Beschluss
7 A 1517/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.7A1517.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben stehe nicht in Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. , der eine Einfriedung von Vorgärten ausschließe, die höher als ein Meter sei. Der Plan sei nicht funktionslos geworden. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Abweichung von der örtlichen Gestaltungsvorschrift, weil eine solche Abweichung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre. Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger meinen, der Bebauungsplan sei hinsichtlich der Festsetzung für die Einfriedungen von Vorgärten unbestimmt, weil nicht festgelegt sei, was bei unbebauten Grundstücken unter einem Vorgarten zu verstehen sei; dort fehle - wie auch bei ihrem Grundstück - ein städtebaulicher Bezug bzw. ein ortsbildprägender Eindruck eines Vorgartens als verbindendes Element zwischen Gebäude und Verkehrsfläche. Damit ist eine Unbestimmtheit im Rechtssinne, vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen: BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, 662, nicht dargelegt. Ob eine Grundstücksfläche ein Vorgartenbereich ist, bestimmt sich nach der zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts bei unbebauten Grundstücken der Sache nach danach, ob die Fläche zwischen angrenzender Verkehrsfläche und der vorderen Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Eine Unbestimmtheit vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Kläger eine Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf „ein Haus der Kläger“ beanstanden, ändert dies nichts daran, dass der für ihre Einfriedung gewünschte Standort angesichts der eindeutigen Grundstückssituation, die im vorliegenden Lageplan dargestellt ist, und der Planfestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einer Vorgartenfläche im Sinne des Plans liegt. Die Kläger behaupten ferner ohne Erfolg die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Damit sind die Voraussetzungen für eine solche Funktionslosigkeit - dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortwirkung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient -, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 29/13.NE -, BauR 2015, 1111, nicht hinreichend dargelegt. Die Aufzählung von 28 Grundstücken mit höheren Einfriedungen reicht dafür - ungeachtet der Frage ihrer jeweiligen Belegenheit - schon deshalb nicht, weil die Beklagte nach dem Zulassungsvorbringen unwidersprochen ausgeführt hat, für diese Einfriedungen seien keine Genehmigungen erteilt worden; deshalb ist auf absehbare Zeit damit zu rechnen, dass die Beklagte diese Sachverhalte nunmehr bauordnungsrechtlich aufgreift, soweit sie gegen die Bebauungsplanfestsetzung verstoßen. Soweit die Kläger schließlich eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für geboten halten und hierzu geltend machen, wegen der aufgezeigten Abweichungen stelle es eine Härte für sie dar, wenn sie sich an die Höhenbegrenzung halten müssten, können sie - ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine andere Rechtsgrundlage für eine in Betracht zu ziehende Abweichung abstellt - die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat nämlich eine Vereinbarkeit einer Abweichung mit öffentlichen Belangen mit hinreichenden Erwägungen verneint; es hat hierzu mit Blick auf die Planzielsetzungen, ein Straßenbild zu verwirklichen, das den Blick nicht auf den Straßenkörper verenge, und nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen, zutreffend ausgeführt, dass 2 m hohe Einfriedungen diesem Konzept zuwiderliefen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.