Urteil
10 D 94/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0623.10D94.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer der Flurstücke bis und der Flur 4, Gemarkung P. . Die Flurstücke und liegen teilweise innerhalb und teilweise südlich des etwa 12,6 ha großen Plangebiets. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich auf dem Flurstück . Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ganz überwiegend ein allgemeines Wohngebiet fest, das in drei Gebietskategorien (WA 1, WA 2 und WA 3) untergliedert ist. Der östliche Randbereich des Plangebiets ist als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind in dem allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig und Anlagen für sportliche Zwecke sowie die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig. In dem Mischgebiet sind gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sowie die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig. Für die nach Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Läden und Einzelhandelsbetriebe bestimmt Nr. 1.3, dass nur die gemäß der als Tabelle 1 abgedruckten T1. Liste nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zulässig und alle nach dieser Liste zentrenrelevanten Sortimentsgruppen ausgeschlossen sind. Die Tabelle 1 benennt zudem die nicht zentrenrelevanten Sortimente. Gemäß dem 1. Spiegelstrich in Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen muss die Höhe der Anlagen zum aktiven Lärmschutz mindestens 4,00 m betragen, jeweils ausgehend von der Fahrbahnoberfläche in der Fahrbahnmitte des angrenzenden Straßenabschnitts der geplanten L 558n. Die Anlagen zum aktiven Schallschutz müssen nach dem 2. Spiegelstrich in Nr. 6.1 eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/qm beziehungsweise ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen. Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen lautet: „Der notwendige Schallschutz für die Innenbereiche ist durch passive Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Außenfassaden der Gebäude eine mindesterforderliche Schalldämmung aufweisen müssen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind in der Planzeichnung dargestellt. Die entsprechenden Schalldämmmaße ergeben sich aus der Tabelle 2: Schalldämmmaße“. Diese Tabelle definiert die Lärmpegelbereiche I bis V jeweils über einen maßgeblichen Außenlärmpegel und einen Beurteilungspegel Tag und ordnet ihnen ein erforderliches Schalldämmmaß „erf. R’ w, res in dB“ zu. Wegen der weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Diese enthält unter anderem den Hinweis, dass die DIN 4109 und die DIN 18005 im Rathaus zur Einsichtnahme bereitliegen. In der Planbegründung heißt es, der Bebauungsplan erweitere das Plangebiet des zuvor geltenden Bebauungsplans Nr. 22 nach Westen und Süden. Er solle auf etwa 110 Baugrundstücken die Voraussetzungen für den Bau von Einfamilien- oder Doppelhäusern schaffen. Zudem sollten der Verlauf der Anbindungsstraße zwischen dem Gewässer T2. und der geplanten L 558n sowie ein Regenrückhaltebecken festgesetzt werden. Durch erhebliche Investitionen in die Erschließung und in die Minderung der Emissionen der umliegenden Bauernhöfe könne der langfristige Bedarf an Wohnbauland für den Stadtteil P. gesichert werden. Das erweiterte Plangebiet sei durch bauliche Nutzung vorgeprägt und grenze an den geplanten Verlauf der L 558n. In dem Mischgebiet sollten sich vorhandene Gewerbebetriebe wohnverträglich entwickeln und neue Gewerbebetriebe ansiedeln können. Die Gemeinde werde bei dem Ausbau der verkehrsberuhigten Bereiche die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen sicherstellen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans lief im Wesentlichen wie folgt ab: Der Planungsausschuss beschloss am 21. Juni 2006, öffentlich bekannt gemacht am 29. Juni 2006, die Aufstellung des Bebauungsplans, nachdem der Senat mit Beschluss vom 29. März 2006 – 10 B 1908/05.NE – den Vollzug des Bebauungsplans „4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße West“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 58/05.NE ausgesetzt hatte. Mit Urteil vom 26. Juli 2007 – 10 D 58/05.NE – stellte der Senat die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans fest. Am 8. Mai 2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer für den 23. Mai 2013 vorgesehenen Bürgerversammlung öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 23. Mai und dem 27. Juni 2013. Am 10. Juli 2013 beschloss der Rat eine Anpassung des Aufstellungsbeschlusses, die unter anderem eine Veränderung des Plangebiets