Beschluss
13 A 1642/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0818.13A1642.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 ‑ 13 A 1868/15.A, juris, Rn. 3, vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. Daran fehlt es hier. Die Frage, ob minderjährigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Zwangsrekrutierung droht, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine solche kann auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneint werden. Die Annahme einer - hier geltend gemachten - alle Gruppenmitglieder (minderjährige männliche afghanische Staatsangehörige in Afghanistan) erfassenden, gruppengerichteten Verfolgung setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ vorliegt, die die Vermutung der Verfolgung jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe rechtfertigt. Hierfür ist wiederum die Gefahr in einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr auf alle Gruppenmitglieder zielen und sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht so häufen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 -, juris, Rn 20, BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20 Entsprechende Erkenntnisse für landesweite Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in erforderlichen Umfang liegen nicht vor. Auch die vom Kläger benannten Erkenntnisquellen geben keinen Anlass zu einer derartigen Annahme. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes seien Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden zwar nicht auszuschließen. Ferner bestehe das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regimefeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte weiter fort. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 13 f.. Allerdings differenziert der Lagebericht nicht zwischen zwangsweiser und freiwilliger Rekrutierung. Zudem sei die afghanische Regierung dem Lagebericht zufolge bemüht, die Rekrutierung Minderjähriger u.a. durch die Einführung der Strafbarkeit zu unterbinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 14. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der landesweiten Zwangsrekrutierung von minderjährigen männlichen Staatsangehörigen oder jungen Männern ist mit Blick auf diese Ausführungen gerade nicht anzunehmen. Dem jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist lediglich zu entnehmen, dass es Hinweise auf die Rekrutierung und den Einsatz Minderjähriger als Soldaten durch die afghanische Armee (ANSF) und irreguläre Sicherheitskräfte gebe. Auch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen rekrutierten danach Kinder. Vgl. SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 16. Mangels konkreter Zahlen, der Angaben der Orte sowie der fehlenden Differenzierung zwischen zwangsweiser und freiwilliger Rekrutierung ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit landesweiter Zwangsrekrutierungen der Gruppe der minderjährigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen auch daraus nicht abzuleiten. Dem entsprechen die Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien, die zunächst anführen, es gäbe Rekrutierungen von Minderjährigen und Zwangsrekrutierungen, und dann zum Ergebnis kommen, dass je nach den spezifischen Gründen des Einzelfalles Bedarf an Flüchtlingsschutz bestehen könne. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, S. 64 ff., 70. In dem darauf folgenden Bericht vom August 2014 erwähnt der UNHCR, dass Jungen und Männer im wehrfähigen Alter häufig als Kämpfer rekrutiert würden, beschränkt dies aber dann auf Gebiete, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden und auf Gebiete, in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Gruppen um die Macht kämpfen. In Gegenden, die regierungsfeindliche Gruppen kontrollierten, werde mit verschiedenen Strategien um Kämpfer geworben und dabei auch auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen. Vgl. UNHCR, Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u.a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013, August 2014, S.3. Da auch diesem Bericht eine landesweite Gefährdung nicht entnommen werden kann und Zwangsrekrutierungen nur einen (wiederum nicht näher bezeichneten) Teil der Rekrutierungen betreffen, ergibt sich daraus ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer landesweiten Zwangsrekrutierung von minderjährigen männlichen afghanischen Staatsbürgern und jungen Männern. Dem entspricht auch die Einschätzung des UNHCR, der ebenfalls eine besonders sorgfältige Prüfung bestimmter Risikogruppen, zu denen auch Männer und Jungen im wehrfähigen Alter zählten, anrät. Diese könnten auf internationalen Schutz angewiesen sein. Vgl. UNHCR, Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u.a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013, August 2014, S.3. Sowohl in den Richtlinien aus dem Jahre 2013 als auch im Bericht von August 2014 wird also auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt und gerade keine Verfolgung nur wegen der Gruppenzugehörigkeit angenommen. Die weiteren vom Kläger benannten Erkenntnisquellen ergeben nichts anders: Der Länderbericht des European Asylum Support Office (EASO) enthält zunächst die allgemeine Aussage, dass Kinderrekrutierungen stattfänden. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 27. Dies wird bei den Ausführungen zu den einzelnen Provinzen für Kunduz, Jawzjan und Ghor wiederholt, wobei konkrete Zahlen überhaupt nur für Kunduz benannt werden (55 registrierte Fälle) und selbst hier nicht ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang sie auf Zwang beruhen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 124, 141, 173. Daraus ergibt sich bereits, dass Rekrutierungen Minderjähriger regional in höchst unterschiedlichem Maße erfolgen. Bezieht man mit ein, dass Afghanistan geschätzt 30,6 Millionen Einwohner hat, das Durchschnittsalter ca. 18,2 Jahre beträgt und ca. 42,3% der Bevölkerung jünger sind als 15 Jahre, vgl. Auswärtiges Amt, Informationen zum Land Afghanistan, Stand April 2016, abrufbar über die Internetseite des Auswärtigen Amtes, würde selbst bei Annahme, alle Fälle der dokumentierten Minderjährigenrekrutierun-gen erfolgten zwangsweise, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung