Beschluss
14 A 733/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0630.14A733.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,63 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Das angegriffene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht weicht in seinem Urteil nicht in diesem Sinne von einem in der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, NVwZ 2016, 529, aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz ab. Zur Frage der Beurteilung der Erdrosselungswirkung der Steuer anhand der Gerätebestandsentwicklung führt die Entscheidung aus, dass die Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Steuer haben könne. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, NVwZ 2016, 529, Rn. 20. Nichts anderes äußert das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht ‑ was alleine möglicherweise eine Divergenz begründen könnte ‑ die Auffassung vertreten, dass im Einzelfall diese indizielle Bedeutung nicht erschüttert werden könne, sondern auf S. 7 bis 9 des Urteils ausgeführt, dass die hier vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht geeignet seien, das Indiz zu erschüttern. Namentlich gilt dies für das von der Klägerin vorgelegte betriebliche Zahlenwerk (S. 9 des Urteils). Richtig ist die Auffassung der Klägerin, dass für die Erdrosselungswirkung zu ermitteln ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, NVwZ 2016, 529, Rn. 17. Die Methode, wie diese Feststellung getroffen wird, schreibt das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Das kann sowohl die Bestandsentwicklungsmethode sein, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, NVwZ 2016, 529, Rn. 20, aber auch ‑ wie im dort entschiedenen Fall ‑ die Höchstpreismethode, also die Feststellung, ob durch Einsatz profitablerer Geräte der höchste am Markt durchsetzbare, nach der Spielverordnung erlaubte Preis zur Abwälzung der Steuerlast gefordert wird, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, NVwZ 2016, 529, Rn. 22 f. Keineswegs schreibt das Bundesverwaltungsgericht ‑ wie die Klägerin wohl meint ‑ grundsätzlich die Methode eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens vor. Eine Abweichung des Urteils von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Übergangsfrist vor. Auch hier geht das Urteil von denselben Maßstäben wie das Bundesverwaltungsgericht aus (S. 12 des Urteils). Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Normgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln stets eine Übergangsregelung vorzusehen. Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger deshalb seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, NVwZ 2016, 529, Rn. 26. Das Verwaltungsgericht ist genau dem nachgegangen und hat derartige Umstände nicht feststellen können (S. 12 des Urteils). Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird zwar der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Die Klägerin hält eine Aufklärung der Erdrosselungswirkung durch Sachverständigengutachten für erforderlich und rügt deshalb die Ablehnung des darauf gerichteten Beweisantrags, die das Verwaltungsgericht darauf gestützt hat, dass die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage aufgrund der festgestellten Tatsachen auch ohne sachverständige Hilfe vom Gericht beantwortet werden könne. Den Umfang einer Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob das Gericht sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut. Dieses ihm anvertraute (Bewertungs-)Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1989 ‑ 5 B 146.88 ‑, Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14, S. 9. Hier ging es um die Tatsachenfrage, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, so dass es die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach nicht in aller Regel unmöglich macht, den Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung aller ermittelten und vorgetragenen Tatsachen und unter Heranziehung der für diese Frage anerkannten Bestandsentwicklungsmethode beurteilt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sein Bewertungsermessen überschritten hätte, sondern meint lediglich unter Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, es hätte zur Prüfung der erdrosselnden Wirkung der Steuer die Methode eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens gewählt werden müssen. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, inwieweit durch Einholung eines konkreten Sachverständigengutachtens die Rechtsfrage der erdrosselnden Wirkung einer Steuer zu klären ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie im Sinne der vorstehend genannten Grundätze geklärt ist und ansonsten von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit nicht klärungsfähig ist. Die weiter von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Übergangsfrist den betroffenen Unternehmen in Ansehung eines Systemwechsels bei der Besteuerung und einer Erhöhung der steuerlichen Belastung um fast 100 % unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einzuräumen ist, ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Denn das Verwaltungsgericht hat auf S. 12 des angegriffenen Urteils die Frage der Notwendigkeit einer Übergangsfrist geprüft und eine solche verneint, weil nicht festgestellt werden könne, dass zeitaufwendige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs notwendig wären. Vgl. dazu, dass nur eine schon für die Vorinstanz entscheidungserhebliche Frage eine Klärungsbedürftigkeit im Sinne der Grundsatzzulassung begründet, Happ in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124, Rn. 37. Sollte mit dem Antragsvorbringen gemeint sein, dass der Frage der Einräumung einer Übergangsfrist auch dann grundsätzliche Bedeutung zukomme, wenn zwar zeitaufwendige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs nicht notwendig seien, aber ein mit einer Verdoppelung der Steuerlast einhergehender Systemwechsel bei der Besteuerung vorliege, so ist deren grundsätzliche Bedeutung nicht genügend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage erfordert außer der Formulierung der Frage die Angabe, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Begründungspflicht verlangt ferner, dass sich der Rechtmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, NVwZ 2016, 618, Rn. 2 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Klägerin teilt weder mit, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage bestehen soll, noch setzt sie sich mit den Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, warum es vorliegend keiner Einräumung einer Übergangsfrist zur Umstellung auf den höheren Steuersatz in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten bedurfte. Es erschließt sich nicht von selbst, warum aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsfrist nur deshalb notwendig sein soll, weil die Verdoppelung einer Steuerlast nach einem steuerlichen Systemwechsel in Rede steht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel werden nicht geweckt hinsichtlich der Beurteilung der Erdrosselungswirkung der Steuer. Die Klägerin bringt gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts keine solche Zweifel weckenden Gesichtspunkte vor, sondern stützt sich auf die missverstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gleiches gilt für die Frage der Notwendigkeit einer Übergangsfrist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.