umfasste, sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die zwischen dem 25. Juli und dem 26. August 2013 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 18. Juli 2013 öffentlich bekanntgemacht. Die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 – veranlasste erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs zwischen dem 22. Oktober und dem 22. November 2013 wurde im Amtsblatt vom 15. Oktober 2013 öffentlich bekanntgemacht. Darin wurde darauf hingewiesen, dass verschiedenste, schlagwortartig benannte umweltbezogene Informationen eingesehen werden könnten. Der Antragsteller nahm fristgerecht Stellung und wies auf eine jederzeit frei zugängliche Zufahrt zu seinem Grundstück hin, die insbesondere in Notfällen erforderlich sei. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 24. Juli und dem 26. August 2013 sowie erneut zwischen dem 18. Oktober und dem 22. November 2013. Der Rat behandelte am 15. Januar 2014 die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte, ebenso wie die im Parallelverfahren durchgeführte 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, am 5 Februar 2014. In dem geänderten Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche beziehungsweise als öffentliche Verkehrsfläche und als Regenrückhaltebecken dargestellt. Der Antragsteller hat am 8. August 2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, seine Antragsbefugnis folge aus der Überplanung eines Teils der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke und als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg. Dadurch könne er sein Grundstück nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreichen, wie dies zuvor über die Straße Hinterm C1. möglich gewesen sei. Die Festsetzung sei nicht städtebaulich erforderlich, insbesondere sei eine Anbindung des Fuß- und Radwegs an die geplante L 558n nach dem gegenwärtigen Stand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgesehen. Die Belange der in der Umgebung des Plangebiets angesiedelten Landwirtschaftsbetriebe seien hinsichtlich verlautbarter Erweiterungsabsichten nicht angemessen in den Blick genommen worden. Bezüglich der durch diese Betriebe verursachten Geruchsbelästigungen im Plangebiet enthalte das dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Geruchsgutachten des Büros V. & Partner vom 28. Mai 2013 nur eine Ermittlung der Gesamtbelastung, nicht aber der auf die einzelnen Hofstellen entfallenden Immissionsanteile. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen in Läden und Einzelhandelsbetrieben nur die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zulässig seien, nicht aber die nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppen. Ebenso wenig sei die Notwendigkeit des Ausschlusses von Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen begründet. Da die Höhe der Lärmschutzwand in der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 nach oben hin nicht begrenzt sei, sei die Festsetzung der Schalldämmmaße nach Nr. 6.2 nicht erforderlich. Zudem sei die Festsetzung zur Höhe der Lärmschutzwand unbestimmt, weil die Höhe der Fahrbahnoberfläche der L 558n, auf die verwiesen werde, selbst noch nicht bestimmt sei. Schließlich sei die Angabe zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2013 unzureichend. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Seine Äußerung im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung sei ins Leere gegangen, denn die allein geltend gemachte Zugänglichkeit seines Grundstücks werde durch den Bebauungsplan nicht berührt. Die Festsetzung der nur 3 m breiten Wegefläche, die von der Einmündung der Zufahrt des Antragstellers in die Straße Hinterm C1. nach Westen verlaufe, als Fuß- und Radweg berühre die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers nicht. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs habe dieser sich nicht geäußert. Die übrigen mit dem Normenkontrollantrag geltend gemachten vermeintlichen Mängel des Bebauungsplans habe der Antragsteller im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nicht angesprochen. