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Urteil

12 A 2145/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0503.12A2145.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 2012 geborene Kläger beantragte am 24. April 2013 bei der Beklagten, ihm ab dem 1. Januar 2014 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass dem Kläger ein Betreuungsplatz in den städtischen Kindertageseinrichtungen derzeit nicht angeboten werden könne, weil die Kapazitäten dort erschöpft seien. Sie, die Beklagte, biete dem Kläger jedoch einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe fünf Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreu-ungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien ausreichend Plätze vorhanden. Der Kläger hat am 9. Januar 2014 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte habe seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung durch das Angebot von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege nicht erfüllt. Die Förderung in der Kindertagespflege sei nicht gleichwertig mit der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Er habe ein Wahlrecht der Betreuungsform, das auch im Falle erschöpfter Kapazitäten weiter bestehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung eine ganztägige Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, dass sie den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung bereits durch den Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege erfüllt habe. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege seien gleichwertige Betreuungsformen. Die angebotenen Tagespflegepersonen würden neben dem pauschalierten Kostenbeitrag nunmehr auch keine Zuzahlungen verlangen. Mit Urteil vom 19. September 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Beklagte ihre erstinstanzliche Argumentation. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Nachdem der Kläger zum 1. September 2015 einen Betreuungsplatz in der gewünschten städtischen Kindertageseinrichtung erhalten hat, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 rechtswidrig ist und die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit sofortiger Wirkung eine ganztägige Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Auch der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Auf die Anfrage des Gerichts, woraus er das notwendige Interesse an der begehrten Feststellung ableite, trägt er vor: Sein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse folge bereits aus den qualitativen Unterschieden zwischen dem Personal in einer Kindertageseinrichtung und einer Kindertagespflege. Zu diesen Unterschieden habe er erstinstanzlich umfangreich vorgetragen und Beweismittel vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, zu der der Kläger nach Erledigung seines ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehrens übergegangen ist, ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, das der Kläger substantiiert darzulegen hat, kann grundsätzlich durch jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012- 12 A 1423/11 -, juris Rn. 22 ff., mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein solches Interesse hat der Kläger nicht dargelegt. Das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013- 8 C 14.12 -, juris Rn. 25, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn der Betroffene durch die im Streit stehende behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 -, juris Rn. 4, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargetan. Dass er den begehrten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht schon zum 1. Januar 2014, sondern erst zum 1. September 2015 erhalten hat, lässt eine außenwirksame Herabwürdigung oder einen anderweitigen diskriminierenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht oder in andere Grundrechtspositionen in keiner Weise erkennen. An der Verweisung auf die Tagespflege anstelle der gewünschten Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist ein solcher Eingriff angesichts der in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angelegten Gleichrangigkeit der Betreuungsformen nicht festzumachen. Das gilt auch mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachten "qualitativen Unterschiede", die er aus der unterschiedlichen Ausbildung der betreuenden Personen ableitet. Dass die Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater keine abgeschlossene erzieherische Berufsausbildung voraussetzt, lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger im besagten Sinne stigmatisiert bzw. diskriminiert worden ist, weil ihm zunächst nur ein Betreuungsplatz in der Tagespflege angeboten wurde. Abgesehen davon, dass die Qualität der frühkindlichen Betreuung nicht allein durch die jeweilige Ausbildung der Betreuungspersonen bestimmt wird, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, dass die abweichenden Anforderungen an die Qualifikation sein Persönlichkeitsrecht oder eine andere grundrechtlich geschützte Position tangiert hätten. Für das Vorliegen einer gegenwärtig fortwirkenden Beeinträchtigung gibt sein Vorbringen erst recht nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.