Urteil
12 A 1894/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0524.12A1894.14.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Juli 2006 geborene, aufgrund einer Misshandlung durch seine Mutter zu 100 % schwerbehinderte Kläger lebt seit dem 31. Januar 2007 in einer sog. sonderpädagogischen Pflegestelle bei Pflegeeltern in C. . Dem liegt der "Vertrag zur Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle" vom 2./8. März 2007 zugrunde (im Folgenden: Pflegestellenvertrag), den die Pflegeeltern mit dem eingetragenen Verein E. in E1. , H. der F. L. , der als Träger der Pflegestelle fungiert, schlossen. Nach diesem Pflegestellenvertrag erhalten die Pflegeeltern vom Träger der Pflegestelle monatlich "Leistungen gem. § 33 KJHG", und zwar - nach dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unter anderem ein sog. Pflegegeld (435,00 €), einen sog. Erziehungsbeitrag (641,97 €) und Leistungen für zusätzlichen Betreuungsbedarf von wöchentlich 12 Stunden zu je 9,20 € (478,00 €). Zudem haben die Pflegeeltern laut Vertrag Anspruch auf sechs freie Wochenenden sowie sechs Wochen Urlaub im Jahr ohne Pflegekind. Der Träger der Pflegestelle rechnete die Kosten der Pflegestelle ursprünglich mit der Stadt L1. als öffentlichem Jugendhilfeträger ab. Grundlage hierfür war unter anderem ein im Jahr 2003 zwischen der Stadt L1. und dem Träger der Pflegestelle geschlossener "Vertrag über die Hilfe zur Erziehung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle für chronisch kranke und behinderte Kinder" (im Folgenden: Pflegerahmenvertrag), nach dem im Ergebnis die Stadt L1. die Kosten der Pflegestellen trägt. Diese Kosten setzen sich nach dem Pflegerahmenvertrag zusammen unter anderem aus einem täglichen Entgeltsatz, der durch einen entsprechenden Entgeltbescheid der Stadt E1. festgelegt wird, individuell vereinbarten Zusatzleistungen für zusätzlichen wöchentlichen Betreuungsbedarf (Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson für Zeiten, in denen die Pflegeeltern außerhäusliche Besorgungen vornehmen) und Zusatzleistungen für die Pflegeeltern (für freie Wochenenden und Urlaub). Nach Übergang der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit auf die Beklagte zahlte diese regelmäßig monatlich auf entsprechende Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle, und zwar - bezogen auf den Stand im Dezember 2013 - unter anderem ein sog. Basisentgelt (994,79 €), ein sog. Pflegegeld (547,00 €), einen sog. Erziehungsbeitrag (740,84 €) und einen Betrag für zusätzlichen Betreuungsbedarf (478,40 €). Hinzu kamen in monatlich unterschiedlicher Höhe Beträge für die Betreuung des Klägers während freier Wochenenden und Urlaubs der Pflegeeltern. Der Kläger erhält zudem unter anderem Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz, darunter eine Pflegezulage der Stufe I (aktuell monatlich 293,00 €). Weiterhin erhält er aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegegeld, auf das die zuvor genannte Pflegezulage angerechnet wird. Die Pflegezulage wurde seit 1. August 2009 an den Vormund des Klägers gezahlt, der sie an die Beklagte mit Blick auf die von dieser erbrachten Jugendhilfeleistungen weiterleitete. Im Juni 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und rügte sinngemäß die Vereinnahmung der Pflegezulage durch diese. Eine mit dieser Zielrichtung erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 K 71/13 - als unzulässig ab und führte zur Begründung sinngemäß im Wesentlichen aus, dass der Kläger sein Begehren selbst dadurch erfüllen könne, dass er die Pflegezulage nicht mehr an die Beklagte weiterleite, zumal kein Bescheid der Beklagten existiere, dass er (der Kläger) die Pflegezulage einsetzen müsse. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2014 unter Hinweis auf die von ihr in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährten Jugendhilfeleistungen die zuvor genannte Pflegezulage gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII rückwirkend ab dem 1. August 2009 als zweckidentische Leistung in Anspruch. Am 30. