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Beschluss

1 A 412/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0720.1A412.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135.497,15 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135.497,15 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Nach Maßgabe dieser Grundsätze weckt das 24seitige Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, weil es ganz überwiegend bereits die dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt (dazu a)) und in dem Umfang, in dem eine hinreichende Darlegung noch bejaht werden kann (rund anderthalb Seiten der Begründungsschrift), nicht durchgreift (dazu b)). Im Einzelnen: a) Ganz überwiegend setzt sich das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Gliederungspunkt B. I. der Begründungsschrift) aus der wörtlichen Übernahme von Passagen der Klagebegründungsschrift vom 30. Juli 2014 zusammen. Da insoweit keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder sonst ersichtlich sind, dass das Verwaltungsgericht die Klagebegründung im angefochtenen Urteil nicht einer erschöpfenden Würdigung unterzogen hat, fehlt es insoweit ersichtlich an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und damit an einer hinreichenden Darlegung im o. g. Sinne. Exemplarisch dafür, dass die Zulassungsbegründung sich in den nur die Klagebegründung kopierenden Teilen nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, ist etwa die Rüge auf Seite 3 f. der Zulassungsbegründung, der Tatbestand der (im Leistungsbescheid) angeführten Rechtsgrundlage sei hinsichtlich der das Ausbildungsgeld betreffenden Erstattungsforderung nicht erfüllt, weil die hier mit Blick auf den Beginn des Studiums vor dem 19. Dezember 2000 nach § 97 SG noch anzuwendende Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a. F. eine Entlassung auf eigenen Antrag verlange, also eine Entlassungsfiktion nicht ausreiche. Denn dieses Klagevorbringen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil berücksichtigt. Es hat nämlich als Rechtsgrundlage für die Forderung nach Erstattung des Ausbildungsgeldes (wie die Klägerin) § 97 SG i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 zugrundegelegt (UA S. 5, vorletzter Absatz) und weiter ausgeführt, dem Erstattungsverlangen stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nicht aufgrund eines förmlichen Entlassungsantrags, sondern nach dem damals geltenden § 125 Abs. 1 (Satz 2) BRRG a. F. von Gesetzes wegen aus dem Soldatendienst ausgeschieden sei, weil dies (nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a. F.) der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstehe (UA S. 6, letzter Absatz). Diesen – rechtsfehlerfreien, vgl. insoweit aus der Senatsrechtsprechung etwa das Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 29 und 33 – Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Als weiteres Beispiel für die fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil mag noch das Zulassungsvorbringen auf Seite 24 der Begründungsschrift dienen, die Rückzahlungsverpflichtung müsse bereits im Leistungsbescheid zeitlich begrenzt sein; unbestimmte, in der Zukunft liegende Korrekturmöglichkeiten seitens der Beklagten genügten insoweit nicht. Denn dieses aus der Klageschrift übernommene Vorbringen ignoriert, dass die Beklagte den Leistungsbescheid schon mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 durch eine solche zeitliche Begrenzung ergänzt und dass das Verwaltungsgericht dies im angefochtenen Urteil auch berücksichtigt hat (UA S. 12). b) Das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält drei kurze Passagen, die nicht aus der Klagebegründungsschrift kopiert sind und in denen die Klägerin auf das angefochtene Urteil eingeht (S. 11, letzter Absatz, bis S. 12, zweiter Absatz einschließlich; S. 12, vorletzter Absatz, bis S. 13, zweiter Absatz einschließlich; S. 26, letzter Absatz, bis S. 27 Mitte). Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Im Einzelnen: aa) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffizier-Anwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssten, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürften, verstoße nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil nur erstere während ihres Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten eines Soldaten freigestellt seien. Insoweit vermisst die Klägerin „nähere Angaben, wie sich das Studium der Truppenoffiziere von dem der Sanitätsoffizieranwärter tatsächlich hinsichtlich der Dienstpflichten“ unterscheide, sowie Ausführungen dazu, ob die Dienstpflichten während des Studiums im Falle der Sanitätsoffizier-Anwärter trotz deren Einbindung in die militärische Hierarchie tatsächlich so viel geringer seien als bei den studierenden Truppenoffizieren. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angeführten Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Zu näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in seinem – übrigens den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Tag vor der Abfassung der Zulassungsbegründungsschrift zugestellten und deshalb hierbei bereits bekannten – Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 – (juris, Rn. 47 und 46), aus denen sich ergibt, dass und warum insoweit schon nicht vergleichbare Lebenssachverhalte vorliegen. bb) Die Klägerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Zinssatz von vier Prozent mit der Begründung unbeanstandet gelassen, der gestundete Betrag sei nicht dinglich abgesichert, weshalb als Vergleichsgröße die marktüblichen Konditionen unbesicherter Konsumentendarlehen heranzuziehen seien. Auf solche Darlehen könne im Rahmen einer Härtefallentscheidung nicht abgestellt werden, weil der Darlehnsgeber mit ihnen auch Gewinne erzielen wolle. Richtig sei es daher, insoweit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – zu folgen. Auch dieser Vortrag greift nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht nur auf die genannte Vergleichsgröße gestützt, sondern – durch den Verweis auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 (juris, Rn. 63 ff, insbesondere Rn. 67) – auch auf die Vergleichsgröße der Höhe der Zinsen bei dem Studienkredit der (insoweit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden) Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zum anderen hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 83 f., m. w. N., das insoweit Notwendige ausgeführt: Erstens ließe ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Zweitens steht dessen Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen, dass mit der Einräumung der Möglichkeit der Ratenzahlung eine besondere Härte vermieden werden soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen der Behörde gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde, wovon indes bei dem Ansatz eines Zinssatzes von vier Prozent ersichtlich nicht die Rede sein kann. cc) Ferner wendet sich die Klägerin noch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) zur Berechnung der Teilzahlungsraten herangezogen und den so ermittelten pfändbaren Betrag entsprechend der Erlasslage um weitere 30 Prozent reduziert habe. Ein solches Vorgehen, so die Klägerin, laufe dem Wesen der Härtefallentscheidung zuwider, weil die Vorschriften der Zwangsvollstreckung einerseits und die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG andererseits „unterschiedliche Ausgangslagen“ hätten. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung solle nämlich Druck und Zwang ausgeübt werden, um einen Gläubiger zu befriedigen, der nicht gesetzlich zur Meidung besonderer Härten beim Schuldner verpflichtet sei. Dieses Vorbringen überzeugt schon im Ansatz nicht. Denn die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO, welche die Beklagte in einem ersten Teilschritt der Berechnung der monatlichen Raten zugrundelegt, dienen gerade dem Schutz des Schuldners. Die Begrenzung der Pfändung von Arbeitseinkommen nach Maßgabe der genannten Regelungen zielt nämlich darauf ab, dem Schuldner und seiner Familie einen solchen Teil des Arbeitseinkommens pfandfrei zu belassen, der ihm und seiner Familie die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht und auch in der Motivation stärkt, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Vgl. etwa Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 850 Rn. 1; vgl. ferner Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 850 Rn. 1: „sozialpolitische Schutzvorschriften“. Zudem reduziert die Beklagte den nach den §§ 850 ff. ZPO jeweils errechneten pfändbaren Betrag im Rahmen ihres Ermessens zu Gunsten der Erstattungspflichtigen noch um 30 Prozent und gelangt so zu einer monatlichen Teilzahlungsrate nur in Höhe von 70 Prozent des Betrages, der bei einem von einer Pfändung betroffenen Arbeitnehmer angesetzt würde. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin insoweit allein aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, ob bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrages mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich 4 Prozent rechtmäßig ist. Zwar weicht, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, das angefochtene Urteil, indem es auf diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu beantwortende Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats – vgl. die Senatsurteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 bis 67, und vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 –, juris, Rn. 75 bis 79 – eine bejahende Antwort gibt, von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – ab, und es trifft auch zu, dass nach der Senatsrechtsprechung die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheides betrifft, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt. Vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Februar 2016– 1 A 335/14 –, juris, Rn. 82, m. w. N. Die aufgeworfene Frage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).