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Beschluss

15 A 392/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.15A392.15.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.489,87 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.489,87 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist nicht der Fall. a) Der Zulassungsantrag stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der in Rede stehenden Teilstrecke des L.-------wegs zwischen der Einmündung in C.------straße und G. -I. -Straße einerseits und der Absperrung vor dem Grundstück Nr. 29 andererseits handele es sich um eine selbständige Erschließungsanlage in Gestalt einer öffentlichen Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nicht durchgreifend in Frage. Für die Beurteilung der Frage, wo die selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es maßgeblich auf das Erscheinungsbild der Straße an, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 ‑ 9 C 2.08 ‑, juris, Rn. 16 (= BVerwGE 134, 139), und vom 7. Juni 1996 ‑ 8 C 30.94 ‑, juris, Rn. 13 (= BVerwGE 101, 225); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 11. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die abgerechnete Teilstrecke des L.-------wegs stelle im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht eine eigenständige Erschließungsanlage dar, darauf gestützt, dass der Straßenverlauf vor dem Grundstück Nr. 29 durch eine Sperrvorrichtung unterbrochen ist, die die gesamte Straßenbreite erfasst und aufgrund der versetzten Anordnung der beiden Sperrelemente lediglich einen fußläufigen Durchgangsverkehr zulässt. Bei natürlicher Betrachtungsweise lasse eine derart massive Abtrennung die beiden anliegenden Streckenabschnitte trotz einheitlicher baulicher Ausstattung als selbständige Erschließungsanlagen erscheinen. Die Aufstellung der massiven Sperrelemente werde von einem unbefangenen Betrachter als Abbindung aufgefasst, die die Strecke mangels durchgängiger Befahrbarkeit zu einer öffentlichen Sackgasse mache. Diese Begrenzungswirkung werde weiterhin verstärkt durch die Aufstellung der Verkehrszeichen "Sackgasse" in Höhe der Einmündung G. -I. -Straße einerseits und "Gemeinsamer Geh- und Radweg" in Höhe der Buswendeschleife andererseits. Begründete Anhaltspunkte, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte, sind nicht erkennbar. Die unter Zugrundelegung des bei den Akten befindlichen Karten- und Fotomaterials vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehene Zäsurwirkung der Sperranlage wird ‑ anders als die Klägerseite meint ‑ aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht dadurch überwunden, dass der L1.------weg vor dem Haus Nr. 29 "abknickt", die Absperrung aber nicht im Bereich dieses "Knicks" angebracht ist, sondern erst einige Meter später im weiteren Wegeverlauf, wo der Weg optisch bereits wie ein Fußgänger- und Radweg wirkt. Zwar ist richtig, dass der L1.--------weg bereits unmittelbar vor der Absperrung aus Richtung C.------straße /G. -I. -Straße faktisch nur noch die Funktion eines Fuß- und Radwegs aufweist. Dieser Umstand stünde der angenommenen Zäsur jedoch allenfalls dann entgegen, wenn die Absperrung von dort aus, wo rein optisch die Befahrbarkeit mit PKW endet, noch gar nicht wahrgenommen würde, sodass bei einem unbefangenen Beobachter der Eindruck erweckt werden könnte, der L1.-------weg werde von nun an (lediglich) als Fuß- und Radweg weitergeführt. Das ist indes nicht der Fall, wie die vorliegenden Lichtbilder zeigen. Hinzu kommt, dass ‑ worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat ‑ es aus Richtung der Buswendeanlage an einem vergleichbaren "Knick" fehlt, sodass insoweit die beiden versetzt angebrachten Wegesperren den L1.-------weg bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei augenfällig abgegrenzte Anlagen aufspalten. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der abgerechneten Anlage handele es sich nicht um eine noch unter der Geltung des früheren preußischen Anliegerbeitragsrechts programmgemäß fertiggestellte Straße. Ob und gegebenenfalls wann eine Ortsstraße nach preußischem Anliegerbeitragsrecht programmgemäß fertig hergestellt war, hing entscheidend vom damaligen Willen der Gemeinde ab, der in ihrem Straßenbauprogramm zum Ausdruck kam. Dieses Programm konnte sich generell aus einem nach § 15 des Preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 ‑ FlG ‑ erlassenen Ortsstatut (Ortssatzung) oder aus individuell von den zuständigen gemeindlichen Stellen formell oder informell gefassten Beschlüssen oder aus sonstigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Willensäußerungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2016 ‑ 15 B 69/16 ‑, Arndt, KStZ 1984, S. 121 f.; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Band 2, Stand: Februar 2016, Kapitel F Rn. 189. Ausgehend davon kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob der L1.