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Beschluss

6 A 1737/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.6A1737.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Gesamtschulrektors auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Neubewertung seiner im Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) gezeigten Leistungen begehrt.

Die Neubewertung der in einem EFV erbrachten Leistungen kommt nur in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten EFV erfolgt. Ist dagegen seit der Ablegung des EFV ein längerer Zeitraum – hier von mehr als 4 Jahren - verstrichen, ist eine Neubewertung mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage grundsätzlich nicht mehr möglich.

Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Wiederholung des EFV unbeschränkt möglich ist und auch kein anderweitiges Interesse an der isolierten Aufhe-bung des darüber erteilten Bescheids dargelegt ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Gesamtschulrektors auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Neubewertung seiner im Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) gezeigten Leistungen begehrt. Die Neubewertung der in einem EFV erbrachten Leistungen kommt nur in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten EFV erfolgt. Ist dagegen seit der Ablegung des EFV ein längerer Zeitraum – hier von mehr als 4 Jahren - verstrichen, ist eine Neubewertung mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage grundsätzlich nicht mehr möglich. Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Wiederholung des EFV unbeschränkt möglich ist und auch kein anderweitiges Interesse an der isolierten Aufhe-bung des darüber erteilten Bescheids dargelegt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2) oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger begehrt in erster Linie eine Neubewertung seiner im Eignungsfest-stellungsverfahren (EFV) am 1. und 2 Dezember 2011 erbrachten Leistungen. Das EFV dient der Feststellung der Ausprägung der Leitungskompetenzen von durch besondere Fortbildung qualifizierten Lehrkräften, die sich um eine Schulleiterstelle bewerben möchten, und wird im Sinne eines Assessment-Centers durchgeführt (vgl. Satz 1 und Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4 Satz 1, Nrn. 5 und 7 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 – 412-6.07.01-50216). Zum Verfahren im Einzelnen: Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 – sowie Beschluss vom 19. November 2014 – 6 B 1107/14 -, jeweils juris. Im Falle des Klägers bestand das EFV aus den Übungen Postkorb, Gespräch, Gruppendiskussion und Präsentation und damit aus weitestgehend mündlich zu erbringenden Leistungen. Es folgte damit den Eigengesetzlichkeiten einer mündlichen Prüfung und ist demgemäß an den besonderen Kriterien zu messen, die für die gerichtliche Überprüfung einer darauf aufbauenden Verwaltungsentscheidung gelten. Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt danach nur dann in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt. Nur in diesem Fall sind die Prüfer in der Lage, sich an den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte - etwa unter Zuhilfenahme schriftlicher Notizen – zu erinnern. Ist dagegen seit der Ablegung der mündlichen Prüfung ein längerer Zeitraum – hier von mehr als 4 Jahren - verstrichen, ist eine Neubewertung nicht mehr möglich. Der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss nach gefestigter Rechtsprechung ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7.02 -; Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –; OVG NRW Urteile vom 27. August 2001 – 14 A 4913/96 – und vom 27. Oktober 1995 – 19 A 4947/94 -, alle juris und mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. So gestaltet sich die Sachlage hier. Aufgrund des weitestgehend mündlichen Verlaufs des EFV liegt im Falle des Klägers keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung seiner Leistungen mehr vor. Die wenigen in den Prüfungsunterlagen enthaltenen Notizen der Beobachter genügen insoweit zur Erinnerung an die vom Kläger gezeigten Leistungen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich auch keine in der konkreten Ausgestaltung des EFV begründeten und gegen die Anwendung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze sprechenden fallspezifischen Besonderheiten