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat: Es fehle an der Zweckidentität zwischen den Leistungen gemäß § 33 SGB VIII und der Leistung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG. Die Jugendhilfeleistungen würden in Form eines Pauschalbetrags gewährt, der nach einem jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall ohne Berücksichtigung des konkreten Aufwands bemessen sei. Körperliche Pflegebedürftigkeit werde dadurch nicht erfasst. Die Pflegezulage werde dann geleistet, wenn die betroffene Person infolge einer Schädigung hilflos und daher auf fremde Hilfe angewiesen sei. Erforderlich sei eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung. Mit dieser Zweckbestimmung weiche die Pflegezulage von den Leistungen in einem jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall ab. Sonderleistungen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII erbringe die Beklagte nicht. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Dem Kläger werde nach § 39 SGB VIII ein sog. erhöhtes Pflegegeld gewährt, das sich aus mehreren Bestandteilen (Basisentgelt, Pflegegeld, Erziehungsbeitrag u. a.) zusammensetze. Das erhöhte Pflegegeld werde unter anderem wegen des erhöhten Betreuungsbedarfs des Klägers gezahlt. Die Hilfegewährung beruhe auf § 33 Satz 2 SGB VIII und berücksichtige, dass an die Pflege, Betreuung und Erziehung besonders entwicklungsbeeinträchtigter Pflegekinder vom Durchschnittsfall abweichende Anforderungen zu stellen seien. Dies entspreche dem Hilfebedarf eines hilflosen Beschädigten, dem eine Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährt werde. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Eine Zweckidentität liege nicht vor. Die Pflegezulage nach § 35 BVG beschränke sich darauf, die Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Körperpflege, hauswirtschaftlicher Versorgung und Mobilität zu befriedigen. Davon unterschieden sich Jugendhilfeleistungen, welche der Förderung der Entwicklung der Persönlichkeit und der geistigen Fähigkeiten sowie der Ausschöpfung der jeweiligen Möglichkeiten einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dienten. Das gewährte Basisentgelt stehe dem Träger der Pflegestelle zu und sei mit dem Zweck der Pflegezulage nach § 35 BVG nicht identisch. Der gewährte Betrag für die Kosten der Erziehung werde aufgrund der höheren fachlichen Anforderung gezahlt, die eine professionelle Erziehung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen erfordere. Zusätzliche Bedarfe aufgrund einer Pflegebedürftigkeit würden damit nicht abgedeckt. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass die erhöhten Aufwendungen für die Erziehung der Abdeckung auch eines erhöhten Pflegebedarfs dienten, habe die Beklagte nicht getroffen. Soweit Beträge zur Entlastung der Pflegeeltern im Urlaub und an Wochenenden sowie für zusätzliche Betreuungsleistungen gezahlt würden, beziehe sich dies jeweils auf die erzieherischen Aufgaben und Leistungen der Pflegeeltern; ein erhöhter pflegerischer Bedarf werde dadurch ebenfalls nicht abgedeckt. Soweit von der Beklagten gewährte Beträge den Sachaufwand des Klägers abdecken sollten, wozu auch das gezahlte Pflegegeld gehöre, komme es darauf nicht an. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags macht sie sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu Eigen und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Der Kläger gehe von einer unrichtigen Zweckrichtung der Pflegezulage gemäß § 35 BVG aus. Diese beziehe sich nicht auf die hauswirtschaftliche und ernährungstechnische Grundversorgung. Im Übrigen bezögen sich die von ihr erbrachten Leistungen einschließlich des Basisentgelts sämtlich auch auf den pflegerischen bzw. Behandlungsbedarf des Klägers. Zweckidentität bestehe insbesondere in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen für den zusätzlichen Betreuungsbedarf sowie für die Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 K 71/13 des Verwaltungsgerichts Minden sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, auf den der angefochtene Bescheid im Wesentlichen gestützt ist, liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Pflegezulage einzusetzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Pflegezulage im Verhältnis zu den von der Beklagten gewährten Jugendhilfeleistungen um eine zweckgleiche Leistung handelt. Ob mit der Gewährung der beiden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 