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, seine Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei. Insbesondere die Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche abseits der Haupterschließungsstraßen sei Teil eines nachvollziehbaren Konzepts zur Ordnung der Verkehrsverhältnisse, fördere ruhiges Wohnen und stelle die Erschließungsfunktion der Straße Hinterm C1. für die südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke nicht in Frage. Die Belange der umliegenden Landwirtschaftsbetriebe seien bei der Planaufstellung hinreichend berücksichtigt worden. Die nach dem eingeholten Geruchsimmissionsgutachten im Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelastungen seien mit Werten zwischen 9 und 13 % der Jahresgeruchsstunden nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in Wohngebieten im Übergangsbereich zum Außenbereich zulässig. Sie – die Antragsgegnerin – habe vor Abschluss des Aufstellungsverfahrens die Immissionssituation durch den Abschluss städtebaulicher Verträge mit mehreren Landwirten, die mit ihrer Tierhaltung negativ auf das Plangebiet einwirkten, verbessert. Nach diesen Verträgen seien Betriebserweiterungen nur bei Einhaltung der zulässigen Immissionswerte im Plangebiet, etwa durch technische Maßnahmen, möglich. Auch hätten bei Abschluss des Aufstellungsverfahrens konkrete Erweiterungsabsichten der betroffenen Landwirte nicht (mehr) bestanden. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Sinne der 2009 als Teil des kommunalen Einzelhandelskonzepts aufgestellten T1. Liste sei durch die textliche Festsetzung Nr. 1.3 nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente stehe mit dem Einzelhandelskonzept in Einklang. Einer besonderen Begründung habe es insoweit auch deshalb nicht bedurft, weil im Plangebiet an gewerblichen Nutzungen nur ein Architekturbüro, ein Lagergebäude und eine Viehhandelsfirma vorhanden seien und Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht angesiedelt werden sollten. Die Festsetzung nur einer Mindesthöhe, nicht aber einer Maximalhöhe für die Lärmschutzwand sei abwägungsfehlerfrei, da der für die allgemeinen Wohngebiete erforderliche Lärmschutz nach dem Immissionsschutzgutachten des Büros V. & Partner vom 2. Oktober 2013 damit erreichet werde. Die Bezugnahme auf die Fahrbahnoberfläche der noch nicht planfestgestellten L 558n als unterer Bezugspunkt der Lärmschutzwand sei zulässig und erforderlich. Da sie – die Antragsgegnerin – die Lärmschutzwand in Auftrag geben werde, sei eine Überschreitung der Höhe von 4 m nicht zu befürchten. Die Festsetzung der Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden sei erforderlich. Die danach notwendige Schalldämmung werde bereits durch die von den Bauherren nach der Energiesparverordnung (ENEV) zu erfüllenden Maßnahmen zur Wärmeisolierung bewirkt. Die verfügbaren Umweltinformationen seien am 15. Oktober 2013 im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die von dem Antragsteller angesprochene, am 7. Oktober 2013 öffentlich bekannt gemachte erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unterblieben, weil sich später herausgestellt habe, dass sie entbehrlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat im Rahmen der zwischen dem 25. Juli und dem 26. August 2013 erfolgten öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) fristgerecht auf die Notwendigkeit einer jederzeit frei zugänglichen Grundstückszufahrt hingewiesen, die insbesondere in Notfällen erforderlich sei. Damit hat er einen tatsachenbezogen eigenen Belang geltend gemacht, der im Aufstellungsverfahren abwägungsrelevant war, denn der Bebauungsplan überplant die einzige Zufahrt zu dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnhaus des Antragstellers. Im Normenkontrollverfahren hat er diesen Aspekt erneut aufgegriffen und eingewandt, der Bebauungsplan setze die Zufahrt als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg fest, sodass sein Wohnhaus auf legalem Wege nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Damit hat er im Normenkontrollverfahren nicht nur Einwendungen erhoben, die er im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Dass der Rat die besagte Einwendung im Aufstellungsverfahren als unbeachtlich angesehen hat, weil der Bebauungsplan die Erschließung des Wohnhauses nicht beeinträchtige, ändert daran nichts. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei auch mit seinen übrigen im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen präkludiert, da er sie im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht habe und mangels eigener Betroffenheit auch nicht habe geltend machen können, ist unrichtig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt aus der Überplanung eines Teils seines Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Mängeln. Die textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.2, die Vorkehrungen zum aktiven und zum passiven Lärmschutz enthalten, sind unbestimmt. Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 3185/09 –, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 –, juris, Rn. 30. Nach dem 2. Spiegelstrich der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 müssen Anlagen zum aktiven Schallschutz eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/qm beziehungsweise ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen. Der betroffene Normadressat kann jedoch nicht erkennen, welches technische Regelwerk der jeweiligen Berechnung zugrunde zu legen ist. Insoweit ist dem Grundsatz der Normklarheit und dem Erfordernis der willkürfreien Anwendung auch nicht dadurch genügt, dass es in Nr. 6 der auf der Planurkunde abgedruckten Hinweise heißt, die DIN 4109 liege zur Einsichtnahme im Rathaus bereit. Weder aus diesem Hinweis noch aus der in der Planbegründung enthaltenen Begründung der Festsetzungen ergibt sich, dass das bewertete SchalldämmmaߠRw im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 unter Anwendung dieser DIN-Vorschrift zu bestimmen ist. Dass in dem Umweltbericht im Rahmen der Prognose der Umweltentwicklung auf die DIN 4109 verwiesen ist, reicht insoweit nicht aus. Für die Planbetroffenen ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Lektüre des Umweltberichts bei der Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 von Bedeutung sein kann. Für die textliche Festsetzung Nr. 6.2 gilt dasselbe. Sie verweist hinsichtlich der erforderlichen Schalldämmung der Außenfassaden von Gebäuden auf die Tabelle 2 zu den Schalldämmmaßen. Aus dieser ergibt sich aber ebenfalls nicht, wie die Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes R’w, res zu erfolgen hat. Die mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.2 als Einheit anzusehenden Abgrenzungen der jeweiligen Lärmpegelbereiche in der Planurkunde beruhen auf der im Anhang zum Immissionsschutzgutachten enthaltenen farbigen Karte „Maßgeblicher Außenlärmpegel“. Ob sich die festgesetzten Lärmpegelbereiche tatsächlich eignen, die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile von künftigen Gebäuden unmissverständlich vorzugeben, ist angesichts der zum Teil sehr unregelmäßig verlaufenden Grenzen der Lärmpegelbereiche, die offenbar auf die Schallabschirmung durch bestehende Gebäude zurückzuführen sind, zumindest fraglich, da der Fortbestand dieser Gebäude nicht gesichert ist. Der Bebauungsplan weist überdies gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Abwägungsmängel auf. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Diese Anforderungen decken sich mit den aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die von dem Antragsteller fristgerecht gerügte textliche Festsetzung Nr. 1.3 Satz 1 nicht, da beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang bestehen. Danach ist im Plangebiet Einzelhandel allein mit den nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen gemäß der als Tabelle 1 auf der Planurkunde abgedruckten T1. Liste zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Festsetzung („nur … zulässig sind“) werden dadurch auch die gemäß der T1. Liste nicht zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen. Dass zudem Satz 2 der Festsetzung die zentrenrelevanten Sortimente ausschließt, mag ein Indiz sein, dass der Rat den Ausschluss auch der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht beabsichtigte. Nach dem eindeutigen, einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Satzes 1 der Festsetzung sind jedoch allein nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig. Dies erweist sich als abwägungsfehlerhaft, weil öffentliche Belange, die für eine solche Nutzungseinschränkung sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. In der Planbegründung ist insoweit lediglich ausgeführt, dass in dem allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen würden, um einer Einzelhandelsfehlentwicklung im zentralen Versorgungsbereich des Ortskerns vorzubeugen. Damit sind Gründe für den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet, vor allem in dem Mischgebiet, nicht dargetan. Solche Gründe sind auch weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nachträglich plausibel gemacht worden. Die von dem Antragsteller fristgerecht gerügte Festsetzung der Zufahrt zu seinem Wohnhaus als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg wäre, wenn sie tatsächlich so getroffen sein sollte, in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft. Sie nähme dem Antragsteller die einzige Möglichkeit, sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück legal mit Kraftfahrzeugen zu erreichen und würde damit die Erschließung des Grundstücks in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigen. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Plangeber alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE –, juris, Rn. 101. Das betrifft auch die Aufrechterhaltung einer notwendigen Erschließung. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers sei nicht als Fuß- und Radweg festgesetzt, träfe nur zu, wenn die Festsetzung des Fuß- und Radweges in diesem Bereich mangels hinreichender Abgrenzung insgesamt unbestimmt und damit unwirksam wäre. Versteht man hingegen – wofür Einiges spricht – die in die Planurkunde eingezeichneten schwarzen Linien, die die öffentliche Verkehrsfläche westlich und östlich des Zeichens R (Zweckbestimmung Fuß- und Radweg) durchschneiden, als Abgrenzung des Fuß- und Radwegs zu der jeweils anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wäre auch die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers als Fuß- und Radweg festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist eine Beschränkung des Fuß- und Radwegs allein auf die nur 3 m breiten Teilstücke des verkehrsberuhigten Bereichs nicht festgesetzt. Eine solche Maßgeblichkeit der Breite der Verkehrsfläche folgt weder aus der Planzeichnung noch aus der Zeichenerklärung. Letztlich kann offenbleiben, ob die besagte Festsetzung unbestimmt ist oder ob sie, sollte sie hinreichend bestimmt sein, dem Antragsteller die Zufahrt zu seinem Grundstück mit Kraftfahrzeugen verwehrt. Auch im letztgenannten Fall wäre sie unwirksam. Unterstellt, dass dem Grundstück des Antragstellers die Erschließung teilweise genommen wird, hat der Rat dies ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 15. Januar 2014 nicht erkannt, sodass eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung nicht erfolgt ist. Angesichts der Unsicherheit, ob und gegebenenfalls wann die L 558n gebaut wird, durfte der Rat auch nicht davon ausgehen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die L 558n ohnehin von der Straße Hinterm C1. abgeschnitten wird und eine alternative Erschließung geschaffen werden muss. Die aufgezeigte Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. 1.3 Satz 1, 6.1 und 6.2 sowie der Festsetzung der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg im Bereich der Straße Hinterm C1. bewirken die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. Es kann offenbleiben, ob die übrigen Regelungen des Bebauungsplans noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können, insbesondere ob der mit der unwirksamen Festsetzung Nr. 6.2 beabsichtigte passive Schallschutz mittels Dämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß den – insoweit nicht näher begründeten – Ausführungen in dem Immissionsschutzgutachten in sämtlichen Lärmpegelbereichen bereits durch die nach der Energiesparverordnung (EnEV) gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht wird. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan ohne die unwirksamen textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.2 zum aktiven und passiven Schallschutz beschlossen hätte. Er hat auf der Grundlage des Immissionsschutzgutachtens im Bereich der Einmündung der Anbindungsstraße an die geplante L 558n die Errichtung von Lärmschutzanlagen ebenso für erforderlich gehalten wie in großen Teilen des Plangebiets die Festlegung von Schalldämmmaßen bei Außenbauteilen von Gebäuden als Vorkehrungen des passiven Schallschutzes. Letztere sind nach den Berechnungen des Gutachters notwendig, weil in einigen besonders lärmbelasteten Bereichen aktiver Schallschutz nicht möglich sei und die festgesetzten Lärmschutzanlagen bei einer Höhe von 4,0 m über der Fahrbahnoberfläche der L 558n nicht an allen Stellen ausreichten, den rechtlich gebotenen Schallschutz im Plangebiet sicherzustellen. Ein gänzlicher Verzicht auf Schallschutzmaßnahmen wäre vor diesem Hintergrund abwägungsfehlerhaft. Dementsprechend hat der Rat auch trotz des mehrfachen Hinweises in dem Immissionsschutzgutachten, dass die mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.2 vorgeschriebene Dämmung der Außenbauteile der Gebäude bereits durch die nach der EnEV gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht werde, die Aufnahme dieser Festsetzung nebst der Tabelle 2 über Schalldämmmaße für erforderlich angesehen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat versuchen wird, die aufgezeigten Fehler des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in einem ergänzenden Verfahren zu beheben, oder sich entschließt, für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen, sind noch folgende Ausführungen angezeigt: Die Erwägungen des Rates zu den Einzelhandelsausschlüssen im Plangebiet sind, soweit sie in den Aufstellungsvorgängen Niederschlag gefunden haben, derart unvollständig, dass fraglich ist, ob sie einer eingehenden