OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 12/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0520.4B12.16.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4971/15 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei vor allem wegen erheblicher, während des gerichtlichen Verfahrens weiter angewachsener Steuerschulden und Fehlens eines verlässlichen und nachvollziehbaren Konzepts zur Sanierung ihres Betriebs gaststättenrechtlich unzuverlässig. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1978 – 1 C 43.75 –, BVerwGE 56, 205 = juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2015 – 22 C 15.1463 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.10.2008 – 4 B 1105/08 –, Beschlussabdruck S. 2, und vom 10.6.2011 – 4 B 369/11 –, Beschlussabdruck S. 2. Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte sich die Prognose einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie schon angesichts ihrer Steuerschulden wirtschaftlich leistungsunfähig war. Steuerrückstände tragen die Annahme einer gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f. m. w. N. Ausweislich einer Mitteilung des Finanzamts vom 30.9.2015 beliefen sich die dortigen (u. a. Umsatz-, Einkommen- und Lohn-)Steuerrückstände der Antragstellerin auf über 22.900,00 EUR und hatten sich somit seit Einleitung des Widerrufsverfahrens im März 2015 nahezu verdoppelt. Auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin noch kurz vor Zustellung der Ordnungsverfügung veranlassten Zahlung in Höhe von ca. 3.750,00 EUR sind diese Steuerschulden sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Antragstellerin erheblich. Insoweit ist auch die Verpflichtung der Antragstellerin aus einem privaten Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR zu berücksichtigen, nach dem sie gemeinsam mit ihrem – seinerseits mit beträchtlichen Steuerschulden belasteten – Ehemann seit Januar 2013 monatliche Tilgungsleistungen in Höhe von 2.000,00 EUR zu erbringen hat. Hinzu kommen (Grund- und Hunde-)Steuerrückstände bei der Antragsgegnerin, die ebenfalls auf wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit hindeuten. Ausweilich der von der Antragstellerin vorgelegten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 15.4.2016 beliefen sich die insoweit bereits im Widerrufszeitpunkt fälligen Beträge auf über 500,00 EUR. Schließlich bestanden zwei Eintragungen der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 17.9.2014 und 27.4.2015, die zusätzlich die Annahme einer bereits seit längerem bestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (und/oder ‑unwilligkeit) rechtfertigen. Umstände, die im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt gleichwohl eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen konnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht zu erkennen vermocht. Der dagegen in Fortführung des erstinstanzlichen Vorbingens erhobene Einwand der Antragstellerin, sie verfolge ein tragfähiges Sanierungskonzept, auf dessen Grundlage sie laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachkomme und in der Vergangenheit aufgelaufene Verbindlichkeiten durch regelmäßige Zahlungen sukzessive zurückführe, greift nicht durch. Im Verwaltungsverfahren hat sie zu einem solchen Konzept nichts vorgetragen. Vielmehr blieb – im Gegenteil – eine von ihr anlässlich einer Vorsprache beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte Zahlung von 4.000,00 EUR ebenso aus wie daraufhin angekündigte wöchentliche Zahlungen. Dass die sodann unmittelbar vor Zustellung der Ordnungsverfügung erfolgte Überweisung von ca. 3.750,00 EUR an das Finanzamt auf einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept beruhte, das eine zeitnahe Abtragung der Schulden und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten ließ, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf von ihr in der Folgezeit vorgenommene weitere Zahlungen verweist, müssen diese als erst nach Erlass der Ordnungsverfügung eingetretene Tatsachen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Im Übrigen sind sie schon deshalb nicht Ausdruck eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, weil sich die Verbindlichkeiten der Antragstellerin gleichwohl weiter erhöht haben. Die gegenüber dem Finanzamt bestehenden Steuerschulden beliefen sich, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, im November 2015 auf über 33.000,00 EUR. Im März 2016 betrugen sie fast 36.000,00 EUR und sind mithin auch noch während des Beschwerdeverfahrens weiter angewachsen. Insoweit sind, entgegen dem Einwand der Antragstellerin, aus einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann resultierende Einkommensteuerschulden unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie maßgeblich auf Einkünften des Ehemanns beruhen und ob es sich dabei um geschätzte Einkünfte handelt. Denn bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden deren Einkünfte beiden gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten werden grundsätzlich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (vgl. § 26b EStG). Auch sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden für die gewerbe- bzw. gaststättenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29.1.1988 – 1 B 164.87 –, GewArch 1988, 162 = juris, Rn. 4. Weiter angewachsen sind auch die bei der Antragsgegnerin bestehenden Steuerrückstände der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es das Beschwerdevorbringen schließlich nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis begründete Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. zur vergleichbaren Situation bei einer Gewerbeuntersagung OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Indes ist in Anbetracht der weiter angestiegenen Steuerschulden von einer fortbestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen, die erwarten lässt, dass die Steuerrückstände bei Fortführung des Gaststättenbetriebs während des Klageverfahrens weiter anwachsen werden. Demgegenüber verfängt der Einwand der Antragstellerin nicht, die Gaststätte sei die zur Begleichung der Steuerschulden wie auch zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familie sowie ihrer Angestellten notwendige Erwerbsquelle. Eine nachhaltige Rückführung der– auch gewerbebezogenen – Steuerschulden ist gerade nicht erkennbar. Hierdurch verschafft sich die Antragstellerin unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).