18.90 -, juris Rn. 31; siehe auch Urteil vom 12. Februar 1987 - 5 C 24.85 -, juris Rn. 9. Zweckgleichheit besteht dann, wenn beide Leistungen der Deckung des gleichen Bedarfs dienen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 7. Besteht eine (Gesamt-)Leistung aus mehreren Teilen, kommt es auf die Zweckrichtung der Teilleistungen an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 C 11.92 -, juris Rn. 12. Was den Zweck der Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG anbelangt, besteht dieser darin, den Beschädigten vor den Folgen der Hilflosigkeit zu bewahren. Sie wird nämlich nur dann gewährt, wenn der Beschädigte infolge seiner Schädigung so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Sie deckt in pauschalierter Form den Aufwand für Pflege ab und macht damit grundsätzlich eine exakte Ermittlung der Pflegekosten, die der Beschädigte tatsächlich aufwenden muss, entbehrlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 18.90 -, a. a. O., Rn. 32, m. w. N. Im Ergebnis werden mit der Pflegezulage dem Beschädigten/Pflegebedürftigen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die notwendigen Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege (ohne hauswirtschaftlichen Hilfebedarf) durch selbst beschaffte Pflegepersonen zu organisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 24.03 -, juris Rn. 14, 17 f. Der Begriff der Grundpflege deckt hierbei die Bereiche der Körperpflege, Ernährung und Mobilität ab. Vgl. dazu näher BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R-, juris Rn. 12, m. w. N. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten gewährten (umfangreichen) Jugendhilfeleistungen ebenfalls dazu dienen, den Grundpflegebedarf des Klägers im zuvor beschriebenen Sinne sicherzustellen. Die Beklagte erbringt hier Leistungen gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Satz 2 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege in einer "Sonderpflegestelle"). Bei dieser Form der Hilfegewährung ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auch der gesamte Unterhalt des Kindes/Jugendlichen sicherzustellen. Zum Unterhalt gehören nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes/Jugendlichen. Die insoweit regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe sind nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen zu decken, die nach § 39 Abs. 2 Satz 4 im Fall der Hilfe in Vollzeitpflege nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind. Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen für den Unterhalt in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, der nach § 39 Abs. 5 SGB VIII landesrechtlich festgelegt wird. Dies geschieht in Nordrhein-Westfalen durch den fortlaufend aktualisierten Runderlass des - gegenwärtig so bezeichneten - Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport "Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe". Nach diesem setzt sich der monatliche Pauschalbetrag aus einem (Pauschal-)Betrag für materielle Aufwendungen und einem (Pauschal-)Betrag für die Kosten der Erziehung zusammen (aktuell für die Altersstufe vollendetes siebtes bis vollendetes vierzehntes Lebensjahr 579,00 € für materielle Aufwendungen und 241,00 € für Erziehung). Dabei entspricht der Teilbetrag für materielle Aufwendungen dem Sachaufwand im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, während die Bezeichnung des anderen Teilbetrags "Kosten der Erziehung" unpräzise oder verkürzt erscheint, weil zum Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Pflege und Erziehung gehören. Allerdings besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der zuvor genannte Teilbetrag sich auf den Erziehungsaufwand beschränkt und den Pflegeaufwand unberücksichtigt lässt. Ein solcher monatlicher Pauschalbetrag wird im Fall des Klägers jedoch nicht gezahlt. Vielmehr gehen die von der Beklagten jeweils laufend monatlich insgesamt an den Träger der Pflegestelle gezahlten Beträge weit über den per Erlass festgesetzten monatlichen Pauschalbetrag hinaus. Dies beruht darauf, dass der Hilfefall des Klägers als ein solcher zu qualifizieren ist, in dem gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII nach den Besonderheiten des Einzelfalls abweichende Leistungen