der sozialen Gruppe der minderjährigen Jungen in der Provinz Kunduz ausscheiden. Der Jahresbericht 2014 des UN-Generalsekretärs erwähnt ohne genaue Angabe der Orte 65 dokumentierte Rekrutierungen von Jungen im Jahr 2014, von denen allerdings lediglich 22 geprüft worden seien. UN General Assembly Security Council, Children and armed conflict, Report oft he Secretary-General, 4. Juni 2015, S. 6. Ausführungen dazu, in welchem Umfang diese Rekrutierungen auf Zwang beruhen, enthält auch dieser Bericht nicht. Ferner wäre die Anzahl als solche offensichtlich nicht geeignet eine entsprechende Gefährdung der gesamten Gruppe der minderjährigen Jungen anzunehmen. Der aktuellere Jahresbericht 2015, in dem für das Jahr 2015 von 115 dokumentierten Rekrutierungen von Jungen gesprochen wird, von denen 48 geprüft seien, vgl. UN General Assembly Security Council, Children and armed conflict, Report of the Secretary-General, 20. April 2016, S. 5, führt mit Blick auf die Bevölkerungszahl- und Struktur und auch unter Berücksichtigung einer größeren Dunkelziffer nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research an Documantation (ACCORD) führt in der vom Kläger angeführten Anfragebeantwortung unter Bezugnahme auf Human Rights Watch aus, in manchen Provinzen würden nach wie vor Kinder durch die lokale afghanische Polizei und regierungstreue Milizen rekrutiert. Die Taliban würden sogar 14-jährige Burschen für den Kampf und die Durchführung von Selbstmordanschlägen rekrutieren. Danach finden also gerade nicht landesweite Zwangsrekrutierungen statt. Außerdem gebe es Bemühungen der Regierung, dies für die staatlichen Militär- und Polizeieinheiten zu unterbinden. Des Weiteren beruft sich ACCORD auf den Menschenrechtsbericht des US Department of State (USDOS) vom Juni 2015, in dem ausgeführt werde, es gebe Berichte über die Rekrutierung Minderjähriger sowohl staatlicher, pro-staatlicher als auch antistaatlicher Akteure (Taliban u.a.). Die Taliban würden nach Berichten der Medien, der NGOs und der UN Kinder betrügen, diesen Geld versprechen, falsche religiöse Vorwände nutzen oder sie zwingen Selbstmordattentäter zu werden. Überdies wiederholt ACCORD bereits oben aufgeführte Darlegungen der UN aus dem Jahresbericht 2014. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Situation von Minderjährigen, insbesondere zu Rekrutierung durch diverse Gruppierungen und den Staat, 24. Februar 2016, siehe auch: Human Right Watch, World Report 2016, S. 56, US Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan 2014 Human Rights Report, Executive Summary, S. 2, 12, 19; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, Exexutive Summary, S. 9, 23. Aus alledem wird deutlich, dass die Rekrutierungen Minderjähriger nur teilweise auf Zwang beruhen. Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2015, Protection of civilians in armed conflicts, Februar 2016, enthält keine Ausführungen zur Rekrutierung/Zwangsrekrutierung Minderjähriger und junger Männer. Im aktuelleren Midyear Report wird allerdings dargelegt, es gebe weiterhin Berichte der Rekrutierung von Kindern durch Regierungsgegner und die Afghanischen Sicherheitskräfte. Die UN habe 15 Vorfälle der Rekrutierung durch die Konfliktparteien mit 34 involvierten Kindern (26 von den Taliban, 4 von anderen Regierungsgegnern und 4 von der ALP (Afghan Local Police) dokumentiert, wobei dies sehr wahrscheinlich nicht den tatsächlichen Umfang der Rekrutierung Minderjähriger wiedergebe. Mindestens drei Jungen seien als Selbstmordattentäter eingesetzt worden, so ein nach Berichten geisteskranker Neunjähriger, der beim Selbstmordanschlag in Kandahar ums Leben gekommen sei und ein Elfjähriger, der von den afghanischen Sicherheitskräften im Ostteil des Landes vor der Durchführung eines Selbstmordattentates im März 2016 festgenommen worden sei. UNAMA Afghanistan, Midyear Report 2016, Protection of civilians in armed conflict, Juli 2016, S. 19. Auch das verdeutlicht, dass allein die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der minderjährigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung nicht ausreicht. Vielmehr kommt es auf die - einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen - spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Darüber hinaus sind dem Senat Hinweise auf Zwangsrekrutierungen jedenfalls hinsichtlich Kabul nicht bekannt geworden. Das hat der Senat bereits mehrfach für junge Erwachsene entschieden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 13 A 1220/13.A, juris, Rn. 8 m.w.N., gilt aber auch für Minderjährige. An dieser Situation hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Das Verwaltungsgericht hat ferner durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes auch Kabul als einen für den Kläger in Betracht kommenden Aufenthaltsort in Afghanistan angenommen. 2. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 - 13 A 2557/13.A -, juris, Rn. 7, vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A – und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2. Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat - wenn auch kurz - in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben, dass es das Klagevorbringen insgesamt zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen hat. Es hat zunächst auf die Begründung des Bundesamtsbescheids verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass das Klagevorbringen keine andere Beurteilung rechtfertige. Da sich aus den vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung wegen dessen Zugehörigkeit zur Gruppe der Minderjährigen ergibt und das Verwaltungsgericht ferner die vom Kläger geltend gemachte Ermordung des Bruders durch die Taliban durch Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes als bloße Vermutung gewertet hat, war ein ausdrückliches Ansprechen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Klägers nicht zwingend geboten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum er nicht nach Afghanistan zurück könne, die allgemeine Sicherheitslage und die Probleme mit dem Vater angesprochen hat, demgegenüber allerdings die Gefahr einer Zwangsrekrutierung völlig unerwähnt ließ. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).