-------weg ‑ wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen ‑ schon vor den 1960er Jahren über eine Teerdecke verfügte. Selbst wenn man dies unterstellt, rechtfertigt sich daraus nicht die Annahme, die Beklagte habe den L1.-------weg damit bereits als fertiggestellt betrachtet. Nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte noch 1960 Verträge mit bauwilligen Anliegern geschlossen, mit denen sie im Einzelfall trotz bestehenden ortsrechtlichen Anbauverbots eine Bebauung zuließ. Der Abschluss solcher sog. Anbau- oder Abstandnahmeverträge ist aber regelmäßig ein tragfähiges Indiz dafür, dass die betreffende Straße nach dem maßgeblichen Willen der Gemeinde noch unfertig war. Vgl. Arndt, KStZ 1984, S. 121, 122 f. Diese Indizwirkung wird auch nicht durch gegenläufige Anhaltspunkte in Frage gestellt. Namentlich folgen solche nicht allein aus dem Hinweis des Zulassungsantrags, (spätestens) mit Aufbringen der Teerdecke seien die Mindestanforderungen an die Befestigung von Straßen nach den reichsrechtlichen Kleinsiedlungsbestimmungen erfüllt gewesen. Denn diese Bestimmungen waren kein Ersatz für ein auf die konkrete Anlage bezogenes gemeindliches Straßenbauprogramm. Vgl. PrOVG, Entscheidung vom 7. November 1933 ‑ II. C. 84/33 ‑, RVBl. Jg. 55, 427. c) Der Zulassungsantrag wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ferner ein, die Beklagte habe ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ verschiedene Grundstücke zu Unrecht als nicht durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen angesehen und deshalb bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Auch dem ist nicht zu folgen. aa) Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Erschlossen im Sinne dieser Vorschrift wird ein Grundstück durch eine Anbaustraße, wenn ihm hierdurch entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird. Voraussetzung für ein derartiges Erschlossensein eines Grundstücks ist daher grundsätzlich seine ‑ allenfalls durch ausräumbare Hindernisse beeinträchtigte ‑ Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit. Grundstücke, die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse einer Bebaubarkeit oder einer ihr erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit entzogen sind und deshalb nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB qualifiziert werden können, gehören nicht zu den nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken. Derartige Grundstücke sind generell ungeeignet, eine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen, und müssen daher schon bei der Aufwandsverteilung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB unberücksichtigt bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 ‑ 8 C 40.95 ‑, juris, Rn. 10 (= BVerwGE 102, 159); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 21 f. Davon ausgehend ist das Flurstück 3330 von der Aufwandsverteilung ausgenommen, weil der geltende Bebauungsplan es als öffentliche Grünfläche ausweist und es ihm damit an einer Bebaubarkeit oder einer erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit mangelt. Vgl. dazu erneut BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 ‑ 8 C 40.95 ‑, juris, Rn. 10 (= BVerwGE 102, 159). Der Umstand, dass das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut ist, das Bestandsschutz genießt, führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein bebautes Grundstück, das etwa wegen seiner Außenbereichslage oder aus anderen Gründen nicht mehr bebaut werden darf, nicht dadurch gemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig, dass das auf ihm vorhandene Gebäude Bestandsschutz genießt. Ihm fehlt vielmehr die Bebaubarkeit mit der Folge, dass es bereits aus dem Kreis der nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke herausfällt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2002 ‑ 9 C 5.01 ‑, juris, Rn. 24 (= NVwZ-RR 2002, 770), vom 17. Juni 1994 ‑ 8 C 24.92 ‑, juris, Rn. 24 (= BVerwGE 96, 116), und vom 20. September 1974 ‑ IV C 70.72 ‑, juris, Rn. 10 (= NJW 1975, 323); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2005 ‑ 3 A 3028/01 ‑, juris, Rn. 47 (= NWVBl. 2006, 339); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 23 Rn. 11. Warum diese Rechtsprechung ‑ wie der Zulassungsantrag meint ‑ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, erhellt sich nicht. Ist das Flurstück 3330 schon danach nicht durch den L1.