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Beschluss

14 A 220/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0429.14A220.16.00
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Leitsätze

Zur Nichterhebung von Vollstreckungskosten wegen unrichtiger Behandlung der Sache mit Rücksicht auf die durch die Vollstreckungsmaßnahme ausgelöste Kostenfolge.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 51.216 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichterhebung von Vollstreckungskosten wegen unrichtiger Behandlung der Sache mit Rücksicht auf die durch die Vollstreckungsmaßnahme ausgelöste Kostenfolge. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 51.216 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitigen Vollstreckungskosten (27.734 Euro für eine fruchtlose Sachpfändung und je 11.741 Euro für zwei fruchtlose Kontenpfändungen) seien gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) nicht zu erheben, weil sie durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden seien. Die Sach- und Kontenpfändungen waren nämlich mit Rücksicht auf die durch sie ausgelösten Kosten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls offensichtlich unverhältnismäßig. Die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten zur Vornahme einer Sachpfändung (§§ 12, 21 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ‑ VwVG NRW ‑) und der Erlass einer Forderungspfändungsverfügung (§ 40 VwVG NRW) sind in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellt. Die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ist im Rechtsstaat auch dann niemals "völlig frei", wenn die Verwaltungsbehörden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach ihrem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Auch dann bleiben sie an die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, wie das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gebunden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.2.1985 ‑ 2 BvR 1145/83 ‑, BVerfGE 69, 161 (169). Auch im Text des Vollstreckungsrechts hat sich für Einzelbereiche die allgemeine Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz niedergeschlagen (vgl. etwa § 31 Abs. 1 VwVG NRW: Vorziehen des Versteigerungstermins, um unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden; § 58 VwVG NRW: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Anwendung des Verwaltungszwangs; § 77 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW: Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und Vollstreckungsforderung für die Gebührensätze bei der Vollstreckung von Geldforderungen). Daher wird eine Vollstreckungssache unrichtig behandelt, wenn eine Sach- oder Kontenpfändung nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, zumindest dann, wenn die Unverhältnismäßigkeit evident ist. Vgl. zu dieser Einschränkung bei der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung Zöllner in: Koenig, AO 3. Aufl., § 346, Rn. 4; a.A. Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl., § 346, Rn. 2. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Rechts der Vollstreckungskosten, dass sie nur zu erstatten sind, wenn sie notwendig waren (so ausdrücklich für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Der Grundsatz ist aber auch für die Vollstreckung nach der Abgabenordnung anerkannt, die diese Einschränkung im Normtext des § 337 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ‑ ebenso wie der hier einschlägige § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ‑ nicht aufweist. Zöllner in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 337, Rn. 5; Hohrmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 337 AO, Rn. 14; Loose in: Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 337 AO, Rn. 5; Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl., § 346, Rn. 2, zum Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist. So verhält es sich insbesondere, wenn frühere Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen. BGH, Beschluss vom 14.4.2005 ‑ V ZB 5/05 ‑, NJW 2005, 2460 (2462). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 ‑ VII ZB 88/08 ‑, NJW 2010, 1007, Rn. 8. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass zum einen bei der Höhe der beizutreibenden Hauptforderung (für die Sachpfändung knapp 2,8 Mio. Euro, für die Kontenpfändungen jeweils knapp 1,2 Mio. Euro) und den gewählten Maßnahmen der Sach- und Kontenpfändung auch für fruchtlos gebliebene Maßnahmen erhebliche Vollstreckungskosten anfallen. Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW entsteht für die Pfändung von Sachen eine Pfändungsgebühr mit dem Zugang des Vollstreckungsauftrags beim Vollziehungsbeamten. Verbleibt es ‑ wie hier ‑ mangels pfändungsgeeigneter Sachen beim Pfändungsversuch, wird die Pfändungsgebühr nach § 11 Abs. 5 VO VwVG NRW dafür erhoben, nämlich hier für den erfolglos gebliebenen Pfändungsversuch vom 30.1.2014 in den Geschäftsräumen der Schuldnerin eine Pfändungsgebühr in Höhe von 27.734 Euro, weil sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW von der Höhe des beizutreibenden Betrags abhängt. Für die Pfändung von Forderungen fällt nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW eine Pfändungsgebühr an, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben hat. Allerdings gibt es für Forderungspfändungen keine dem § 11 Abs. 5 VO VwVG NRW vergleichbare Vorschrift für bloße Pfändungsversuche. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bei fruchtlos gebliebenen Forderungspfändungen keine Pfändungsgebühr anfällt. Die Sachpfändung erfolgt nämlich durch Inbesitznahme oder Siegelanlegung (§ 28 Abs. 1 und 2 VwVG NRW). Werden keine pfändungsgeeigneten Sachen vorgefunden, kommt es somit nicht zum Pfändungsakt, es verbleibt beim Pfändungsversuch. Die Forderungspfändung wird jedoch allein durch Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner bewirkt (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Existenz einer Forderung ist dafür nicht Voraussetzung, wie es insbesondere für die Pfändung zukünftiger Forderungen relevant wird. Auch hier sind ausweislich der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen u.a. Forderungen aus "künftigen Guthaben aus Girokonten" gepfändet worden. Vgl. zur Pfändung zukünftiger Girokontenforderungen BGH, Urteil vom 20.3.1997 ‑ IX ZR 71/96 ‑, BGHZ 135, 140; Erlenkämper/Rhein, VwVG und VwZG NRW, 4. Aufl. § 40 VwVG NRW, Rn. 14 ff. Der Pfändungsakt wird mit der Zustellung der Pfändungsverfügung wirksam, lediglich das Pfändungspfandrecht ist erst mit Entstehung der gepfändeten Forderung bewirkt. Vgl. BFH, Urteil vom 12.4.2005 ‑ VII R 7/03 ‑, BFHE 209, 34 (37). Daher bedarf es für Forderungspfändungen, die mangels Existenz von Forderungen der Sache nach ‑ jedenfalls zurzeit ‑ ins Leere gehen, keiner Sonderregelung für die Gebührenpflicht von bloßen Pfändungsversuchen, da der Pfändungsakt auch dann bewirkt ist. Auch die Beklagte geht von der vollen Gebührenpflicht für die beiden erfolglosen Forderungspfändungen aus, für die jeweils eine Pfändungsgebühr von 11.741 Euro angefallen ist. Diese Kostenrechtsfolge steht im krassen Gegensatz zu einem erfolglosen Pfändungsversuch durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts, bei denen wegen der Unabhängigkeit der Kosten von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung nicht 27.734 Euro, sondern nur 15 Euro (Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz) bzw. 20 Euro (§ 339 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung ‑ AO a.F., heute 26 Euro ‑) angefallen wären. Für eine zivilprozessuale Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht oder eine Pfändungsverfügung nach der Abgabenordnung wären nicht 11.741 Euro, sondern 20 Euro (Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, § 339 Abs. 1, 3 AO a.F., heute 26 Euro) angefallen. Die Beklagte war daher gehalten, von Vollstreckungsmaßnahmen in nicht notwendiger Höhe abzusehen, um die Kosten niedrig zu halten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die versuchte Sachpfändung in Höhe von knapp 2,8 Mio. Euro eine unrichtige Sachbehandlung darstellte, denn die Verursachung der nunmehr geltend gemachten exorbitanten Kosten durch einen Pfändungsauftrag in der genannten Höhe war evident nicht notwendig. Dass sich keine pfändbaren Gegenstände in den Geschäftsräumen der Klägerin befanden, wurde beim fruchtlosen Pfändungsversuch am 7.7.2011 bereits festgestellt. Dass bei dem ersichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmen nunmehr pfändbare Gegenstände in der genannten Millionenhöhe in den Geschäftsräumen vorzufinden sein könnten, war aus den vom Verwaltungsgericht auf S. 12 ff. des Urteils genannten Gründen für die Beklagte erkennbar ausgeschlossen. Das gilt auch vor dem Hintergrund des weiterlaufenden Geschäfts, da auch dann die Annahme abwegig wäre, es könnten Millionenbargeldbeträge in den Geschäftsräumen gelagert werden. Mit Rücksicht auf die anfallenden Kosten allenfalls erforderlich wäre ein Vollstreckungsversuch in weit geringerer Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten kam daher nur ein Vollstreckungsversuch wegen eines Teilbetrags in Betracht. Vgl. zur Möglichkeit im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht, die Vollstreckung im Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag zu beschränken, Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 7; Heßler in: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 4. Aufl., § 753, Rn. 26; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 753, Rn. 11. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Zulässigkeit der versuchten Sachpfändung bemesse sich nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW, wonach eine Pfändung zu unterbleiben hat, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Daraus meint die Beklagte folgern zu können, dass der Pfändungsversuch zulässig gewesen sei, da es durchaus möglich gewesen sei, pfändbare Gegenstände von höherem Wert als die Kosten der Vollstreckung von 27.734 Euro vorzufinden. Es geht jedoch nicht darum, ob die Vollstreckungskosten möglicherweise hätten eingebracht werden können, sondern darum, ob überhaupt Vollstreckungskosten in dieser Höhe haben veranlasst werden dürfen. Schließlich kommt auch dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, eine umfassende Pfändung habe Grundlage eines weiteren Haftungsbescheids gegen die Gesellschafter der Klägerin sein können. Auch dies hätte allenfalls einen Pfändungsversuch über einen kleinen Teilbetrag erlaubt. Eine Bestandskraft von Vollstreckungshandlungen hindert entgegen der Auffassung der Beklagten die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW nicht. Die Vorschrift stellt nicht auf die fehlende Bestandskraft von Vollstreckungsmaßnahmen ab, sondern setzt lediglich die Unrichtigkeit der Sachbehandlung voraus. Das Verfahren über die Nichterhebung von Kosten hat nicht die Nachprüfung von Sachentscheidungen zum Gegenstand, was unter dem Gesichtspunkt der Bestandskraft bedenklich sein könnte. Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG, Rn. 13, zur ähnlichen Vorschrift des Gerichtskostenrechts; zum Unterschied von richtig und rechtmäßig sowie unrichtig und rechtswidrig vgl. Macht in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 21 GNotKG, Rn. 3 ff., zur ähnlichen Vorschrift des Kostenrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Gerichte und der Notare. Vielmehr geht es hier unabhängig von einer möglichen Bestandskraft der Vollstreckungshandlung allein um die Frage, ob die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden dürfen. Abgesehen davon gibt es hier keinen die Gebühr auslösenden Verwaltungsakt, der durch Anfechtung hätte beseitigt werden können. Die Feststellung der Unpfändbarkeit, die nach Auffassung der Beklagten ein Verwaltungsakt sein soll, ist jedenfalls kein gebührenrelevantes Merkmal, sondern vielmehr allein die Tatsache, dass der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet (§ 11 Abs. 5 VO VwVG NRW). Auch die Kontenpfändungen waren unter dem Gesichtspunkt der Kostenauslösung evident nicht erforderlich und stellten damit eine unrichtige Sachbehandlung dar. Der Beklagten war aus den Kontoauszügen vom 27.1.2014 bekannt, dass die später gepfändeten Konten Negativsalden in Höhe von 42.027,26 Euro und 354.688,18 Euro aufwiesen. Dass die Konten drei Monate später bei dem ersichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmen Positivsalden von knapp 1,2 Mio. Euro aufweisen könnten, war für die Beklagte erkennbar ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass sich die Gesellschafter der Klägerin um ein Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. Euro bemühten, rechtfertigt die Pfändung nicht. Zwar ist es richtig, dass es für die Frage des pfändungspfandrechtlichen Vorrangs vor anderen Gläubigern auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ankommt, jedoch war nicht zu erwarten, dass das erstrebte Darlehen auf eines der gepfändeten Geschäftskonten eingezahlt wurde. Das ergibt sich daraus, dass Darlehnsnehmer nicht die Klägerin, sondern die Gesellschafter persönlich sein sollten, wie der Beklagten aus der von der Klägerin am 9.4.2014 übersandten Abtretungserklärung ihrer Gesellschafter bekannt war. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Gesellschafter ein ihnen gewährtes Darlehen auf ein Geschäftskonto der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Klägerin einzahlen lassen würden. Schließlich rechtfertigt auch die Pfändung sonstiger, der Beklagten nicht bekannter Ansprüche gegen die Drittschuldnerinnen die Vollstreckungsmaßnahme nicht. Eine ins Blaue hinein verfügte Pfändung unbekannter Ansprüche, die auch bei deren Nichtexistenz eine Kostenlast von 11.741 Euro auslöst, ist evident unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Frage der Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gelten die oben gemachten Ausführungen zur Pfändung entsprechend. Im Übrigen sind die Verfügungen auch keineswegs bestandskräftig geworden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.4.2014 gegenüber der E. Bank wurde mit Verfügung vom 8.5.2014 aufgehoben. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.4.2014 gegenüber der Sparkasse L. wurde mit Verfügung vom 21.5.2014 aufgehoben. Zwar wurde die Aufhebung nicht ausdrücklich erklärt. Die Beklagte führte aber aus, dass sich die Verfügung durch Zahlung der Forderung erledigt habe und hieraus keine weiteren Rechte geltend gemacht würden. Das ist der Sache nach eine Aufhebung. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.