Beschluss
13 A 854/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0427.13A854.16A.00
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Tenor
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. Diese Anforderungen erfüllen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Die Frage, wie die Justiz gleichgelagerte Fälle beurteilt, die Menschen betreffen, die von ähnlich schwacher Persönlichkeit und schwacher innerer intellektueller Struktur sind, die indes ihre persönliche, fest gegründete christliche Überzeugung haben, die rudimentär sein mag, ist danach nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es geht dem Kläger inhaltlich um die Klärung der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsgefährdung bei einer Berufung auf den Übertritt zu der im Herkunftsland Afghanistan bekämpften Religion Christentum. Diese sind in der Rechtsprechung teilweise geklärt und daher insoweit bereits nicht klärungsbedürftig und darüber hinaus einer generellen Klärung nicht zugänglich, da sie sich nicht allgemeingültig beantworten lassen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Asylbewerber, der sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7 m.w.N. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7 und vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39. Auch die vom Kläger angesprochenen Personen mit „schwacher“ Persönlichkeit und „schwacher“ innerer intellektueller Struktur bilden keine einheitliche Gruppe gleichgelagerter Fälle, denn beides kann unterschiedlich ausgeprägt sein sowie auf unterschiedlichen Ursachen beruhen. Daher bedarf es vielmehr auch insoweit einzelfallbezogen einer gesonderten Prüfung und Feststellung. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, wie weitreichend der subsidiäre Schutz für dem Christentum angehörige Konvertiten ist, seien sie von außen betrachtet weitgehend nicht mit Vergleichspersonen in praktischer christlicher Ausprägung hiesiger Provenienz vergleichbar, ist ebenfalls nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da diese bereits nicht entscheidungserheblich ist. Wie bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Verfolgungsgefährdung und ein daraus resultierender Schutz vor einer Rückkehr nach Afghanistan nur dann in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Angaben des Klägers eine Prägung durch das Christentum nicht feststellen können. Sofern der Kläger mit den Ausführungen zur Abkehr vom Islam möglicherweise sinngemäß auch die weitere Frage aufwerfen wollte, ob allein die Abkehr vom Islam eine Verfolgungsgefahr auslöst, ist diese schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie nicht klärungsbedürftig, sondern in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. Eine Verfolgung kann nicht nur im Falle des Übertritts zu einem anderen Glauben drohen, sondern bereits bei Darlegung des Abfalls von einer Religion (Apostasie), z.B. vom Islam, so dass dann die Wahrscheinlichkeit einer so begründeten Verfolgung zu prüfen ist. Daher kann bei entsprechenden tatsächlichen Umständen die Prüfung geboten sein, ob seitens der Verfolger eine Verfolgung (allein) wegen des Verdachts der Trägerschaft asylerheblicher Merkmale droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 ‑ 13 A 2776/10.A -, juris, Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.