Beschluss
4 D 58/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0713.4D58.16.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Die beabsichtigte Klage wäre nach dem Rechtsträgerprinzip gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten, das in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts von dieser vertreten wird [vgl. A.I.1.b) der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW) vom 27.7.2011 (JMBl. NRW S. 232) in der Fassung vom 18.6.2013 (JMBl. NRW S. 148)]. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klage mit dem sinngemäßen Ziel, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer alsbaldigen Entscheidung über die dort unter dem Aktenzeichen 7 K 7640/15 anhängige Klage des Klägers zu veranlassen, wäre unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist dafür nicht eröffnet. Bei dem beabsichtigten „Rechtsschutz gegen den Richter“ handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 74 f. Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hätte auch als Untätigkeitsbeschwerde wegen bislang unterbliebener Terminierung keinen Erfolg. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nicht statthaft. § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Eine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Für eine Analogiebildung ist jedenfalls nach Einführung des eigenständigen Rechtsbehelfs zum Schutz gegen eine unangemessene Dauer gerichtlicher Verfahren nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG kein Raum mehr. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2015 – 5 C 15.1429 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2014 – 12 E 1134/14 –, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 11b; Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).