OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 3066/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0621.14A3066.15.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Innerhalb einer multiple-choice-Klausur können Aufgabenkomplexe gebildet und dergestalt bewertet werden, dass nicht jede richtige Antwort den gleichen Punktwert erhält, sondern dass die zu erzielenden Punkte mit der Anzahl richtiger Antworten überproportional ansteigen.

Der Zweitprüfer ist an das von dem Erstprüfer für die Bewertung einer multiple-choice-Klausur erstellte Schema nicht gebunden. Ein Verstoß hiergegen begründet einen Anspruch auf Neubewertung durch den Zweitprüfer.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,-  € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Innerhalb einer multiple-choice-Klausur können Aufgabenkomplexe gebildet und dergestalt bewertet werden, dass nicht jede richtige Antwort den gleichen Punktwert erhält, sondern dass die zu erzielenden Punkte mit der Anzahl richtiger Antworten überproportional ansteigen. Der Zweitprüfer ist an das von dem Erstprüfer für die Bewertung einer multiple-choice-Klausur erstellte Schema nicht gebunden. Ein Verstoß hiergegen begründet einen Anspruch auf Neubewertung durch den Zweitprüfer. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Beklagten zur Bewertung der Aufgabe 1 angewandte Bewertungssystem nicht zu beanstanden ist. Die vorgenommene Staffelung von 0,5 bis zu 5 Punkten für die einzelnen Prüfungsteile der Aufgabe 1 stellt eine prüfungsspezifische Wertung in Form einer Gewichtung dar, die dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer unterfällt. Dieser ist (erst) überschritten, wenn die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2014 ‑ 14 A 968/12 -, juris, Rn. 42. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die vorgenommene Gewichtung der in den verschiedenen Teilen der Aufgabe 1 richtig beantworteten Prüfungsfragen dazu führen kann, dass ein Prüfling, der insgesamt mehr Prüfungsfragen dieser Aufgabe richtig beantwortet als ein anderer, gleichwohl weniger Punkte erhält. Hierdurch werden aber keine allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe verletzt. Denn auch wenn die einzelnen Prüfungsfragen der verschiedenen Aufgabenteile für sich betrachtet keinen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, muss ihre richtige Beantwortung nicht jeweils mit der gleichen Punktzahl bewertet werden. Die Prüfer weisen vielmehr zutreffend darauf hin, dass die richtige Beantwortung aller Fragen eines Aufgabenteils schwieriger ist als die richtige Beant-wortung nur einer Frage in allen Aufgabenteilen. Das rechtfertigt es, Fällen mit insgesamt gleicher Anzahl richtig beantworteter Fragen unterschiedliche Punktzahlen zuzuordnen. Denn aus der Verteilung der richtigen Antworten auf die einzelnen Aufgaben ergibt sich ein unterschiedliches Leistungsbild. Die Beantwortung jeweils nur weniger ausgesuchter Fragen aller Aufgabenteile der Bilanzklausur aus den jeweils fünf vorgegebenen Fragen offenbart eher ein Allgemeinwissen ohne spezifische Bilanzkenntnisse. Ein solches Ergebnis kann aufgrund der eingeschränkten Antwortmöglichkeit (richtig/ falsch) auch durch bloßes Raten zustande gekommen sein. Demgegenüber zeigt die vollständigere Beantwortung weniger Aufgabenteile spezifische Bilanzkenntnisse. Dass ein solches Ergebnis durch bloßes Raten erzielt worden ist, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Diese Aspekte rechtfertigen eine degressive Punktstaffelung danach, je weniger Fragen aus einem Aufgabenteil richtig beantwortet werden. Im Falle der Klägerin führt dies auch nicht zu einer unvertretbaren Bewertungsverzerrung: Für die richtige Beantwortung von 21 Fragen aus 30 gestellten hat sie 18 von 30 möglichen Punkten erhalten. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie zwar 4 der 6 Aufgabenteile relativ vollständig richtig beantwortet hat (in 3 Fällen jeweils 4 richtige Antworten von 5 vorgegebenen, in einem Fall vollständig richtig), jedoch in zwei Fällen nur wenige ausgewählte Fragen richtig beantwortet hat (einmal 3 und einmal nur 1 von jeweils 5 Fragen richtig). Diese Unvollständigkeiten in den Aufgabenteilen mit einem Abschlag von 3 Punkten zu bewerten (18 Punkte statt 21 bei gleicher Punktzahl für jede richtige Antwort) ist vom Bewertungsspielraum der Prüfer gedeckt. Im Übrigen hätte die Klägerin selbst bei einer proportionalen Punktezuteilung für jede richtige Antwort die Prüfung nicht bestanden, da sie dann nur 56,5 statt der erlangten 53,5 Punkte erlangt hätte. Die Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 4.10.2006 ‑ 14 B 1035/06 ‑, juris, steht dem Vorstehenden nicht entgegen. Sie beruht entscheidungstragend darauf, dass für alle Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren eine absolute Bestehensgrenze ohne ausreichende Rückbindung an eine Normalleistung vorgesehen war (a.a.O., Rn. 22). Das steht hier nicht in Rede. Die geäußerten Zweifel hinsichtlich des ‑ dem vorliegenden ähnlichen, aber noch degressiveren ‑ Bewertungsschemas (a.a.O., Rn. 23, 26) stellen ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum dar, aus dem ein generelles Verbot degressiver Punktevergabe für richtig beantwortete Fragen innerhalb eines Aufgabenteils nicht abgeleitet werden kann. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, das Zwei-Prüfer-Prinzip sei verletzt worden. Der Zweitprüfer habe das von dem Erstprüfer entwickelte Schema zur Bewertung der Aufgabe 1 für geeignet gehalten, um umfassendes Wissen in einem bestimmten Themenbereich zu honorieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass er ein solches Schema auch seiner eigenen Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt habe. Um eine eigenständige Prüfungsentscheidung zu treffen, müsse er sich selbst für ein Prüfungsschema entscheiden. Aus den Angaben des Zweitprüfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. seine Stellungnahme vom 6.5.2015) geht hervor, dass er das von dem Erstprüfer entwickelte Schema zur Bewertung der Aufgabe 1 auch als eigenes Bewertungsschema übernommen hat. Wäre er im Übrigen irrtümlich davon ausgegangen, dass er an dieses Bewertungsschema gebunden sei, vgl. zur Unabhängigkeit des Zweitprüfers bei multiple‑choice‑Aufgaben: OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2011 ‑ 14 B 1109/11 -, juris, Rn. 23 -, könnte die Klägerin aufgrund dieses Bewertungsfehlers nur eine Neubewertung ihrer Klausur durch den Zweitprüfer beanspruchen, nicht jedoch den von ihr beantragten Wiederholungsversuch. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist auf 15.000,- Euro festzusetzen, da die Klägerin infolge des endgültigen Nichtbestehens der Modulklausur "Rechnungslegung" auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.