dadurch, dass den Einzelbewertungen der Beobachter konkrete Punktwerte zugeordnet sind (vgl. Nr. 8 Satz 2 des Runderlasses), deren Summe letztlich die Kompetenzbewertung der vier Leitungskompetenzen und damit den Gesamtpunktwert bestimmt. Denn die Zuordnung nach Nr. 8 Satz 2 des Runderlasses setzt voraus, dass die sieben Beobachter fachspezifische Wertungen getroffen, nämlich entschieden haben, ob der jeweilige Teilnehmer die Kriterien für die zu ermittelnden Leitungskompetenzen „gut erfüllt“, „erfüllt“, „zum Teil erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ hat. Diese Entscheidung liegt im klassischen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, für den die dargestellte Rechtsprechung gilt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die vom Kläger erhobenen Einwände berechtigt sind, weil Fehler im Prüfungsverfahren oder bei der Leistungsbewertung vorliegen. Selbst wenn solche gegeben sein sollten, ergäbe sich hieraus für den Kläger kein Anspruch auf Neubewertung, sondern allenfalls auf Wiederholung des EFV. Anderenfalls wäre es nicht mehr gewährleistet, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten, denn dem Kläger würde im Falle einer Neubewertung nach mehreren Jahren die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung eingeräumt. Kommt infolge der Unerfüllbarkeit des Anspruchs auf Neubewertung wegen Unmöglichkeit der Leistung mithin nur eine Wiederholung des EFV in Betracht, erwiese sich die Klage - auch wenn man den Klageantrag zu 2. in diesem Sinne auslegte (vgl. § 88 VwGO) - mangels Rechtsschutzbedürfnisses als nicht erfolgreich. Da der Kläger das EFV jederzeit wiederholen kann und die Zahl der Prüfungsversuche keinen Beschränkungen unterliegt (vgl. Nr. 9 Abs. 4 Satz 3 des Runderlasses), kann er seine Rechtsstellung durch ein das beklagte Land zur Wiederholung des EFV verpflichtendes Urteil nicht verbessern. Ebenso wenig lässt sich ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Aufhebung der Mitteilung über das Nichtbestehen des EFV feststellen. Insoweit ergeben sich weder aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge noch aus dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung der Mitteilung des Ergebnisses des EFV für ihn rechtlich vorteilhaft sein könnte. Durch sie würde der Kläger lediglich so gestellt, als hätte er an dem Prüfungsversuch nicht teilgenommen. Rechtlich nachteilige Konsequenzen ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger das EFV im Dezember 2011 erfolglos absolviert hat, hingegen nicht. Denn nur das erfolgreich absolvierte EFV ist als Personalauswahlinstrument regelmäßig Erkenntnismittel bei Beförderungsentscheidungen; Lehrkräfte, die das EFV bestanden haben, sind unverzüglich und unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt durch die obere Schulaufsicht dienstlich zu beurteilen. Ferner ist das Ergebnis des EFV nebem einem Leistungsbericht des Schulleiters Grundlage der dienstlichen Beurteilung (vgl. Nr. 10 Abs. 1 und 2 des Runderlasses). Im Falle des Nichtbestehens werden die Teilnehmer hingegen lediglich darüber informiert, in welchen Bereichen für sie Fortbildungsbedarf besteht. Sie werden nach der im Fall des Klägers anzuwendenden Fassung des Runderlasses - ohne dass ihnen eine das EFV abschließende dienstliche Beurteilung erteilt wird - nach einem Jahr erneut zum EFV zugelassen (vgl. Nr. 9 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Runderlasses; anders die Regleung in Nr. 11 Abs. 1 Satz 4 des Runderlasses vom 26. Juni 2013, welche auch für erfolglose Teilnehmer des EFV, die einen entsprechenden Antrag stellen, dienstliche Beurteilungen vorschreibt). Es lässt sich ferner nicht feststellen und ist vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass der Dienstherr dem Umstand, dass ein Bewerber um eine Schulleiterstelle das EFV nicht bereits im ersten, sondern erst in einem späteren Versuch bestanden hat, bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerbern für eine Beförderungsstelle mitentscheidende Bedeutung beimisst. Zudem erscheint es wenig naheliegend, dass sich für den mittlerweile 59 Jahre alten Kläger eine derartige Konkurrenzsituation ergeben könnte. Er hat das EFV bislang nicht wiederholt und auch nicht geltend gemacht, in absehbarer Zeit am EFV erneut teilnehmen zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).