gezahlt werden. Mit der zuvor genannten Vorschrift korrespondiert es, dass nach Nr. 1 Abs. 3 des zuvor genannten Erlasses die durch diesen festgesetzten monatlichen Pauschalbeträge nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflegestellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII umfassen und der Lebensbedarf für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendlichen nach den Besonderheiten im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen ist. Bei der hier so bezeichneten sonderpädagogischen Pflegestelle, in der sich der Kläger befindet, handelt es sich offensichtlich um eine Familienpflegestelle im Sinne von § 33 Satz 2 SGB VIII. Betrachtet man die von der Beklagten solchermaßen gezahlten Beträge, welche die entsprechenden Jugendhilfeleistungen darstellen, im Einzelnen, kann nicht festgestellt werden, dass diese ganz oder teilweise dazu bestimmt sind sicherzustellen, dass der Kläger gerade die benötigte Grundpflege (als Teil des notwendigen Unterhalts) erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen der Beklagten insgesamt den notwendigen Unterhalt des Klägers im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sicherstellen (sollen), zu dem nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch die Pflege gehört. Diesbezüglich differenziert die zuletzt genannte Vorschrift nicht weiter, obwohl auch und gerade bei der Pflege ein breites Spektrum an Bedarfen bestehen kann. Auszuschließen ist, dass die Vorschrift gerade einen Grundpflegebedarf eines Hilflosen, wie er in § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG näher beschrieben wird, im Blick hat, da sie für zahlreiche Fälle der Vollzeitpflege, wie sie in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannt sind, gilt und nicht in jedem dieser Fälle typischerweise ein Grundpflegebedarf besteht, von dem die Gewährung der Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG abhängt. Da der Hilfefall des Klägers, wie ausgeführt, von Besonderheiten geprägt ist, die von dem monatlichen Pauschalbetrag gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 5 SGB VIII abweichende (individuelle) Leistungen im Einzelfall gebieten, und eine dieser Besonderheiten darin besteht, dass der Kläger einen besonderen Pflegebedarf, nämlich den Grundpflegebedarf eines Hilflosen, hat, der die Gewährung der Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG rechtfertigt, kann eine Zweckgleichheit nur dann festgestellt werden, wenn sich eine bestimmte Jugendhilfeleistung identifizieren lässt, die - wie die Pflegezulage - der finanziellen Abdeckung gerade des Grundpflegebedarfs des Klägers dient. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Grundpflegebedarf tatsächlich dadurch befriedigt wird, dass der Kläger die benötigte Grundpflege im Rahmen der Pflegestelle von seinen Pflegeeltern und weiteren Betreuungspersonen erhält. Die tatsächliche Befriedigung dieses Bedarfs ist kein Indiz dafür, dass es eine Jugendhilfeleistung gibt, die sich diesem (besonderen) Bedarf zuordnen lässt. Schließlich ist klarzustellen, dass es Sache der Beklagten ist festzulegen, mit welcher Leistung sie welchem Bedarf Rechnung tragen will. Dem Gesetz selbst kann nicht entnommen werden, welche Leistung des Jugendhilfeträgers der Befriedigung welchen Bedarfs dient, wenn - wie hier - den Besonderheiten des Einzelfalls entsprechende individuelle Leistungen gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII gewährt werden, weil besondere Bedarfe bestehen, die der monatliche Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 5 SGB VIII nicht hinreichend berücksichtigt. Eine solche Festlegung im Sinne einer Zweckbestimmung hat die Beklagte selbst nicht vorgenommen, weil sich ihre Leistungstätigkeit darauf beschränkt, die monatlichen Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle über die Kosten der Pflegestelle zu bezahlen. Angesichts dessen kann sich eine Zweckbestimmung der Jugendhilfeleistungen nur aus der Bezeichnung der einzelnen Positionen in den Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle ergeben, die sich die Beklagte jeweils konkludent durch Bezahlung der Rechnungen zu Eigen macht. Unter diesen Positionen ist jedoch keine, die gerade mit dem Grundpflegebedarf des Klägers korrespondiert, also diesem zuzuordnen ist. Zwar scheint sich eine Zweckbestimmung in Richtung Finanzierung des Grundpflegebedarfs des Klägers auf den ersten Blick daraus zu ergeben, dass die Beklagte ein in den Rechnungen des Trägers der Pflegestelle jeweils aufgeführtes "Pflegegeld" zahlt, da die Bezeichnung als Pflegegeld, also der Wortlaut, auf darauf hindeutet, dass es dazu bestimmt ist, gerade Pflegeaufwendungen zu finanzieren. Bei genauerer Betrachtung deckt das so bezeichnete Pflegegeld jedoch die (pauschalierten) Kosten für den Sachaufwand im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ab. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Höhe des Pflegegeldes jeweils dem entsprach (und wohl nach wie vor entspricht), was der zuvor erwähnte Erlass jeweils als Pauschalbetrag für die materiellen Aufwendungen festgesetzt hatte (und hat). Dies gilt etwa für das im Dezember 2013 gezahlte Pflegegeld von 547,00 € (vgl. den zuvor erwähnten Erlass in der Fassung vom 13. August 2013, MBl. NRW. 2013 S. 411) und das noch von der Stadt L1. als seinerzeit zuständigem Jugendhilfeträger im März 2009 gezahlte Pflegegeld von 458,00 € (vgl. den zuvor erwähnten Erlass in der Fassung vom 6. Februar 2009, MBl. NRW. 2009 S. 76). Zum anderen spricht für die Qualifizierung des sog. Pflegegeldes als Kostenersatz für den Sachaufwand der Umstand, dass die übrigen Positionen in den Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle keinen Bezug zum Sachaufwand der Pflegestelle haben, diesen also nicht abdecken. Es spricht nichts dafür, dass der Träger der Pflegestelle nicht jeweils auch die Kosten für den Sachaufwand als Teil des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII abgerechnet hat, was jedoch das Ergebnis wäre, würde das Pflegegeld nicht als Korrelat der Kosten des Sachaufwands angesehen. Soweit in den Abrechnungen jeweils die Position "Alterssicherung " und teilweise die Position "Fahrtkosten" auftaucht, besteht offensichtlich kein Zusammenhang mit dem Grundpflegebedarf des Klägers. Die erforderliche Zweckgleichheit kann zudem nicht in Bezug auf das in den Abrechnungen jeweils aufgeführte sog. Basisentgelt festgestellt werden. Dies gilt schon deshalb, weil das Basisentgelt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei dem Träger der Pflegestelle verbleibt, also nicht an den Kläger oder dessen Pflegeeltern weitergeleitet wird. Dies entspricht im Übrigen dem Pflegestellenvertrag, in dem ein - an die Pflegeeltern zu zahlendes - Basisentgelt nicht erwähnt wird. Von daher bedarf keiner weiteren Aufklärung, auf welcher Grundlage der Träger der Pflegestelle das Basisentgelt in Rechnung stellt. Der Pflegerahmenvertrag dürfte entgegen dem Vorbringen der Beklagten insoweit allerdings nicht in Betracht kommen. Soweit nach § 5 Abs. 1 des Pflegerahmenvertrags ein täglicher Entgeltsatz zu zahlen ist, dürfte es sich nicht um das vom Träger der Pflegestelle jeweils abgerechnete und bei ihm verbleibende Basisentgelt handeln. Zwar deutet die Fußnote 1 zu § 5 Abs. 1 des Pflegerahmenvertrags darauf hin, dass der tägliche Entgeltsatz auch als Basisentgelt angesehen und bezeichnet wird. Nach dieser Fußnote sind im Basisentgelt jedoch Beihilfebeträge für Taufe, Konfirmation, Kommunion und andere religiöse Feste, Einschulung, Weihnachtsbeihilfe und Ferienfahrten mit oder ohne Pflegeeltern enthalten. Diese Beihilfen stehen offensichtlich der Pflegestelle zu, was dagegen spricht, dass das solchermaßen charakterisierte Basisentgelt vollständig bei dem Träger der Pflegestelle verbleibt oder verbleiben darf. Auch hinsichtlich des jeweils abgerechneten sog. Erziehungsbeitrags lässt sich nicht feststellen, dass dieser (teilweise) zur Abdeckung des Grundpflegebedarfs des Klägers bestimmt ist. Der Begriff des Erziehungsbeitrags stellt die Kurzform für die Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dar. