Beschluss
12 A 631/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.12A631.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, wie sich aus Nachstehendem ergibt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe im Bewilligungszeitraum August 2013 bis Mai 2014 kein Anspruch auf den geltend gemachten erhöhten Bedarf für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende zu, weil die Klägerin i. S. d. § 13 Abs. 3a BAföG bei ihren Eltern gewohnt habe, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage. Die Angriffe der Klägerin richten sich im Kern dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG auch in atypischen Fällen mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des sozialrechtlichen Ge-setzgebers im Bereich der Massenverwaltung, der zu generalisierenden und typisierenden Regelungen ermächtige, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen, grundsätzlich nicht für geboten erachtet hat . Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht § 13 Abs. 3a BAföG auch im Falle der Klägerin für anwendbar erachtet. Auf die Frage einer möglichen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift kommt es allerdings nicht an, weil sich Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend, die Besonderheiten des Mietverhältnisses mit ihren Eltern geböten eine Gleichstellung mit Auszubildenden, die nicht bei ihren Eltern wohnten, da andernfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG zu besorgen sei. Sie bewohne seit vielen Jahren die im Eigentum ihrer Eltern stehende Wohnung zu gleichen Bedingungen wie Personen, die nicht in gerader Linie mit dem Vermieter verwandt seien, und unterscheide sich daher nicht von Auszubildenden, die nicht bei ihren Eltern wohnten. Allein die familiäre Beziehung zum Vermieter dürfe nicht als Anknüpfungspunkt für eine Schlechterstellung herangezogen werden. Die Klägerin beruft sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1997. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 1997 - 1 BvL 60/87 -, juris. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zugrundeliegenden Fall - Zurverfügung-stellen einer Wohnung durch die Eltern an die Auszubildende und deren Kind seit vielen Jahren zu gleichen Bedingungen wie an Personen, die nicht in gerader Linie mit ihnen verwandt sind - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung, einen Vermietergewinn der Eltern des Auszubildenden oder Vorteile, die diesem durch das Bewohnen einer den Eltern gehörenden Wohnung erwachsen, von der Förderung auszunehmen, verfassungsrechtliche Bedenken nahegelegt und auf die Möglichkeit einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung hingewiesen. In einem solchen Fall schieden Vorteile, die dem Auszubildenden durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Unterkunft entstünden, ebenso wie Vermietergewinne von vornherein aus. BVerfG, a. a. O., Rn. 11. Diese engen Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben. Die Ansicht der Klägerin, sie habe die Wohnung von ihren Eltern wie von einem Fremden gemietet, hält einer Überprüfung nicht stand. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Eltern gibt vielmehr wegen seiner tatsächlichen Ausgestaltung keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG geboten und möglich ist, ohne die gesetzgeberischen Grundentscheidungen und Wertungen anzutasten. Vgl. dazu: BVerfG, a. a. O. Rn. 11. Es entspricht in wesentlicher Beziehung nicht einem solchen, wie es Vermieter mit einem Dritten abgeschlossen hätten. Einem Fremdvergleich im dargelegten Sinne hält das Mietverhältnis nur stand, wenn die Wohnung dem Auszubildenden von den Eltern zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt wird. Dazu gehört zumindest, dass Miete und Nebenkosten der Wohnung tatsächlich regelmäßig an die Eltern fließen. Vgl. in diesem Sinne Bay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 BV 07.2244 - juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. Juli 2014 - 7 A 10060/14, 7 D 11313/13 -, juris Rn. 6 f. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin in der Vergangenheit überhaupt jemals Miete an ihre Eltern gezahlt hat - den Nachweis ist sie trotz Vorhalts des Beklagten im Klageverfahren und Hinweis des Senats schuldig geblieben -, hat sie jedenfalls nach Abschluss des zweiten Mietvertrages, der zum 1. Januar 2012 beginnen sollte, in der Zeit von Mai 2013 bis Mai 2014 keine Miete gezahlt. Ferner waren auch Mietrückstände in der vorangegangenen Zeit, in der noch der alte Mietvertrag von 2007 galt, für die Monate November und Dezember 2007 sowie Januar 2008 aufgelaufen. Das ergibt sich hinsichtlich des zuletzt genannten Zeitraumes aus der von den Eltern der Klägerin für das JobCenter ARGE ausgefüllten Vermieterbescheinigung vom 4. Februar 2008, welche die Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht hat, und für die Zeit von Mai 2013 bis Mai 2014 aus den Angaben der Klägerin im PKH-Verfahren. Damit ist sie ihrer Hauptpflicht aus dem Mietvertrag (§ 535 Abs. 2 BGB) über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen, was den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt hätte (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Angesichts der Zeitspanne der Mietrückstände von mehr als einem Jahr wäre ein solches Verhalten des Vermieters auch zu erwarten gewesen. Für die Klägerin hatten die Mietrückstände dagegen keine mietrechtlichen Folgen, weil die Eltern auf ihre Situation Rücksicht genommen haben. Es entspricht dem dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 3a BAföG, gerade diesen Vorteil, der der Klägerin erwachsen ist, weil sie einen Mietvertrag mit ihren Eltern und nicht mit einem Dritten geschlossen hat, förderungsrechtlich auszuschließen. Somit stellt sich die von der Klägerin für rechtlich schwierig gehaltene und als grund-sätzlich erachtete Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nicht, weshalb die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).