Beschluss
11 A 2652/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0705.11A2652.15.00
5mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.160,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.160,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Urteils erster Instanz auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen - SonGebVO) vom 15. April 2009, GV. NRW. S. 262, i. d. F. der Verordnung vom 23. April 2014, GV. NRW. S. 272, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Insbesondere verstößt die in der Tarifstelle Nr. 1.4 des Gebührentarifs vorgesehene Rahmengebühr nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser wird nicht verletzt, wenn für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren keine feste Gebühr, sondern ein in seinem Umfang sachentsprechender Gebührenrahmen vorgesehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 137.68 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2009 ‑ 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 26. 2. Die Sondernutzungsgebührenverordnung kollidiert – anders als die Klägerin dies meint – nicht mit den Vorgaben des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Geb NRW). Die Gebühr wird nach § 19a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 FStrG für die Sondernutzung erhoben. Sie ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus mit dessen dadurch in Kauf genommener Beeinträchtigung eingeräumt wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63 (70). Die Gebühr wird für die „Tatsache der Sondernutzung“ geschuldet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73.78 -, juris, Rn. 20. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Gebührenbescheid allein eine Sondernutzungsgebühr und keine (zusätzliche) Verwaltungsgebühr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW erhoben. Deshalb verfangen die Einwände der Klägerin von vornherein nicht, die Beklagte habe sich bei der Gebührenbemessung der Verwaltungsleistung angesichts des geringen Verwaltungsaufwands in einem niedrigen Bereich des Gebührenrahmens bewegen müssen und insbesondere habe der Verwaltungsaufwand kalkulatorisch ermittelt und bewertet werden müssen. 3. Die weiteren Einwände der Klägerin, es liege bereits keine tatsächliche Sondernutzung vor, im Übrigen sei das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt, greifen ebenfalls nicht durch. a. Die Nutzung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt ist ‑ wie im Fall der Klägerin - eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus und stellt damit eine Sondernutzung dar. Ob eine Sondernutzung lediglich im Rechtssinne vorliegt, ist unerheblich. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73.78 -, juris, Rn. 16 f. und 27, für Zufahrten zu einer Bundesfernstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt. b. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft die erhobene Sondernutzungsgebühr eine „messbare“ Verwaltungsleistung. Diese wird als Gegenleistung für die Nutzung der Landesstraße außerhalb des Gemeingebrauchs durch die Zufahrt zum klägerischen Betrieb erhoben. Dass die auf der Grundlage der Nr. 1.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung von 2014 zu berechnende Gebühr außer Verhältnis zu dieser Nutzung steht, ist weder ersichtlich noch dargetan. Allein die Tatsache, dass die in der vorangegangenen Fassung der Verordnung geregelte Rahmengebühr wesentlich geringer war, sagt jedenfalls nichts darüber aus, dass die Gebühr in der nunmehr vorgesehenen Höhe mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 ‑ 4 C 73.78 -, juris, Rn 27, betreffend den Fall der Erhöhung einer Sondernutzungsgebühr für die Zufahrt zu einer Bundesfernstraße um das Zehnfache. Abgesehen davon bewegen sich die in Nordrhein-Westfalen erhobenen Sondernutzungsgebühren im Rahmen der auch in anderen Bundesländern erhobenen Sondernutzungsgebühren. Hinzu kommt, dass die nach der neuen Sondernutzungsgebührenverordnung erhobenen Gebühren nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung geführt haben. Vgl. Antwort der Landesregierung vom 9. April 2015 auf die kleine Anfrage 3215 vom 12. März 2015, LT-Drs.16/8371, S. 3. Siehe auch Vorlage 16/2512 zur 46. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr am 11. Dezember 2014. 4. Auch soweit die Klägerin weiter einwendet, die konkrete Bemessung der festgesetzten Gebühr sei rechtsfehlerhaft, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung greift der inhaltlich gleichlautende § 2 Abs. 1 Satz 2 SonGebVO auf. Dass der Beklagte hiernach bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren als Parameter den „Ausbauzustand“, die „zulässige Geschwindigkeit“, die „Verkehrsdichte der Straße“, die „Stärke des Anliegerverkehrs“ und den „wirtschaftlichen Vorteil durch die Lage der Zufahrt“ berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Gerade bei einem Gebührenrahmen bleibt dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2009 ‑ 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 26. Die Parameter „Ausbauzustand“ und „zulässige Geschwindigkeit“ sind nicht ‑ wie die Klägerin dies meint - ungeeignet für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr. Das Abstellen u. a. auch auf diese Parameter ist vielmehr ermessensgerecht. Tatsächliche Umstände wie der Ausbauzustand der Landesstraße, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW mindestens regionale Verkehrsbedeutung hat und einer durchgehenden Verkehrsverbindung dient oder zu dienen bestimmt ist, sind von indizierendem Gewicht mit Blick auf die Beantwortung der Frage, welche Verkehrsfunktion diese erfüllt und ob sowie in welchem Umfang ihr Verbindungsfunktion zukommt. So kann der Ausbauzustand den Eindruck vermitteln, es bestehe eine „freie Strecke“, die zügig und ohne Beeinträchtigungen durch Zufahrten oder Zugänge zu an ihr liegenden Grundstücken befahren werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 ‑ 11 A 1828/13 -, juris, Rn. 62 ff., m. w. N., betreffend eine Bundesstraße. Danach liegt es auf der Hand, dass der Ausbauzustand der Landesstraße auch eine Rolle im Rahmen der Beurteilung spielen kann, in welchem Umfang der Gemeingebrauch der Landesstraße durch eine Zufahrt beeinträchtigt wird. Ähnliches gilt auch für den Parameter „zulässige Geschwindigkeit“. Denn auch die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf einer Landesstraße hat Indizwirkung im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Verkehrsfunktion, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 ‑ 11 A 1828/13 -, juris, Rn. 81, sodass es ermessengerecht ist, den Faktor „zulässige Geschwindigkeit“ bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr als Gegenleistung für die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren in Anlehnung an Nr. 43.2 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem dreifachen Jahresbetrag der Gebühr. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).