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 39 Rn. 6 f. Bei einem solchen Begriffsverständnis dient der Erziehungsbeitrag zwar auch der Finanzierung von Pflegeaufwendungen. Ob die Beklagte dies erkannt hat, erscheint nach ihrem Berufungsvorbringen nicht eindeutig, was die Annahme einer entsprechenden Zweckbestimmung ihrerseits von vornherein erschwert. Unabhängig davon kann eine Zuordnung gerade zum Grundpflegebedarf des Klägers nicht angenommen werden. Die Bezeichnung als Erziehungsbeitrag, also der Wortlaut, gibt nichts dafür her, dass es überhaupt (auch) um Pflegeaufwendungen geht. Anders sieht es zwar nach dem dargestellten Begriffsverständnis aus. Allerdings reicht dieses allein nicht aus, um eine Zuordnung gerade zu einem bestehenden Grundpflegebedarf vorzunehmen, weil es, wie ausgeführt, im Bereich der Pflege unterschiedlich ausgeprägte Bedarfe gibt und sich insoweit aus dem Begriffsverständnis keine Differenzierung ergibt, ob überhaupt und gegebenenfalls welchem (besonderen) Pflegebedarf Rechnung getragen werden soll. Eine entsprechende Zuordnung gerade zum Grundpflegebedarf des Klägers kann auch nicht allein aufgrund der Höhe des jeweils in Rechnung gestellten und von der Beklagten gezahlten Erziehungsbeitrags angenommen werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der jeweils gezahlte Erziehungsbeitrag mehr als das Dreifache des in dem zuvor erwähnten Erlass für Kosten der Erziehung festgesetzten Pauschalbetrags gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 5 SGB VIII beträgt. Dies besagt jedoch nicht mehr, als dass im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen für Pflege und Erziehung gewährt werden, d. h. nicht der durch den Erlass festgelegte monatliche Pauschalbetrag. Ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe der erhöhte Erziehungsbeitrag gerade der finanziellen Abdeckung des (besonderen) Grundpflegebedarfs des Klägers dient, ergibt sich daraus nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hilfefall des Klägers im Verhältnis zum jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall der Vollzeitpflege, in dem der Unterhaltsbedarf durch den Pauschalbetrag gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 5 SGB VIII abgedeckt wird, nicht nur die Besonderheit des Grundpflegebedarfs im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG besteht, sondern auch ein deutlich erhöhter Erziehungsaufwand zu verzeichnen ist. Mit Blick darauf kann die Höhe des Erziehungsbeitrags auch allein dem erhöhten Erziehungsaufwand geschuldet sein. Für diese Sichtweise spricht, dass die Höhe des vom Träger der Pflegestelle jeweils abgerechneten Erziehungsbeitrags - soweit ersichtlich - jeweils dem entsprochen hat und entspricht, was der Landschaftsverband Rheinland in seinen wiederkehrenden Rundschreiben zur Höhe des Erziehungsbeitrags für Erziehungsstellen empfohlen hat, und die in diesen Rundschreiben empfohlenen Erhöhungen jeweils mit dem Hinweis als gerechtfertigt angesehen wurden, die besonderen pädagogischen Leistungen der Pflegepersonen müssten anerkannt werden. Ähnlich Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 33 Rn. 39. Im Übrigen handelt es sich bei den Empfehlungen des Landschaftsverbands Rheinland hinsichtlich der Höhe des Erziehungsbeitrags für Erziehungsstellen (im Sinne von § 33 Satz 2 SGB VIII) im Ergebnis um eine Pauschalierung der Hilfen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII, da sich die Empfehlungen offensichtlich auf eine unbestimmte Vielzahl von Hilfefällen der Vollzeitpflege in Erziehungsstellen beziehen und zur Sicherstellung des Unterhalts hinsichtlich Pflege und Erziehung in allen diesen Fällen empfohlen wird, etwa das Dreifache des Pauschalbetrags zu gewähren, den der erwähnte ministerielle Erlass in "Normalfällen" für Kosten der Erziehung vorsieht. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass bei dieser Pauschalierung davon ausgegangen worden ist, in jedem Fall eines in einer Erziehungsstelle zu versorgenden Kindes/Jugendlichen sei neben dem erhöhten Erziehungsaufwand auch der Grundpflegebedarf eines Hilflosen sicherzustellen. Von daher ist es ausgeschlossen, aus der Höhe des Erziehungsbeitrags eine Zweckbestimmung gerade hinsichtlich des Grundpflegebedarfs abzuleiten. Dies gilt auch hier, weil sich der Träger der Pflegestelle die Empfehlungen des Landschaftsverbands zu Eigen gemacht hat. Abweichendes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass sich der Pflegerahmenvertrag ausdrücklich auf chronisch kranke und behinderte Kinder bezieht. Abgesehen davon, dass chronische Erkrankungen und Behinderungen nicht zwingend