Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenver-hältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher und gesundheitlicher Eignung sowie gegen die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte. Zieht der Dienstherr aus der Nichtbeachtung von Weisungen Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Beamten, muss er dabei Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Weisung in seine Einschätzung mit einbeziehen. Die Nichtbeachtung einer Weisung, die allenfalls Folgen von geringer Tragweite nach sich ziehen kann, ist nicht in gleicher Weise geeignet, die charakterliche Eignung des Beamten in Frage zu stellen, wie ein Verstoß, der zu gravierenden Folgen oder einer Gefährdung oder Schädigung Dritter führen kann. Die Wertung der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des betroffenen Beamten nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz setzt eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. März 2016 – 4 K 901/16 – gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. März 2016 – 4 K 901/16 – gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums N. vom 23. März 2016 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise und auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Der Antragsgegner sei bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die für einen Polizeibeamten notwendige charakterliche Eignung nicht (mehr) aufweise. Der Antragsteller sei den Weisungen vom 21. Mai 2014 und 17. Juli 2014, sein Magisterstudium an der WWU umgehend zu beenden und eine Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen, nicht nachgekommen; er habe alles unternommen, um sein Magisterstudium noch abschließen zu können. Ein Ignorieren von Weisungen sei für einen funktionierenden Polizeidienst untragbar. Die Entlassungsverfügung erweise sich auch nicht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als unverhältnismäßig, weil sie dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung nehme. Ein Verbleib in der Ausbildung sei schon deshalb auszuschließen, weil der Antragsteller, an dessen charakterlicher Eignung Zweifel bestünden, Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenübertreten müsse. Hinzu komme, dass so eine berufliche Umorientierung ohne Zeitverluste möglich sei und der Antragsteller ansonsten weiter Ausbildungsbezüge erhalten würde. Ebenso unbegründet sei der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das unter Ziffer 3. der Verfügung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Satz 1 BeamtStG) wiederherzustellen. Es seien zwingende dienstliche Gründe für das Verbot gegeben, weil der Antragsteller gezeigt habe, dass er dienstlichen Weisungen nicht durchgängig Folge leiste, sondern sich im eigenen Interesse darüber hinwegsetze. Ein solches Verhalten könne im Rahmen der Ausbildung, die auch die Ausbildung an der Schusswaffe beinhalte, nicht geduldet werden. Der Antrag, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu dem weiteren Ausbildungsabschnitt zuzulassen, sei ungeachtet einer Erledigung infolge Zeitablaufes mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre der Antragsteller automatisch in die weitere Ausbildung einzubeziehen. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. März 2016 hat Erfolg, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Die in dem Bescheid verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Ziffer 1. des Bescheides) sowie das darin darüber hinaus ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziffer 3. des Bescheides) erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung eines Widerrufsbeamten kommt in Betracht, wenn seitens des Dienstherrn berechtigte Zweifel an der persönlichen (charakterlichen oder gesundheitlichen) Eignung des Widerrufsbeamten bestehen. Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die streitgegenständliche Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig dar. Der Antragsgegner hat die Entlassung des Antragstellers – wie in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2016 klargestellt – neben der fehlenden gesundheitlichen Eignung selbstständig tragend auch auf die fehlende charakterliche Eignung gestützt. In Bezug auf die Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung erweist sich die Entlassungsverfügung als rechtsfehlerhaft, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers schon deswegen zu beanstanden ist, weil sich die zur Begründung des Bescheides herangezogene Nichtbeachtung von Weisungen nicht nur auf die – vom Verwaltungsgericht allein in den Blick genommene – Weisung bezog, das Magisterstudium zu beenden (und darüber eine Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen), sondern auch auf die Weisung, sich einer