Beschluss
1 A 2576/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0721.1A2576.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die zum Stichtag 31. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 31. März 2010 bis zum 30. März 2012 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers rechtmäßig ist. Was der Kläger dagegen vorträgt, greift nicht durch. a. Das betrifft zunächst die gegen die Zuständigkeit des Erstbeurteilers erhobenen Einwände des Klägers. Forstdirektor S. hat die angegriffene dienstliche Beurteilung als zuständiger Erstbeurteiler erstellt. Nach Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 der „Dienstvereinbarung über vorläufige Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – VorlBeurtRLBAI –“ ist der jeweilige Fachvorgesetzte der für die Beurteilung der bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (im Folgenden: BImA) beschäftigten Beamten zuständige Erstbeurteiler. Fachvorgesetzte sind nach der Bestimmung in Teil B Ziffer 9 Abs. 2, 4. Aufzählungszeichen der Geschäftsordnung der BImA (im Folgenden GO BImA) „für die Hauptstellen einschließlich Nebenstellen […] die jeweiligen Leiterinnen und Leiter“. Hauptstellen sind, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend in den Blick genommenen Regelung in Teil B Ziffer 2 Abs. 1, 2. Aufzählungszeichen GO BImA in Verbindung mit den Ausführungen in der dazugehörigen Fußnote 1 ergibt, die Bundesforstbetriebe. Leiter des für den Kläger zuständigen Bundesforstbetriebs S.-X. war im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum Herr Forstdirektor S1. . An dessen Eigenschaft als Fachvorgesetzter des Klägers ändert es im Übrigen auch nichts, dass er aus dieser Eigenschaft erwachsende Kompetenzen teilweise an Herrn A. delegiert haben mag. Herr A. war demgegenüber zu der für die angegriffene Beurteilung maßgeblichen Zeit nicht Leiter einer Hauptstelle, sondern, wie der Kläger selbst ausführt, eines (unterhalb dieser Organisationsebene angesiedelten) Betriebsbereichs. Die VorlBeurtRLBAI galt, worauf der Kläger zutreffend hinweist, auch noch zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung. Trotz ihrer Kündigung gelten gemäß Ziffer 16 Abs. 2 VorlBeurtRLBAI die vereinbarten Regelungen „im Wege der Nachwirkung“ weiter, bis sie durch eine Nachfolgevereinbarung ersetzt werden. Zu einer solchen Nachfolgevereinbarung ist es bislang nicht gekommen. Die gegen die Zuständigkeit von Forstdirektor S1. vom Kläger vorgebrachten, aus dem angeblichen Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung abgeleiteten Argumente überzeugen nicht. Zunächst ergibt sich aus der Dienstvereinbarung nicht und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass die BImA gehindert gewesen wäre, ihre Organisationsstruktur und damit mittelbar die zuständigen Beurteiler zu ändern. Den Darlegungen des Klägers lässt sich aber auch nichts Hinreichendes für seine Auffassung entnehmen, die Regelung in Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 VorlBeurtRLBAI, wonach grundsätzlich der Fachvorgesetzte Erstbeurteiler ist, sei unabhängig davon, wen der Dienstherr in Ausübung seines weiten Organisationsermessens zum Fachvorgesetzten bestimme, ausschließlich auf die Ebene der Leiter der früheren Hauptstellen und heutigen Betriebsbereiche bezogen und dementsprechend beschränkt. Im Kern belässt der Kläger es insofern bei einer bloßen Behauptung, die er mit allgemeinen Erwägungen dazu zu stützen sucht, auf welcher Ebene die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung sinnvoller- und zweckmäßigerweise anzusiedeln sei. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, dass solche Erwägungen gerade auch bei Formulierung und Abschluss dieser Dienstvereinbarung nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entscheidend gewesen wären und dazu führen müssten, dass eine ausdrückliche Vorgabe in der Geschäftsordnung der BImA dazu, wer Fachvorgesetzter ist, nunmehr nach der Neuorganisation „in beurteilungsrechtlicher Hinsicht“ unbeachtet bleiben müsste. Abgesehen davon enthalten die auf Zweckmäßigkeitserwägungen gestützten Ausführungen des Klägers auch nichts, was es als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe, den Leiter des Bundesforstbetriebs S.