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Beschluss

4 B 568/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.4B568.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27.4.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.875,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27.4.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.875,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Deshalb kann auf sich beruhen, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, weil die Verfahrensakten erst am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eingegangen sind. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 622/16 (VG Aachen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.3.2016 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzung unmittelbaren Zwangs durch Schließung der Schank- und Speisewirtschaft des Antragstellers sei offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere sei die Antragsgegnerin nicht mehr an ihre Zusage einer Aussetzung der Vollstreckung gebunden, nachdem der Antragsteller die Bedingungen für diese Zusage, bestehende Steuerrückstände bis zum 1.3.2016 vollständig zurückzuführen und seine laufenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungs- bzw. Anmeldepflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen, nicht erfüllt habe. Diese Einschätzung ist zutreffend. Die Zwangsmittelfestsetzung findet ihre Grundlage in § 64 Satz 1 VwVG NRW, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch Ordnungsverfügung vom 4.4.2014 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller jegliche gewerbliche Betätigung untersagt und eine ihm erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen. Zugleich hat sie ihm aufgegeben, die selbständige Tätigkeit im Gewerbe „Schank- und Speisewirtschaft“ einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung einzustellen, und für den Fall der Nichtbefolgung die Schließung der Betriebsstätte im Wege unmittelbaren Zwangs (Versiegelung) angedroht. Die Ordnungsverfügung vom 4.4.2014 ist seit Beendigung des vom Antragsteller dagegen angestrengten Klageverfahrens durch Vergleich vom 26.8.2015 bestandskräftig. Der in dem Vergleich vereinbarte Vollstreckungsaufschub steht einer Vollstreckung nicht mehr entgegen. Der Aufschub ist dem Antragsteller unter der Bedingung eingeräumt worden, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen pünktlich und vollständig nachkommt, insbesondere Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt bis zum 1.3.2016 vollständig zurückführt. Dies ist nicht geschehen. Der Einwand des Antragstellers, er sei „aufgrund persönlicher Umstände, die von ihm nicht zu vertreten waren, an einer fristgerechten Erledigung der Auflagen gehindert“ gewesen, greift auch mit Blick auf das von ihm im Hauptsacheverfahren vorgelegte ärztliche Attest sowie die zeitgleich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausweislich derer er am 25. und 26.2.2016 sowie vom 29.2. bis 9.3.2016 arbeitsunfähig erkrankt war, nicht durch. Für den Wegfall des in dem Vollstreckungsaufschub liegenden Vollstreckungshindernisses und mithin für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ist es unerheblich, ob der Antragsteller – gegebenenfalls ohnehin erst kurz vor Ablauf der ihm in dem Vergleich eingeräumten Frist – wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Umstände ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung der vereinbarten Bedingungen gehindert war. Die fristgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen ist in dem Vergleich nicht unter den Vorbehalt einer unverschuldeten Verhinderung des Antragstellers gestellt worden. Ein solcher Vorbehalt, für den schon der Wortlaut des Vergleichs keinerlei Anhaltspunkte enthält, widerspräche dem von den Beteiligten erkennbar vorausgesetzten Vergleichszweck. Der Antragsteller sollte Gelegenheit erhalten, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachzukommen, wegen deren Nichterfüllung die Antragsgegnerin ihn als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen und die Ordnungsverfügung vom 4.4.2014 erlassen hatte. Da aber die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit kein Verschulden voraussetzt, es dafür insbesondere nicht auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht ankommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 B 826/15 –, juris, Rn. 7, spricht dies dagegen, dass hiervon abweichend dem Antragsteller eine Berufung darauf, ihn treffe an einer nicht fristgerechten Erfüllung seiner Zahlungs- und Erklärungspflichten kein Verschulden, im Vergleichswege ermöglicht werden sollte. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt, die sich bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9.3.2016 – unstreitig – auf mehr als 10.500,00 EUR beliefen, hätten sich inzwischen ganz erheblich vermindert und es sei sogar mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen, nachdem er ausstehende Steuererklärungen nunmehr abgegeben habe. Auch wenn derartige nachträgliche, nach Erlass der Zwangsmittelfestsetzung eintretende Veränderungen der Sachlage zu berücksichtigen sind, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 14.3.2006 – 1 C 11.05 –, BVerwGE 125, 110 = juris, Rn. 8 f., OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, EStT NW 2012, 28 = juris, Rn. 29, bestehen insoweit ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 9.3.2016. Selbst eine vollständige Begleichung der Steuerschulden änderte nichts daran, dass der Antragsteller aufgrund der bestandskräftigen und mithin gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckbaren Ordnungsverfügung vom 4.4.2014 zur Einstellung seines Betriebs verpflichtet ist. Sein Vorbringen betrifft der Sache nach die Frage seiner gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 4.4.2014. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2012 – 4 B 1425/11 –, ZfWG 2012, 226 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 4 f., m. w. N. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts nach Eintritt seiner Bestandskraft entfallen, sofern die Grundverfügung nicht aufgehoben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2012 – 4 B 1425/11 –, ZfWG 2012, 226 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 8. Die streitige Zwangsmittelfestsetzung könnte wegen eines Verstoßes gegen den vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn zweifelsfrei und offenkundig feststünde, dass der Antragsteller nicht mehr als unzuverlässig anzusehen und ihm deshalb umgehend eine neue gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt sowie die Gewerbeausübung wieder zu gestatten wäre. Das ist indes nicht der Fall. Der Antragsteller hat die ihm in dem Vergleich vom 26.8.2015 eingeräumte Frist zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen weitgehend ungenutzt verstreichen lassen und ist überwiegend erst unter dem Druck der daraufhin von der Antragsgegnerin eingeleiteten Vollstreckung aktiv geworden. Danach ist es weder zweifelsfrei noch offenkundig, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben, insbesondere seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten – von sich aus – rechtzeitig nachkommen wird. Schließlich begründet auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 4.4.2014 führe zu einer Zerstörung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, nicht die Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Zwangsmittelfestsetzung. Auch insoweit wendet sich der Antragsteller der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts, auf die es für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt. Allerdings kommt für den Fall einer nachhaltigen vollständigen Rückführung der Steuerschulden auf Antrag in einem gesonderten Verfahren eine Wiedergestattung in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 10. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei der Festsetzung unmittelbaren Zwangs im Gewerberecht, namentlich auch zur Durchsetzung von Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 2 GewO, beträgt der Streitwert nach ständiger Praxis des Senats ein Viertel des Jahresgewinns, mindestens aber 3.750,00 EUR, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, GewArch 2005, 77 = juris, Rn. 4, 10, 12. Das ist auch hier zugrunde zu legen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).