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Beschluss

4 A 380/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.4A380.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Schwelle beachtlicher Religiosität so hoch anzusetzen ist, dass es für einen einzelnen Ahmadi identitätsbestimmend und unverzichtbar sein muss, den Glauben auch werbend in die Öffentlichkeit zu tragen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig dargelegt, dass sich diese Frage entscheidungserheblich stellt. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend deshalb verneint, weil ihm interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG offen stehe (vgl. Urteilsabschrift, Seite 8 f.). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31. 90 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –, Beschlussabdruck, Seite 2 f. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht schon nicht die Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass für den Kläger die öffentliche Ausübung seiner Religion zentraler Bestandteil seiner religiösen Identität und damit für ihn unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Danach fehlt es an Feststellungen, wonach der Kläger zu den Ahmadis gehört, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Gruppenverfolgung grundsätzlich in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff., 30 und 10 C 22.12, juris, Rn. 15 ff. Die unter näherer Erläuterung der nach Erkenntnissen des Klägers beim Bundesamt praktizierten defizitären Sachverhaltsaufklärung (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob mit der Begründung, er habe erst nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und insbesondere nicht vor dem Bundesamt ausgeführt, dass die Ausübung seiner Religion für ihn persönlich wichtig sei, die Glaubwürdigkeit eines ahmadischen Klägers verneint werden kann, ist ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn das Gericht hat seine Sachverhaltswürdigung nicht allein auf den Umstand gestützt, dass die Ausführungen des Klägers zur Ausübung der Religion erst sehr spät im Verfahren erfolgt sind. Es hat vielmehr auch – und vor allem – auf das Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten nochmaligen Anhörung des Klägers und als weiteren Beleg auf den Inhalt der vom Kläger vorgelegten bzw. gerade nicht vorgelegten Bescheinigungen abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 7 Absätze 1 und 2). Darüber hinaus hat die Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 – 1 B 40.15 –, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 14. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang geäußerten Auffassung des Klägers, das Bundesamt sei verpflichtet, den einzelnen Antragsteller über die jeweilige Rechtsprechung zum Verfolgungsbegriff zu informieren, ihm wenigstens ansatzweise klarzumachen, welche Auskünfte von ihm erwartet würden und die Art der Befragung am neuen Inhalt des Verfolgungsbegriffs auszurichten. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um festzustellen, dass das Bundesamt eine generelle voraussetzungslose Informationspflicht über die jeweilige Rechtsprechung zum Verfolgungsbegriff mangels konkreter diesbezüglicher gesetzlicher Anordnung nicht trifft. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den normativ bestimmten allgemeinen Pflichten des Bundesamtes betreffend die Sachverhaltsermittlung, die sich insbesondere aus § 24 und § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergeben; zugleich sind hierbei die den Ausländer treffenden Mitwirkungspflichten, vor allem aus § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG in den Blick zu nehmen. Im Übrigen hat der Kläger nicht in Auseinandersetzung mit dem Anhörungsprotokoll dargelegt, dass das Bundesamt in seinem Fall diesen Pflichten nicht gerecht geworden ist. Soweit man schließlich den Ausführungen des Klägers zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entnehmen wollte, wäre darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (schon) kein divergenzrelevantes Gericht ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).