-X. als hier zuständigen Erstbeurteiler anzusehen. Eine dienstliche Beurteilung muss grundsätzlich nicht zwingend auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen; dieser kann sich auch auf Berichte von dritter Seite stützen, um sich die fehlenden Kenntnisse zu beschaffen. Hierfür kommen etwa Auskünfte von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016– 2 A 1.14 –, IÖD 2016, 110 = juris, Rn. 22, und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 47; näher Bodanowitz , in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016, Teil B, Rn. 303 ff. Warum eine erhöhte Zahl von durch den Erstbeurteiler zu beurteilenden Beamten als solche oder im Vergleich mit Erstbeurteilern, die – ggf. auch deutlich – weniger Beamte zu beurteilen haben, zwingend rechtlich bedenklich sein soll, legt die Antragsbegründung nicht näher dar. Namentlich ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Zahl der zu beurteilenden Beamten angesichts der Möglichkeit, Beurteilungsbeiträge von dritter Seite einzuholen, negativ auf den Inhalt der Leistungsbewertung auswirken soll. Immerhin vergrößert sich mit einer steigenden Zahl zu beurteilender Beamter die tatsächliche Grundlage für einen Leistungsvergleich unter den Beamten. Ob die von der Beklagten vorgenommene Zuständigkeitsverteilung das sinnvollste oder zweckmäßigste Modell ist, ist rechtlich unerheblich. b. Auch die gegen den Inhalt der Beurteilung gerichteten Rügen des Klägers verhelfen seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Kläger moniert zunächst, der Erstbeurteiler habe sich nicht auf persönliche Erfahrung im Umgang mit ihm gestützt, weshalb die Beurteilung auf unzureichenden Erkenntnisquellen beruhe. Zudem müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass für Herrn S1. allein die an ihn herangetragenen Dienstaufsichtsbeschwerden für die Bewertung maßgeblich gewesen seien. Mit diesem Vortrag verfehlt der Kläger bereits die Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dass sich der Erstbeurteiler hier in zulässiger Weise die notwendigen Kenntnisse von dritter Seite, nämlich von Herrn A. , beschafft habe und mit diesem bei einem Treffen alle Leistungsmerkmale einzeln durchgegangen sei (S. 6 des Urteilsabdrucks). Ferner hat es auf die zur Plausibilisierung der Werturteile von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung angeführten Vorgänge Bezug genommen, die sich nicht in den beiden den Kläger betreffenden Dienstaufsichtsbeschwerden erschöpfen. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass ein allgemein gehaltenes Werturteil auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen könne und die zugrunde liegenden Tatsachen regelmäßig nicht einzeln bestimmt werden könnten (S. 7 Abs. 2 und S. 8 des Urteilsabdrucks). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander, sondern behauptet vielmehr allgemein, die Beurteilung beruhe auf unzureichenden Erkenntnisquellen. Auch betreffend die von der Beklagten für die Beurteilung herangezogenen Ereignisse (Dienstaufsichtsbeschwerden u. a.) genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit setzt er sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander, sondern wiederholt nur seinen erstinstanzlichen Vortrag: Seite 11, 3. Absatz, bis Seite 14, 4. Absatz seines Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 7. Dezember 2015 entspricht wörtlich seiner Klagebegründung vom 7. April 2014 ab der dortigen Seite 5 unten. Im Übrigen setzt der Kläger in unzulässiger Weise seine Bewertung an die Stelle jener des Beurteilers. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er hätte auf eine Verschlechterung seiner Leistungen im Beurteilungszeitraum rechtzeitig hingewiesen werden müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, Mängel abzustellen, verhilft das seinem Antrag schon aus tatsächlichen Gründen nicht zum Erfolg. So hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2014 ausgeführt, mit dem Kläger seien während des Beurteilungszeitraums teils kontroverse Gespräche geführt worden, in denen vor allem die Bedeutung von Kommunikation bei den von ihm zu erfüllenden Aufgaben herausgestellt worden sei. Auch im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 3./4. Februar 2011 sei mit ihm ein Gespräch geführt worden, in dem die Art und Weise seiner Kommunikation sowie seine unpassende Ausdrucksweise während der Dienstbesprechung kritisiert worden seien. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht bestritten. Im Übrigen hätte das Fehlen eines solchen Beurteilungsgesprächs während des Beurteilungszeitraumes keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung. Denn diese hat nur die vom Beurteilten tatsächlich erbrachten Leistungen abzubilden, nicht aber fiktive Leistungen des Beamten, also solche, die nach Durchführung eines solchen Gesprächs möglicherweise erbracht worden wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356 = juris, Rn. 10, und Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 29 bis 33; Beschluss des Senats vom 5. August 2015 – 1 B 434/15 –, juris, Rn. 11 bis 15; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016, Teil B, Rn. 317a. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, wer im Bereich der Bundesforstbetriebe zuständiger Erstbeurteiler ist, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Denn sie lässt sich, wie ausgeführt, auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen ohne Weiteres beantworten und bedarf demgemäß keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).