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Beschluss

1 A 890/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0809.1A890.15.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch auf Ersatz entgangenen Mehrverdienstes (verzögerter Bezug eines Gesellengehalts infolge der durch den Dienstunfall verzögerten Ablegung der Gesellenprüfung) könne nicht aus § 3 Abs. 1 THWG hergeleitet werden, weil er insoweit keinen Nachteil in seinem konkreten Arbeitsverhältnis als Auszubildender erlitten habe. Er meint dazu: Das in § 3 Abs. 1 THWG verankerte Benachteiligungsverbot sei umfassend hinsichtlich der an einem Einsatz teilnehmenden Helfer und der diesen durch den Einsatz entstandenen Schäden; die darauf folgenden Regelungen – etwa die Absätze 3, 5 und 6 – stellten lediglich Konkretisierungen bzw. Klarstellungen dar. So werde insbesondere die Verdienstausfallentschädigung, die in § 3 Abs. 3 Satz 2 THWG nur klarstellende Erwähnung für Selbständige finde, grundsätzlich schon von § 3 Abs. 1 THWG mit umfasst. Der geltend gemachte Schaden stelle mithin sowohl einen Nachteil in seinem konkreten Arbeitsverhältnis i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 THWG als auch einen Verdienstausfall i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 THWG dar. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 THWG, nach welcher auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung gewährt wird, gilt ausweislich ihres Wortlautes nur für „beruflich selbständige Helferinnen und Helfer“ und damit gerade nicht für die von § 3 Abs. 1 THWG erfassten, sämtlich abhängig beschäftigten Personen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 THWG, und Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, § 3 Abs. 1 Satz 4 THWG). Dieses Gesetzesverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Sie zielt nämlich, wie der Kläger mit dem in der Zulassungsbegründungsschrift enthaltenen, allerdings nicht der angegebenen Entscheidung zuzuordnenden Zitat selbst geltend macht, darauf ab, die beruflich selbständigen Helfer den abhängig beschäftigten Helfern gleichzustellen, indem ihre wirtschaftliche Existenz insbesondere während lang andauernder Hilfseinsätze in entsprechender Weise abgesichert wird wie bei den abhängig beschäftigten Helfern. Vgl. insoweit auch das (allein die Entschädigung der beruflich selbständigen Helfer betreffende) Urteil des OVG NRW vom 14. Dezember 1999– 8 A 2685/99 –, NWVBl. 2000, 385 = juris, Rn. 12. Bei Letzteren erfolgt die Existenzsicherung dadurch, dass ihnen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 THWG für die Dauer ihrer Teilnahme an einem Einsatz das Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten. Damit aber entsprechen sich ihrer Funktion nach die für beruflich selbständige Helfer vorgesehene Entschädigung für einen Verdienstausfall nach § 3 Abs. 3 Satz 2 THWG einerseits und die für abhängig beschäftigte Helfer normierte Weitergewährung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 THWG andererseits. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang ergibt sich zugleich, wie das Tatbestandsmerkmal „Verdienstausfall“ i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 2 THWG zu verstehen ist. Haben nämlich die abhängig Beschäftigten (nur) einen Anspruch auf Weitergewährung desjenigen Arbeitsentgelts, welches sie bei Fortführung ihrer bisher ausgeübten abhängigen Beschäftigung gehabt hätten, so kann auch einem Selbständigen lediglich der Verdienst ersetzt werden, den er bei Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit gehabt hätte, nicht aber ein darüberhinausgehender, auf weiteren hypothetischen Kausalverläufen beruhender Verdienst, dessen Ersatz der Kläger hier verlangt. Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung im angefochtenen Urteil, der behauptete Anspruch folge auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 THWG, weil diese mangels Regelungslücke auszuscheiden habe. Der Kläger hält der insoweit gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts, § 3 Abs. 1 THWG stelle bewusst auf „Nachteile im Arbeitsverhältnis“ und nicht etwa – wie § 18 Abs. 2 EinsatzWVG – auf eine Beeinträchtigung des „beruflichen Werdegangs“ ab, entgegen: Begrifflich sei der berufliche Werdegang Teil des Arbeitsverhältnisses, so dass jede Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs stets auch einen Nachteil im Arbeitsverhältnis darstelle. Diese Argumentation überzeugt offensichtlich nicht. Denn der Begriff des beruflichen Werdegangs greift, indem er auf den gesamten beruflichen Entwicklungsprozess abstellt, ersichtlich über das einzelne konkrete Arbeitsverhältnis als Teil dieses Werdegangs hinaus. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Die von dem Kläger allein als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage, „welche Art von Schäden und in welchem Umfang diese Schäden, welche durch den Dienst im Technischen Hilfswerk entstehen, nach dem THWG, insbesondere nach § 3 Abs. 1 THWG, ersetzt werden“, ist in dieser Allgemeinheit weder für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen noch wäre sie dies in einem Berufungsverfahren. Sie liefe nämlich– wörtlich genommen – auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die Berufung könnte aber auch dann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, wenn die Frage konkreter etwa dahin verstanden werden könnte, ob einem abhängig beschäftigten THW-Helfer, der bei seinem THW-Dienst einen Unfall erlitten hat und infolge dieses Unfalls finanzielle Nachteile wegen Verzögerungen im beruflichen Werdegang geltend macht, ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 THWG oder nach einer anderen Norm dieses Gesetzes zusteht. Denn diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nämlich schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantworten. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, nach denen ein Anspruch wie der hier behauptete nicht auf eine Anwendung der – insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden – Regelung des § 3 Abs. 1 THWG gestützt werden kann. 3. Schließlich ist auch der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2. Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 41 i. V. m. § 132 Rn. 26, m. w. N. Der Kläger macht insoweit geltend: Mit der Entscheidung, ihm stehe der gelten gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu, weil § 3 Abs. 1 THWG mangels eines Nachteils im vorliegenden Arbeitsverhältnis keine Rechtsgrundlage für diesen Anspruch darstelle, weiche das Verwaltungsgericht von zwei näher bezeichneten Urteilen ab. Zum einen liege eine Abweichung von dem Rechtssatz im Urteil des OVG NRW vom 14. Dezember 1999 – 8 A 2685/99 – vor, wonach sämtliche Helfer des THW gleich zu behandeln seien. Zum anderen sei eine Divergenz zu dem im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 –, BAGE 114, 313 = NZA 2006, 439 = juris, aufgestellten Rechtssatz gegeben, bei § 3 Abs. 1 THWG handele es sich um ein umfassendes Benachteiligungsverbot. Dieses Vorbringen verfehlt bereits insgesamt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Kläger hat den angeführten Rechtssätzen des OVG NRW bzw. des Bundesarbeitsgerichts jeweils schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz gegenübergestellt, mit welchem das Verwaltungsgericht den zitierten Rechtssätzen widersprochen hat. Unabhängig hiervon könnte die begehrte Zulassung wegen Divergenz aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht erfolgen. Soweit der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts geltend macht, gilt dies deshalb, weil das letztgenannte Urteil keine divergenzfähige Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellt. Denn nach der abschließenden Aufzählung der Divergenzgerichte in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zählt hierzu nicht auch das Bundesarbeitsgericht. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht der Einschätzung widersprochen hat, bei § 3 Abs. 1 Satz 1 THWG handele es sich um ein umfassendes Benachteiligungsverbot, zumal das Bundesarbeitsgericht diese Aussage ausweislich des ihr vorangestellten Satzes nur auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogen hat. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 –, BAGE 114, 313 = NZA 2006, 439 = juris, Rn. 32. Soweit der Kläger eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem zitierten Urteil des OVG NRW ins Feld führt, scheitert die begehrte Zulassung auch daran, dass die geltend gemachte Divergenz nicht besteht. Als abstrakten Rechtssatz führt der Kläger insoweit die Äußerung des Gerichts an, sämtliche Helfer des THW seien gleich zu behandeln. Dieser Rechtssatz, der sich in der juris-Fassung unter Rn. 12 findet („Außerdem ist die Gleichbehandlung aller Helfer des THW zu gewährleisten (Art. 3 GG)“), besagt ausweislich des Kontextes, in den er gestellt ist, dass die Festsetzung von Höchstgrenzen und pauschalen Abgeltungen der Verdienstausfallentschädigung beruflich selbständiger Helfer (vgl. die juris-Fassung, Rn. 3) u. a. deshalb zwingend den Erlass einer Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern voraussetzt, weil das Helferverhältnis auch insoweit grundrechtsbezogen ist, als beruflich selbständige Helfer hinsichtlich der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz mit abhängig beschäftigten Helfern gleich behandelt werden müssen. Dass das Verwaltungsgericht diesem abstrakten Rechtssatz in seinem Urteil mit einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die geltend gemachte Forderung, der der Wert der Nebenforderung nicht hinzuzusetzen ist, beläuft sich auf 4.416,00 Euro und damit auf einen Betrag, der in die festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).