-------weg erschlossen, kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob der zu dem baulich genutzten Grundstücksteil führende Weg mit dem Verwaltungsgericht darüber hinaus als eigenständige Erschließungsanlage zu bewerten ist. bb) Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen sind auch die Anfang 2006 durch eine Grundstücksteilung entstandenen, nicht unmittelbar am L1.-------weg liegenden Flurstücke 1038 und 1039 bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen, weil sie durch den L1.-------weg nicht erschlossen sind. Denn zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht bestand eine rechtlich gesicherte Zufahrt (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) ‑ unstreitig ‑ nur (noch) von der G. -I. -Straße aus. Dass eine solche früher, d. h. vor der mit der Grundstücksteilung erfolgten Abbindung, vom L1.-------weg her gegeben war, ist insoweit ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass Versorgungsleitungen nach wie vor im Bereich der alten Zuwegung liegen mögen. d) Zuletzt beanstandet der Zulassungsantrag erfolglos die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten berücksichtigten Kosten für die Beseitigung von Altlasten gehörten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Klägerseite zieht den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich auch Aufwendungen für die Beseitigung von Altlasten als Freilegungskosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beitragsfähig sind, nicht in Zweifel. Allerdings meint sie, es handele sich vorliegend ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑, nicht um alte Straßenbestandteile, sondern um straßenfremdes Material, dass die Beklagte selbst erst kurz zuvor bei der Herstellung des Kreuzungsanschlusses eingebracht und für dessen Beseitigung deshalb allein sie einzustehen habe. Stichhaltige Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit die Klägerseite auf die Kostenposition 022.11.5310 der Schlussrechnung vom 31. Juli 2008 verweist, ergibt sich daraus nichts für die Annahme des Ausbaus und der Entsorgung straßenfremder Stoffe. Die genannte Position ist mit "788,750 t Teeh. Straßenaufbruch laden + entsorgen, Verw.kl. B" beschrieben und betrifft damit offenkundig die Kosten für Aufladen, Transport und Entsorgung eines Teils der zuvor aufgebrochenen alten Asphaltbefestigung (siehe dazu die Positionen 022.11.5160 und 022.11.5170), während der ‑ nicht mit Teer belastete ‑ Rest (328,860 t) in der Position 022.11.5300 enthalten ist. Dass diese Positionsbezeichnung falsch ist, ist nicht ansatzweise erkennbar. Teerhaltige Stoffe wurden im Straßenbau ‑ worauf die Beklagte zutreffend aufmerksam gemacht hat ‑ jahrzehntelang im Einklang mit den früher geltenden Regelwerken verwendet. Bei Fahrbahnen entsprechenden Alters wird man daher regelmäßig auf teerhaltige Schichten treffen, die, wenn sie nicht in der Straße verbleiben können, besonderer Behandlung bedürfen. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits Untersuchungen im Vorfeld der Baumaßnahme ergeben hatten, dass beim Aufbrechen der Fahrbahn mit teerhaltigem Asphalt der Verwertungsklasse B zu rechnen sei (vgl. dazu die Ausführungen unter Nr. 2.3 der Baubeschreibung vom 7. September 2007). Im Übrigen gilt Entsprechendes ‑ ohne dass dies von der Klägerseite angesprochen worden wäre ‑ auch für die Kosten in Position 022.13.2070 ("275,760 t Kontamin. Packlage lösen, laden und 61 km transportieren, PAK100"). Auch insoweit war gutachterlich schon vor Beginn der Straßenbauarbeiten das Vorhandensein ‑ straßen-bautypischen ‑ teerhaltigen Bodens zwischen Asphalt- und Tonschicht nachgewiesen worden, sodass es sich schwerlich um das von der Klägerseite behauptete Material handeln kann. Anderes folgt schließlich nicht aus dem Vortrag, der Kläger des Parallelverfahrens 15 A 402/15 (5 K 3474/12) habe auf seine Nachfrage an den vor Ort tätigen Bauleiter, warum im Kreuzungsbereich erst vor kurzer Zeit eingebrachtes Material wieder ausgeschachtet werde, zur Antwort erhalten, das Material sei kontaminiert und müsse entsorgt werden. Hieraus ergibt sich zum einen schon nicht, dass der Bauleiter damit nicht nur die als solche unstreitige Existenz belasteter Stoffe, sondern darüber hinaus auch die klägerseitige Annahme zur Herkunft dieser Stoffe bestätigt hat. Zum anderen fehlte es selbst dann, wenn man dies unterstellte, nach wie vor an einem greifbaren Anhalt dafür, dass dafür angefallene Kosten auch zu Lasten der Beitragspflichtigen in den Erschließungsaufwand eingeflossen sind. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorbezeichneten Sinn offen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).