einen Grundpflegebedarf aufgrund Hilflosigkeit bedingen, hat die Bezugnahme auf diesen Personenkreis dem Träger der Pflegestelle keine Veranlassung gegeben, von den Empfehlungen des Landschaftsverbands zur Höhe des Erziehungsbeitrags abzuweichen. Ansonsten enthalten weder die erwähnten Rundschreiben des Landschaftsverbands noch der Pflegerahmenvertrag noch der Pflegestellenvertrag einen Anhaltspunkt dafür, der Erziehungsbeitrag diene (in einer bestimmten Höhe) der Finanzierung gerade des Grundpflegebedarfs des Klägers. Den vorstehenden Ausführungen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle würden sämtliche Kosten der Pflegestelle beinhalten, so dass mit dem Erziehungsbeitrag auch sämtlicher Pflegeaufwand einschließlich des Grundpflegebedarfs abgegolten sei oder sein müsse. Abgesehen davon, dass auch bei dieser Zweckgleichheit annehmenden Sichtweise mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der Leistung für den Grundpflegebedarf nicht klar wäre, in welcher Höhe die Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG vom Kläger einzusetzen wäre, ist die Annahme, der Träger der Pflegestelle stelle sämtliche Kosten oder sämtlichen Aufwand der Pflegestelle in Rechnung, keinesfalls zwingend. Geht man, wie zuvor aufgezeigt, davon aus, dass die Höhe des Erziehungsbeitrags allein durch erzieherische Schwierigkeiten und damit korrespondierende pädagogische Leistungen der Pflegepersonen bedingt ist, wäre zwar der Aufwand für die Sicherstellung des Grundpflegebedarfs sowohl in dem Pflegestellenvertrag als auch in den monatlichen Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle nicht berücksichtigt (worden). Hierfür kann es jedoch nachvollziehbare Gründe geben, die der Annahme entgegenstehen, der erhöhte Erziehungsbeitrag sei auf jeden Fall auch dazu bestimmt, den Grundpflegebedarf sicherzustellen. Zum einen kann der Aufwand zur Sicherstellung des Grundpflegebedarfs schlicht vergessen worden sein, weil man (irrig) meinte, mit der Übernahme der Empfehlung des Landschaftsverbands alles erfasst zu haben. Zum anderen können die Pflegeeltern und der Träger der Pflegestelle diesen Aufwand bewusst im Hinblick auf den Jugendhilfeträger, auf den der Pflegestellenvertrag zugeschnitten ist, außer Ansatz gelassen haben, weil sie ihn als durch andere Mittel - sei es eben die Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG, sei es das dem Kläger gewährte Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung - finanziert angesehen haben. Die von der Beklagten regelmäßig für zusätzlichen Betreuungsbedarf gezahlte Teilleistung (478,40 € monatlich) lässt sich ebenfalls nicht (ganz oder teilweise) gerade dem Grundpflegebedarf des Klägers zuordnen. Die von der Beklagten unter Hinweis auf § 5 des Pflegerahmenvertrags und das sog. Hilfeplanprotokoll vom 16. November 2006 vertretene gegenteilige Auffassung trifft nicht zu. Nach § 5 des Pflegerahmenvertrags dienen die Zusatzleistungen für zusätzlichen Betreuungsbedarf der Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson für die Pflege und Betreuung der Kinder in der Zeit, in der die Pflegeeltern regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich außerhäusliche Besorgungen vornehmen müssen. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für den zusätzlichen Betreuungsbedarf ist danach die Abwesenheit der Pflegeeltern aufgrund außerhäuslicher Besorgungen, nicht ein bestimmter im Einzelfall bestehender (besonderer) (Grund-)Pflegebedarf des Hilfebedürftigen. Zwar ergibt sich inzident aus der zuvor wiedergegebenen vertraglichen Regelung die Vorstellung, die Kinder könnten oder sollten während der Abwesenheit der Pflegeeltern nicht alleine bleiben, sondern benötigten (auch) in dieser Zeit "Pflege und Betreuung" eben durch eine zusätzliche Betreuungsperson. Dies gibt aber nichts Hinreichendes für die Annahme her, der zusätzliche Betreuungsbedarf korrespondiere gerade mit einem bestehenden Grundpflegebedarf. Dass, wie zitiert, in § 5 des Pflegerahmenvertrags neben der Betreuung auch die Pflege erwähnt wird, welche die zusätzliche Betreuungsperson leisten soll, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil der Pflegerahmenvertrag offensichtlich für eine Vielzahl von Hilfefällen geschlossen wurde, nicht in