Beschluss
4 B 172/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.4B172.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.1.2016 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.1.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig; ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Das ist hier der Fall. Denn der Antragsteller hat die von der streitigen Ordnungsverfügung betroffene Betriebsstätte aufgegeben. Er hat das streitgegenständliche Gewerbe am 29.4.2016 abgemeldet und trotz einer gerichtlichen Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der Betriebsstätte aus. Vgl. auch BFH, Beschluss vom 9.7.2004 – XI B 44/03 –, juris, Rn. 14 sowie Nds. OVG, Urteil vom 18.6.1997 – 7 L 6029/95 –, GewArch 1998, 30 = juris, Rn. 24. Hat der Kläger aber die Betriebsstätte aufgegeben, beschwert es ihn auch nicht mehr, wenn er sie bis zum Abschluss des Klageverfahrens samstags ab 22 Uhr nicht mehr geöffnet halten darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).