psychiatrisch/psychologischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Seite 4 unten des Bescheides), letztere aber den rechtlichen Anforderungen an Untersuchungsanordnungen (vgl. dazu unten) nicht genügte. Denn auch soweit der Antragsgegner die fehlende charakterliche Eignung allein darauf gestützt haben sollte, dass der Antragsteller gegen die Weisung verstoßen habe, das Magisterstudium umgehend zu beenden, trägt dies die Entlassungsentscheidung nicht, da diese Weisung unverhältnismäßig ist. Ein Beamter ist verpflichtet, den Weisungen seines Dienstherrn Folge zu leisten. Für einen reibungslosen Dienstbetrieb ist dies unabdingbar. Im Polizeivollzugsdienst ist die Beachtung dienstlicher Weisungen mit Blick auf die dort gehäuft auftretenden besonderen Gefährdungssituationen von besonderer Bedeutung. Will der Dienstherr allerdings aus der Nichtbeachtung von Weisungen Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Beamten ziehen, muss er dabei Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Weisung in seine Einschätzung mit einbeziehen. Die Nichtbeachtung einer Weisung, die allenfalls Folgen von geringer Tragweite nach sich ziehen kann, ist nicht in gleicher Weise geeignet, die charakterliche Eignung des Beamten in Frage zu stellen, wie ein Verstoß, der zu gravierenden Folgen oder gar einer Gefährdung oder Schädigung Dritter führen kann. Demnach kann die (einmalige) Nichtbeachtung einer Weisung von geringer Tragweite allenfalls in Ausnahmefällen den Rückschluss auf die fehlende charakterliche Eignung zulassen. Ein solcher „nicht qualifizierter“ Verstoß gegen dienstliche Weisungen ist regelmäßig nicht geeignet, die Annahme zu stützen, dem Beamten fehle es grundsätzlich an der Bereitschaft, dienstlichen Anordnungen verlässlich nachzukommen. Dies ist hier in Bezug auf die Weisung vom 21. Mai 2014 (mit Erinnerungsschreiben vom 17. Juli 2014), das Magisterstudium an der WWU N. umgehend zu beenden und eine Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen, der Fall. Die Nichtbeachtung dieser Weisung war allenfalls mittelbar dazu geeignet, geringfügige Nachteile in Bezug auf die Dienstausübung des Antragstellers nach sich zu ziehen. Ausweislich des – durch den Antragsgegner nicht in Frage gestellten – Ergebnisses seiner Befragung durch das Verwaltungsgericht im Erörterungstermin am 24. Mai 2016 hat der Antragsteller im Jahr 2014 (mit einer Bekannten) den Internetfragebogen – auf der Grundlage von bereits beim Schreiben der Magisterarbeit entstandenen Fragen – besprochen, fertig gestellt und im Internet veröffentlicht. Mit dem Ergebnis der Befragung habe er überprüft, ob die in der Magisterarbeit verarbeiteten Daten einer Aktualisierung bedurft hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus habe er die Magisterarbeit formatiert, um ein Teilthema gekürzt und Korrektur gelesen. Abschließend habe er noch im September 2014 die mündlichen Prüfungen absolviert und zu deren Vorbereitung (in nicht näher geklärtem Umfang) im Internet recherchiert und einen Bericht über die „S. “ durchgelesen. Angesichts dieser in zeitlicher Hinsicht nur noch geringfügigen Restarbeiten bzw. vereinzelten Studien- und Prüfungsleistungen ist nicht ersichtlich, dass es dadurch zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder der Belange Dritter gekommen sein könnte. Auch sind keine Gesichtspunkte erkennbar, unter denen der Dienstherr dem Antragsteller eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Beendigung des Magisterstudiums – eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit unterstellt – nach § 49 LBG NRW hätte verweigern können. Der Antragsgegner geht offenbar selbst davon aus, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung jedenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn das Magisterstudium keinen mit dem zeitgleichen Studium an der FH unvereinbaren Zeitaufwand verlangt hätte (vgl. E-Mail vom 26. März 2014 und Aktenvermerk vom 27. März 2014, Beiakte Heft 1, Blatt 10 f.). Die Gleichstellungsbeauftragte, KHK’in T. , hatte dem Antragstgeller – wenn auch erst in einem Gespräch am 25. August 2014 – sogar geraten, sich nicht zu exmatrikulieren, da er sonst bei einer Entlassung aus dem Polizeidienst (wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung) ohne eine Anschlussbeschäftigung/Studium dastehen würde (vgl. Beiakte Heft 1, Seite 83). Ob der Antragsgegner in seinem Bescheid zum Beleg der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers zu Recht weiter anführt, es bestehe der Verdacht, der Antragsteller habe seine Magisterarbeit während des Zeitraums angefertigt, in dem er sich dienstunfähig krank gemeldet hatte, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Die oben dargestellten Angaben des Antragstellers, denen der Antragsgegner nicht mehr