässigt, dass eine Klage nur dann zur isolierten Aufhebung einer Nebenbestimmung führen kann, wenn der zugrundeliegende begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000- 11 C 2.00 -, juris Rn. 25, und vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 12 A 4697/06 -, juris Rn. 31. Deshalb wäre es auch bei einer selbständigen Anfechtbarkeit der Auflage in der Sache darauf angekommen, ob die damit getroffene Regelung materiell-rechtlich erforderlich ist. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers ziehen die Richtigkeit der ent-scheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist nicht, wie der Kläger geltend macht, davon ausgegangen, dass eine "hierarchische und rechtliche Strukturierung der Hilfe" Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis sei. Die Ausführungen zur Strukturierung bezogen sich vielmehr auf die Einrichtung (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks, 2. Abs.) und knüpften dementsprechend an den jugendhilferechtlichen Begriff der Einrichtung an. Der Ein-wand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei "von einem völlig veralteten Erzie-hungsbegriff" und einem "hierarchischen Erziehungsbild" ausgegangen, und die damit zusammenhängenden umfangreichen Ausführungen gehen insofern an der dem Urteil zugrundeliegenden Gedankenführung vorbei. Auch soweit der Kläger behauptet, eine rechtliche und hierarchische Kontrolle in der Einrichtung sei "überhaupt nicht möglich", setzt er sich mit den Entscheidungsgrün-den des Urteils nicht hinreichend auseinander. Dass die geltend gemachte Unmöglichkeit zu abweichenden rechtlichen Anforderungen an die "Einrichtung" führt, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen schon nicht. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch keine konkreten Gründe dafür auf, dass sich die vom Verwaltungs-gericht angenommene Notwendigkeit einer hierarchischen und rechtlichen Struktu-rierung mit dem hier in Rede stehenden Einrichtungstyp nicht verträgt. Weder dass "der pädagogische Leiter nicht permanent vor Ort ist" noch dass die Betreuungs-stellen des Klägers sich "regelmäßig in ländlichen Gebieten befinden", stellt ein grundsätzliches Hindernis für die Wahrnehmung der dem Kläger obliegenden Trä-gerverantwortung dar. Wäre dies anders, müsste die begehrte Betriebserlaubnis ohnehin versagt werden. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass es widersprüchlich sei, wenn der Beklagte für die Leitung der Betreuungsstelle Honorarkräfte zulasse, für ergänzende päda-gogische Hilfskräfte aber eine Anstellung beim Kläger fordere, stellt die Richtigkeit der Klageabweisung ebenso wenig durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass bei den Honorarkräften immerhin eine vertragliche Beziehung zum Kläger besteht, die er mit der hier in Rede stehenden Hilfskraft gerade nicht selbst eingehen will, hat das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - auf das Erfordernis eines Vertragsverhält-nisses mit Weisungsrecht bzw. -gebundenheit abgestellt. Wenn der Beklagte dem-gegenüber den Akzent nur darauf setzen sollte, dass überhaupt ein Vertragsverhält-nis mit dem Träger besteht - sei es als Arbeitnehmer, sei es als Honorarkraft -, so erschließt sich allein daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft von weitergehenden Anforderungen ausgegangen ist. Käme es richtigerweise auf das Bestehen eines Weisungsrechts des Trägers an, wäre die Entscheidung des Ver-waltungsgerichts nicht deshalb unrichtig, weil der Beklagte es mit Blick auf die Leitungspersonen der einzelnen Betreuungsstellen als erforderlich, aber auch ausreichend ansieht, wenn zumindest eine honorarvertragliche Beziehung zum Kläger als Träger existiert. Aus der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Stellungnahme des Bundes-ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 26. August 2009 lässt sich für das Vorliegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nichts Erhebliches herleiten. Die dortigen Ausführungen zum "Status von Betreuungskräften in Ausübung intensiv-pädagogischer Maßnahmen" beziehen sich auf die Frage des Vorliegens einer Be-schäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV (in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätig-keit) und haben keine erkennbare Relevanz für die hier erheblichen Streitfragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Soweit in der Stellungnahme darauf eingegangen wird, ob sich Weisungsrechte aus den Normen des SGB VIII ergeben, geht es allein um Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern der Jugendhilfe, die hier nicht von Inter-esse sind. Die in dem angefochtenen Urteil angesprochenen "Fachlichen Empfehlungen" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat das Verwaltungsgericht lediglich als Argumentationsstütze herangezogen und nicht im Sinne einer verbindlichen Regelung verstanden. Der Vortrag des Klägers zur Entstehungsgeschichte der Empfehlungen bietet keine substantielle Auseinandersetzung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt (vgl. Nr. 2, Abs. 2, und Nr. 4.5). Dass die vorbezeichnete ministerielle Stellungnahme vom 26. August 2009 insoweit nicht als "Richtigstellung" der Empfehlungen gewertet werden kann (deren aktuelle Fassung im Übrigen jünger als die Stellungnahme ist), ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Kläger nicht hinreichend dar, indem er vorträgt, die Frage, "ob Hilfskräfte bei Betreuungsstellen angestellt werden können", werde "in der Fallpraxis der Landesjugendämter des Landes unterschiedlich gehandhabt". Die weiteren Ausführungen des Klägers dazu, dass die "Einstellung von nichtpädagogischen Fachkräften, auch über das Minijob-Niveau hinausgehend, … noch immer gängige Praxis" sei, lassen keine Bedeutung für den vorliegenden Fall erkennen, in dem es um den Einsatz einer pädagogischen Mitarbeiterin geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).