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Beschluss

18 E 272/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.18E272.16.00
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Leitsätze

Ändern sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, so ist ein anwaltlich vertretener Antragsteller auch ohne gerichtlichen Hinweis zur Vorlage eines aktualisierten Prozesskostenhilfeformulars verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ändern sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, so ist ein anwaltlich vertretener Antragsteller auch ohne gerichtlichen Hinweis zur Vorlage eines aktualisierten Prozesskostenhilfeformulars verpflichtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er zu dem für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. hierzu Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 166 Rn. 132; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 119 Rn. 44 jew. m.w.N. nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung). Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger, der ungeachtet der bereits am 12. April 2016 erfolgten Eheschließung bis heute keine Angaben zu den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an ihn erheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau gemacht hat, keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.