Prüfung unter Abwägungsgesichtspunkten standhalten würden. In der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 durfte als unterer Bezugspunkt die Fahrbahnoberfläche in der Fahrbahnmitte des angrenzenden Straßenabschnitts der geplanten L 558n in Bezug genommen werden. Auch wenn Festsetzungen zur Höhe einer baulichen Anlage, um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter grundsätzlich klar und unmissverständlich benennen müssen, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –, bedurfte es hier wegen der konkreten Umstände keiner weiteren Konkretisierung. Die Anlagen zum aktiven Lärmschutz sollen ausschließlich dem Schutz der nördlich davon im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor dem von der geplanten L 558n ausgehenden Straßenverkehrslärm dienen. Die Errichtung der Lärmschutzanlagen hängt deshalb davon ab, dass – wovon der Rat ausgegangen ist – und wann die L 558n gebaut wird. Erst wenn sie gebaut wird, sollen die Lärmschutzanlagen errichtet werden. Dann lässt sich der Straßenausbauplanung die künftige Höhe der Fahrbahnoberfläche entnehmen, sodass der untere Bezugspunkt für die Höhe der dann zu errichtenden Lärmschutzanlagen auch tatsächlich feststeht. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kam die Festsetzung einer absoluten Mindesthöhe der Lärmschutzanlagen ü.N.N. nicht in Betracht, da der mit ihnen beabsichtigte Lärmschutz nach dem Immissionsschutzgutachten nur bei einer Mindesthöhe der Lärmschutzanlagen von 4,0 m über der Fahrbahnoberfläche gewährleistet ist, die Höhe der Fahrbahnoberfläche der L 558n, die zudem je nach Straßenabschnitt variieren kann, aber noch nicht feststand. Die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der absoluten Höhe der Lärmschutzanlagen begründen bei realistischer Betrachtung keinen Bestimmtheitsmangel der Höhenfestsetzung. Von dieser absoluten Höhe hängen keine Festsetzungen des Bebauungsplans ab, die für den privaten Bauherrn bei der Bebauung seines Grundeigentums von Bedeutung sein könnten. Soweit das Fehlen einer Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe die Errichtung von Lärmschutzanlagen zulässt, die deutlich höher als 4,0 m über die Fahrbahnoberfläche der L 558n hinausragen, und die Nutzung der angrenzenden Grundstücke, etwa durch Schattenwurf, stärker negativ beeinflussen können, ist mit solchen deutlich höheren Lärmschutzanlagen nicht zu rechnen. Die der öffentlichen Hand obliegende Errichtung der Lärmschutzanlagen, verursacht, abhängig von ihrer Fläche beziehungsweise Masse, erhebliche Kosten, sodass es mit Blick auf die knappen öffentlichen Mittel ausgeschlossen erscheint, dass die künftigen Lärmschutzanlagen die für den Lärmschutz gebotene Mindesthöhe wesentlich überschreiten werden. Gleichwohl sollte der Rat künftig eine Maximalhöhe der Lärmschutzanlagen bestimmen, um deren Auswirkungen im Rahmen der Abwägung sicher einschätzen zu können. Dass, wie der Antragsteller rügt, die Belange der in der Umgebung des Plangebiets angesiedelten Landwirtschaftsbetriebe und deren konkrete Erweiterungsabsichten bei der Planung nicht angemessen in den Blick genommen worden wären, ist nicht erkennbar. Der Rat hat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit der großen Mehrzahl der umliegenden Landwirte städtebauliche Verträge zur Begrenzung der Geruchsimmissionen im Plangebiet abgeschlossen hat, die Betriebserweiterungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei gleichzeitigen technischen Maßnahmen zur Beschränkung der Geruchsemissionen, zulassen. Der Antragsteller hat konkrete, vom Rat nicht beachtete Erweiterungsabsichten von Landwirten in der Umgebung des Plangebiets, welche durch die Planung wegen des Schutzanspruchs der künftigen Baugebiete erschwert oder gar unmöglich gemacht würden, nicht aufgezeigt. Es ist mit Blick auf die besagten städtebaulichen Verträge auch nicht erkennbar, dass eine Darstellung der auf die einzelnen Hofstellen entfallenden Immissionsanteile, die über die in dem Geruchsimmissionsgutachten vom 28. Mai 2013 erfolgte Ermittlung der Geruchsemissionen je Hofstelle hinausgeht, für eine Abwägungsentscheidung, die alle mit der Geruchssituation im Plangebiet zusammenhängenden Belange angemessen berücksichtigt, unverzichtbar war. Die Rüge, die Angaben zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2013 seien unzureichend, geht angesichts der nachfolgenden erneuten öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt vom 15. Oktober 2013, die den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprochen hat, und der entsprechenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.