entgegengetreten ist, geben dies nicht her. Auch ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Antragsteller – wie vom Antragsgegner angenommen – seine Krankmeldung in dem Zeitraum vom 14. bis zum 25. April 2014 missbraucht habe und ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst ferngeblieben sei. Der Antragsgegner stellt selbst fest, der Antragsteller habe Krankmeldungen vorgelegt. Auch der Hinweis, der Antragsteller habe für die in diesem Zeitraum zu absolvierenden Klausuren die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet eingereicht und sei am 16. April 2014 (offenbar kurzzeitig) in der Fachhochschule anwesend gewesen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Die Erkrankung im psychischen Bereich, die beim Kläger zu diesem Zeitpunkt wohl vorgelegen hat – die Polizeiärztin Frau Dr. w. X. berichtet in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 von „Belastungssituationen im privaten Bereich, die zu einer massiven Überlastung geführt hätten“ (vgl. Beiakte 1, Teil 2, Seite 6); in der Ärztlichen Bescheinigung der Dres. med. N1. /F. /T1. -N1. vom 20. November 2014 ist die Rede vom „klinischen Bild einer Anpassungsstörung“ (vgl. Beiakte 1, Seite 116); die Stellungnahme der Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin D. N2. -F1. vom 26. November 2014 enthält die Diagnose einer Anpassungsstörung (vgl. Beiakte 1, Seite 117) – schließt ein vorübergehendes Aufsuchen der Fachhochschule nicht aus. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist ebenfalls rechtswidrig, soweit sie darauf gestützt wird, es bestünden erhebliche Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit (vgl. § 116 Abs. 1 LBG NRW) des Antragstellers. Der Antragsgegner konnte aus der Weigerung des Antragstellers, sich entgegen der Weisung vom 17. Dezember 2015, sich stationär psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen, nicht in Anwendung des aus § 444 ZPO abgeleiteten Grundsatzes auf dessen Polizeidienstunfähigkeit schließen. Denn die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung genügt den an derartige Aufforderungen zu stellenden Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden kann. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amts- oder Polizeiarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung. Diese für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung setzt aber eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.10 – und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 – und vom 17. Juni 2010 – 6 A 2903/09 –, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung wegen ihrer erheblichen Folgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 und Urteil vom 26. April 2012, jeweils a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom– 16. Dezember 2014, a.a.O. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 f. Die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung des Polizeipräsidiums N. vom 17. Dezember 2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Den in der Untersuchungsanordnung geschilderten Umständen lässt sich bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung nicht die ernsthafte Besorgnis entnehmen, der betroffene Antragsteller sei (weiterhin) dienstunfähig. Darin wird zunächst lediglich auf die „dritte Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Mai 2014“ verwiesen, die also zu einem Zeitpunkt endete, der bei Erlass der Untersuchungsanordnung bereits mehr als 19 Monate zurücklag. Soweit weiter ausgeführt wird, der Antragsteller habe in einem Gespräch mit der Polizeiärztin Dr. von X. am 29. April 2014 über verschiedene Belastungssituationen im privaten Bereich berichtet, die zu einer massiven Überbelastung geführt hätten, führt dies nicht weiter. Welcher Krankheitswert dieser – ebenfalls bereits über 19 Monate zurückliegenden – Feststellung mit Blick auf eine mögliche Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung zukommen soll, wird nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in Folge des Gespräches mit der Polizeiärztin Dr. von X. in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis zum 11. März 2015 in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei der Dipl. Psychologin D. N2. -F1. begeben hat. Diese stellt in ihrem Abschlussbericht vom 21. April 2015 fest, dass der Antragsteller bei Therapieende am 11. März 2015 „insgesamt (…) psychisch stabil und zukunftsorientiert“ erschien; ferner heißt es dort: „im Kontakt freundlich, Stimmung und Antrieb normal, formalgedanklich unauffällig, inhaltlich auf die Ausbildung fokussiert, keine Anzeichen für wahnhaftes und halluzinatorisches Geschehen. Schlaf und Appetit normal. Suizidalität konnte sicher ausgeschlossen werden“. Vor diesem Hintergrund lässt auch der vom Antragsgegner weiter angeführte Umstand, dass der Antragsteller anstelle der von der Polizeiärztin Dr. von X. angeratenen stationären psychotherapeutischen Behandlung sowie einer Kurzzeittherapie mit 25 Sitzungen lediglich 13 (ambulante) Therapiesitzungen bei Dipl. Psychologin D. N2. -F1. wahrgenommen hat, nicht hinreichend erkennen, in welcher Hinsicht der Antragsgegner im Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung weiterhin Zweifel am Gesundheitszustand des Antragstellers hatte. Der Antragsgegner selbst weist darauf hin, dass der Antragsteller „in der Zeit von September 2014 bis April 2015 erneut an allen Veranstaltungen im GS 1 bis 6 an der Fachhochschule N. teilgenommen“ habe. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zusammenhang gesundheitliche Probleme zu Tage getreten sind, werden nicht benannt. Eine hinreichende Grundlage für Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten liegt schließlich nicht in der Schilderung eines im April 2015 vom Antragsgegner festgestellten Sachverhaltes. Danach ist der Antragsteller Besitzer eines alten Ford Transit, der zu dem damaligen Zeitpunkt einen sehr vermüllten Eindruck gemacht habe. Auch die Wohnung des Antragstellers sei, von der Straße aus einsehbar, augenscheinlich völlig vermüllt gewesen. In welcher Hinsicht deswegen Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestanden, wird nicht deutlich, zumal auch diese Feststellungen beim Erlass der Untersuchungsanordnung etwa acht Monate zurücklagen. Angesichts dieser unzureichenden Angaben des Antragsgegners zu möglichen Zweifeln am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers erweist sich die Untersuchungsanordnung insbesondere deshalb als unverhältnismäßig, weil diesem damit aufgegeben wurde, sich einer über drei Tage (vom 18. bis 21. Januar 2016) erstreckenden, stationären psychiatrisch/psychologischen Untersuchung zu unterziehen, was einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers bedeutet hätte. Ferner ist zweifelhaft, ob die in der Untersuchungsanordnung enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der zur endgültigen Klärung gebotenen ärztlichen Untersuchungen den rechtlichen Anforderungen genügen. Angesichts der oben dargestellten Mängel in Bezug auf die in der Untersuchungsanordnung enthaltenen Angaben zum Gesundheitszustand des Antragstellers dürfte es bereits an einer schlüssigen Grundlage für die angeordneten Untersuchungen fehlen. Ob diese Untersuchungen – neben den Terminen beim Gutachter waren verhaltenstherapeutische Gruppentherapien und Termine in der Ergo- bzw. Sporttherapie vorgesehen; ferner Laboruntersuchungen und die Durchführung eines EKGs und EEGs, sowie eine ausführliche testpsychologische Untersuchung – darüber hinaus hinreichend konkret bestimmt waren, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Das in der Verfügung darüber hinaus ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig. Die für ein solches Verbot gemäß § 39 BeamtStG erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe sind hier nicht gegeben. Von allem Anderen abgesehen lässt sich nicht feststellen, dass bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 –, juris. Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sind die Pflichtverstöße – sofern sie überhaupt vorliegen – nicht so gravierend, dass daraus gefolgert werden könnte, der Antragsteller werde sich auch künftig in einer den Dienstbetrieb gefährdenden Weise im eigenen Interesse über Weisungen hinwegsetzen. Hinsichtlich der polizeiärztlichen Untersuchungsanordnung folgt dies bereits aus deren Rechtswidrigkeit; aus dem Nichtbefolgen dieser Weisung für den Antragsteller negative Schlussfolgerungen zu ziehen, erscheint verfehlt. Die Nichtbeachtung der Weisung, das Magisterstudium zu beenden, konnte – wie oben dargestellt – allenfalls Folgen von geringer Tragweite und nur mittelbare Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nach sich ziehen und war zudem durch eine ungewöhnliche Sachlage gekennzeichnet. Eine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Beamte werde sich auch künftig über Weisungen hinwegsetzen und dies auch dann, wenn damit erhebliche Folgewirkungen – das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf die Ausbildung an der Schusswaffe sowie das Auftreten gegenüber der Bevölkerung – verbunden sein könnten, ist nicht erkennbar. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. In Bezug auf seinen Antrag, ihn zu dem im April 2016 beginnenden Ausbildungsabschnitt „Training GS 7“ zuzulassen, hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der Erledigung durch Zeitablauf kein Rechtsschutzinteresse vorliege und dem Antrag zudem keine eigenständige Bedeutung zukomme. Dagegen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).