Beschluss
7 B 958/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0512.7B958.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7500 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Bebauungsplan unwirksam ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit zu beurteilen ist. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18.12.2015 – 7 B 1085/15 –, BauR 2016, 641 m. w. N. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin nicht offensichtlich unwirksam ist. Der Senat vermag im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen insbesondere nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht entspricht. Die Zulassung eines Hochhauses, das seine Umgebung deutlich überragt, hat der Satzungsgeber ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Seiten 13,17) vor allem auf stadtgestalterische Gesichtspunkte gestützt und deutlich gemacht, dass er den Vorhabenstandort „akzentuieren“ und im Bereich des Bahnhofsvorplatzes eine „architektonische Dominante“ schaffen wolle. Dass diese Erwägungen rechtlich zu beanstanden oder nicht hinreichend tragfähig sein könnten, die vom Satzungsgeber in Ausübung seines städtebaulichen Gestaltungsspielraums getroffene Entscheidung zu stützen, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Ob der durch den Bebauungsplan zugelassenen Höhe des Vorhabens nachbarschützende Wirkung zukommt - wie die Antragsteller meinen - , bedarf hier keiner weiteren Prüfung, weil die erteilte Baugenehmigung der Höhenfestsetzung des Bebauungsplans Rechnung trägt. Mit den Gesichtspunkten „Lärm“, „Verschattung“ und „Wind“ hat sich der Satzungsgeber ausführlich befasst, wie in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen und zutreffend dargestellt ist. Dass es im Hinblick auf den Gewerbelärm durch die Beseitigung von Speiserestabfällen und die Fettabscheider-Leerung zu relevanten, bisher nicht berücksichtigten Lärmbelastungen im Bereich des Grundstücks der Antragsteller kommen könnte, erscheint mit Rücksicht auf die Gesamtsituation im fraglichen Bereich, die u.a. durch den Betrieb eines großstädtischen Bahnhofs mit all seinen Begleiterscheinungen geprägt ist, und den Umstand, dass das Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller durch eine knapp 35 m breite, mehrspurige Straße getrennt sind, fernliegend, zumal die Abfallbehälter in einem Müllraum und der Fettabscheider im Kellergeschoss des Vorhabens untergebracht werden sollen. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass ihr Gebäude (C. Platz 30/I.-------straße 9) um 11 Uhr aus dem Schatten des Bauvorhabens wieder heraustrete, ist nicht nachvollziehbar. Denn die dazu angeführte Aussage in dem Verschattungsgutachten betrifft die oberen Geschosse der benachbarten Gebäude Nr. 24-28 (der Gutachter verwendet wohl versehentlich die Bezeichnung „von-T. -Straße“). Ungeachtet dessen sind auch dort nach den Feststellungen des Gutachters keine gemäß DIN 5034 relevanten Einschränkungen zu erwarten. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in dem Gutachten bezüglich der Belichtungsverhältnisse am 17.1. auf Abbildungen verwiesen wird, die den Schattenwurf am 21.12. demonstrieren, folgt daraus nicht ohne weiteres ein relevanter Mangel der vorgenommenen Beurteilung, da die Belichtungsverhältnisse am 21.12. wegen des niedrigeren Sonnenstands ungünstiger sind als am 17.1.. Dass sich hinsichtlich einer auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Außengastronomie dem Satzungsgeber eine andere Bewertung der Belichtungsverhältnisse hätte aufdrängen müssen, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Auch im Hinblick auf den Stellplatzbedarf des Vorhabens ist ein offensichtlicher Abwägungsmangel nicht erkennbar. Der Satzungsgeber hat seine Entscheidung, für das Vorhaben keine eigenen Stellplätze vorzusehen, in nachvollziehbarer Weise darauf gestützt, dass die Größe des Grundstückes die Errichtung der erforderlichen Stellplätze nicht zulasse, eine optimale Verkehrsanbindung an den Fernverkehr der Deutschen Bahn sowie an den öffentlichen Personennahverkehr bestehe und schließlich in den im Bahnhofsumfeld bestehenden Parkhäusern freie Kapazitäten an anmietbaren Einstellplätzen vorhanden seien (Planbegründung S. 18 f.). Dass es durch das Vorhaben zu einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation kommen könnte, vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG NRW, Urteil vom 18.2.2013 - 2 D 38/12.NE -, juris, ist mit Blick auf das gegebene städtebauliche Umfeld zumindest unwahrscheinlich; die Annahme des Satzungsgebers, das Vorhaben führe nicht zu (in diesem Sinne) relevanten zusätzlichen Verkehren auf den umgebenden öffentlichen Straßen (Planbegründung S. 20) dürfte vielmehr zutreffend sein. Soweit die Antragsteller auf das Normenkontrollverfahren 7 D 20/15.NE verweisen und kritisieren, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag in jenem Verfahren mangels Beiziehung der Akten nicht berücksichtigt, fehlt es schon an hinreichenden Angaben dazu, welche vom Verwaltungsgericht unbeachtet gelassenen Gesichtspunkte sich aus dem dortigen Vorbringen hätten ergeben können. Einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht richtigerweise verneint, weil das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller jedenfalls infolge des Bebauungsplans Nr. nicht in demselben Baugebiet liegen. Das Beschwerdevorbringen stellt auch nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts infrage, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Dass dem Vorhaben im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller keine „erdrückende“ Wirkung zukommen dürfte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, wobei auch insoweit nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht seine summarische Einschätzung ohne Durchführung eines Ortstermins auf die Aktenlage gestützt hat. Ebenso wenig ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, dass es zu einer im Rahmen des Rücksichtnahme-gebots relevanten Verschlechterung der Erschließungssituation kommen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.