jedem dieser Fälle ein Grundpflegebedarf wegen Hilflosigkeit bestehen muss und, wie ausgeführt, solches sich auch nicht daraus ergibt, dass der Pflegerahmenvertrag auf chronisch kranke und behinderte Kinder abstellt. Dementsprechend ist mit der von der zusätzlichen Betreuungsperson zu übernehmenden "Pflege und Betreuung" lediglich gemeint, die zusätzliche Betreuungsperson habe während der Abwesenheit der Pflegeeltern deren Aufgaben zu übernehmen. Rein tatsächlich schließt dies im Fall des Klägers ein, dass die zusätzliche Betreuungsperson auch dessen Grundpflegebedarf befriedigt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die für die zusätzliche Betreuungsperson gezahlten Leistungen hätten eine Zweckbestimmung gerade im Hinblick auf den Grundpflegebedarf. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei den Pflegeeltern selbst. Auch bei ihnen kann nicht aus der Tatsache, dass sie den Grundpflegebedarf des Klägers befriedigen, geschlossen werden, eine der von der Beklagten über die Abrechnungen des Trägers der Pflegestelle gezahlten Leistungen müsse eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Finanzierung des Grundpflegebedarfs des Klägers haben. Wenn im Übrigen nach den vorstehenden Ausführungen nicht zweckbestimmt festgelegt ist, dass die Pflegeeltern selbst Leistungen gerade dafür erhalten, dass sie den Grundpflegebedarf des Klägers befriedigen, steht das der Annahme entgegen, eine entsprechende Zweckbestimmung liege in Bezug auf Leistungen vor, welche der Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson für oder während der Abwesenheit der Pflegeeltern dienen. Aus dem in Bezug genommenen sog. Hilfeplanprotokoll ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es in diesem, die Finanzierung der Pflegestellenunterbringung des Klägers erfolge über einen Pflegesatz und die Berechnung richte sich individuell nach Art und Grad der Behinderung sowie dem Umfang der Pflege. Nachfolgend findet sich jedoch nichts, was auf eine individuelle, gerade auch dem Grundpflegebedarf des Klägers Rechnung tragende Leistungsbemessung hindeutet, und zwar weder in Bezug auf die Pflegeeltern selbst noch in Bezug auf zusätzliche Betreuungspersonen. Vielmehr werden im Wesentlichen die bereits zuvor behandelten, sich aus dem Pflegerahmenvertrag und aus dem Pflegestellenvertrag ergebenden, letztlich vom Träger der Pflegestelle vorgegebenen Leistungskomponenten wiedergegeben, nämlich täglicher Basisentgeltsatz, monatlicher Erziehungsbeitrag (hier entsprechend den Empfehlungen des Landschaftsverbands Rheinland) und Leistungen für zusätzlichen Betreuungsbedarf. Schließlich rechtfertigt der Hinweis der Beklagten, der Betrag für zusätzlichen Betreuungsbedarf werde an den Kläger bzw. an die Pflegeeltern gezahlt, die den Betrag selbstständig einsetzen könnten, keine andere Einschätzung. Dass der Kläger und seine Pflegeeltern den Betrag - anders als das Basisentgelt - erhalten, ist Grundvoraussetzung dafür, um überhaupt eine zweckgleiche Leistung annehmen zu können, gibt jedoch für eine Zweckbestimmung hinsichtlich des Grundpflegebedarfs des Klägers nichts her. Dies gilt auch für die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Einsatzes dieses Betrags. Bestimmt ist der Betrag nach den vertraglichen Regelungen zur Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson für/während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern. Daraus ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen kein Bezug gerade zum Grundpflegebedarf des Klägers. Im Anschluss daran lassen sich schließlich die Leistungen, welche die Beklagte in monatlich unterschiedlicher Höhe für freie Wochenenden und Urlaub der Pflegeeltern zahlt (im November 2013 etwa 649,04 €), nicht gerade dem Grundpflegebedarf des Klägers zuordnen. Insoweit gilt das Vorstehende entsprechend, weil auch diese Leistungen nach § 6 des Pflegerahmenvertrags lediglich bezwecken, die Betreuung der Kinder während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern abzusichern. Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass bei den insoweit gezahlten Beträgen gerade auch der Grundpflegebedarf des Klägers berücksichtigt worden ist oder eine Rolle gespielt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.