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Beschluss

7 A 2037/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0630.7A2037.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei dem „Motorrad-Carport“ handele es sich nicht um ein selbstständiges Gebäude, da keinerlei Trennung der überdachten Terrasse von dem genehmigten Motorradunterstellplatz zu erkennen sei (Urteilsabdruck Seite 5, dritter Absatz). Auch der Senat vermag nicht zu ersehen, dass es sich bei dem Motorradunterstellplatz (so wie er genehmigt worden ist) im Verhältnis zu der sich anschließenden überdachten Terrasse um ein selbstständiges Gebäude handeln könnte. Dies gilt auch dann, wenn man - dem Antragsvorbringen folgend - den durchgehend verlegten Holzboden und dessen Höhenlage außer Betracht lässt. Die Anordnung der Stützpfeiler und die Einzeichnung der unterschiedlichen Nutzungsarten in den Bauvorlagen, auf die sich die Beigeladenen im Übrigen berufen, rechtfertigen die Annahme zweier selbstständiger Gebäude insoweit nicht. Die Frage, ob das gesamte zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Vorhaben, also Motorradunterstellplatz und überdachte Terrasse gemeinsam, im Verhältnis zu dem vorhandenen Wohnhaus ein selbstständiges Gebäude darstellt, wird in der Antragsschrift nicht thematisiert. Auf sie kommt es - worauf lediglich ergänzend hingewiesen sei - im Ergebnis auch nicht an, da ein aus überdachter Terrasse und Motorradunterstellplatz bestehendes selbstständiges Gebäude nicht der Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW unterfiele. Ebenso wenig unterliegt - gemessen an dem Antragsvorbringen - die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln, die Beigeladenen könnten sich jedenfalls deshalb nicht auf ein gegebenenfalls wiederholt zum Ausdruck gekommenes Einverständnis des Klägers berufen, weil der Kläger über das Vorhaben getäuscht worden sei. Dass die Beigeladenen bei einer der in der Antragsschrift genannten und zum Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge gemachten Gelegenheiten den Kläger über ihr Vorhaben hinreichend unterrichtet hätten, wird in der Antragsschrift nicht dargelegt; insbesondere ist nicht hinreichend dargetan, was die angesprochene „3D-Grafik“ bzw. die „3D-Animationen“ konkret darstellten. Solcher substantiierter Darlegungen hätte es hier schon deshalb bedurft, weil - ungeachtet der zu den Akten gereichten Erklärung des Bauleiters der Beigeladenen vom 24.2.2014 - ein von der Genehmigung etwa hinsichtlich Höhe, Länge und Dachneigung nicht unwesentlich abweichender Baukörper errichtet wurde. Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben bewirkt aber nur dann einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Nachbarrechte, wenn sie sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2012 - 7 A 1984/10 -, juris, m. w. N. Soweit die Beigeladenen eine Verletzung einer Erkundigungspflicht des Klägers behaupten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Wenn sich der Kläger mit Blick auf den Besuch bei der Bauaufsicht der Beklagten am Montag nach den Ausschachtungsarbeiten so behandeln lassen müsste, als habe er von der Baugenehmigung Kenntnis gehabt, ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich aus der nachfolgenden Duldung verschiedener baulicher Maßnahmen unter temporärer Inanspruchnahme eines Streifens an der Grundstücksgrenze des Klägers eine Treuwidrigkeit der späteren Klage ergeben könnte. Solcher Darlegungen hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil hier eine zivilrechtliche Duldungspflicht nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW in Betracht kam. Dass sich aus dem Umstand, dass die Klage erst etwa drei Monate nach Fertigstellung des Vorhabens erhoben worden ist, eine Verwirkung des Abwehrrechts des Klägers ergibt, ist mit Blick auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -,BRS 52 Nr. 218 = BauR 1991, 597. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen die Ausführungen in der Antragsschrift auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Ferner ist nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die Frage, „welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte ausschließende Täuschungshandlung des Bauherrn und/oder der Bauaufsichtsbehörde angenommen werden kann“, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist von der Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände abhängig und deshalb einer grundsätzlichen Klärung mit fallübergreifender Wirkung nicht zugänglich. Die weiter aufgeworfenen Fragen, „wie weit reicht im Zusammenhang mit der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte die „Erkundigungslast“, „Erkundigungspflicht“ bzw. „Erkundigungsobliegenheit“ des Nachbarn, wenn er davon Kenntnis erlangt bzw. hätte Kenntnis erlangen können, dass dem Bauherrn eine Baugenehmigung erteilt worden ist, die potenziell seine Rechte beeinträchtigen könnte?“, „genügt im Zusammenhang mit der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte der Nachbar seiner Erkundigungspflicht, wenn er sich lediglich bei der Bauaufsicht erkundigt und dort mündliche Auskünfte zu der Baugenehmigung erhält, oder muss der Nachbar gegenüber der Bauaufsicht darauf insistieren, dass ihm die Baugenehmigung nebst genehmigter Bauvorlagen auch tatsächlich gezeigt wird, damit er sich zuverlässig von dem Inhalt der Baugenehmigung Kenntnis verschaffen kann“, „handelt der Nachbar treuwidrig, wenn er später Klage gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung erhebt, obwohl er es zuvor noch gestattet hat, dass für die Durchführung von Arbeiten zur Herstellung des Vorhabens sein Grundstück in Anspruch genommen wird (hier: durch Gestattung des Aufstellens eines Baugerüsts auf seinem Grundstück und durch Gestattung des Zwischenlagerns von Erdaushub auf seinem Grundstück)?“, sind im Hinblick auf die erörterte, nicht mit beachtlichen Rügen angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen hätten den Kläger über ihre wahren Bauabsichten getäuscht, nicht entscheidungserheblich. Die Annahme einer nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beachtlichen Divergenz zu dem aus einer älteren Entscheidung des beschließenden Senats (Urteil vom 9.4.1992 ‑ 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201 = BauR 1992, 753) entnommenen Rechtssatzes, scheidet wegen dieser zugrunde zu legenden verwaltungsgerichtlichen Feststellung ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.