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Beschluss

7 A 1251/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0614.7A1251.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße nicht zu Lasten des klägerischen Grundstücks gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit der Kläger dem entgegen hält, von dem Vorhaben gehe trotz der Einhaltung der Abstandflächen eine erdrückende Wirkung aus, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Es kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - aus den Gründen des angefochtenen Urteils gegebenen - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2011 - 7 A 1494/09 -, Beschluss vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 m. w. N. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen des Vorhabengebäudes, seine Stellung auf dem Grundstück und die Lage des klägerischen Gebäudes weder eine „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück des Klägers noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 - , juris, m. w. N. Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Das Vorhabengebäude und das Wohnhaus des Klägers nebst Wintergarten sind nach den Angaben im amtlichen Lageplan entlang der westlichen Grenze etwa 7 m voneinander entfernt. Aufgrund des L-förmigen Zuschnitts des Grundstücks des Beigeladenen und der durch die Doppelhausbebauung auf dem Grundstück des Klägers geprägten Grundstückssituation musste der Kläger mit einer von ihm nunmehr beanstandeten „Innenhofsituation“ im Rahmen der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen rechnen. Das aufgrund eines relevanten Höhenunterschieds zwischen dem Vorhabengebäude und dem Haus des Klägers eine Konstellation gegeben ist, in der von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ die Rede sein könnte bzw. davon, dass das Vorhaben dem Grundstück des Klägers „die Luft nimmt“, hat dieser mit seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt, dass das Wohnhaus des Klägers eine vergleichbare Höhe wie das streitige Vorhaben hat. Auch ansonsten führen die Ausmaße des Vorhabens aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers. Auf den vom Verwaltungsgericht im Ortstermin gefertigten Lichtbildern ist eine in einer Innenstadtlage häufiger anzutreffende „Innenhofsituation“ zu erkennen, die die Grenze der Unzumutbarkeit bei weitem nicht erreicht. Gegenüber dem Kläger resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der zu erwartenden Verschattung seines Grundstücks und den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, und vom 18.12.2015 ‑ 7 B 1085/15 -, BauR 2016, 541. Hiervon ausgehend begründet zunächst der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Dass ein sehr schmal geschnittenes Grundstück - wie das des Klägers - bei einer Verschattung durch Nachbargebäude relativ stark betroffen sein kann, beruht auf dem Grundstückszuschnitt und fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des jeweiligen Eigentümers. Dass Fenster zum Grundstück des Klägers ausgerichtet sind, rechtfertigt im Ergebnis gleichfalls keine andere Bewertung. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Zudem kann sich der Kläger gegen die geltend gemachte Einsichtnahme in den Wintergarten und die Sauna durch entsprechende Sichtschutzmaßnahmen wie Rollos weitgehend schützen. Der weitere Einwand des Klägers hinsichtlich der Außenbeleuchtung mit Bewegungsmelder auf dem Grundstück des Beigeladenen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen und zu Recht darauf verwiesen, dass die Außenbeleuchtung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Gegen die geltend gemachte Ausleuchtung des Schlafzimmerfensters kann sich der Kläger im Übrigen ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen (Verdunkelungsrollos) schützen. Soweit der Kläger sich durch einen in einer Öffnung der Außenwand installierten Ventilator gestört fühlt, hat schon das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger eine von dem Ventilator ausgehende unzumutbare Lärmbeeinträchtigung nicht im Ansatz dargelegt hat. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.