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Urteil

12 A 1410/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0420.12A1410.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes nach § 10 DarlehensV. Die am 1982 geborene Klägerin erlangte im Juni 2002 die Hochschulreife und nahm, nachdem sie in der Zwischenzeit zwei Praktika absolviert hatte, einer kurzzeitigen Tätigkeit als Aushilfskraft nachgegangen war und Sprachunterricht im Ausland genommen hatte, im April 2003 ein Magisterstudium in den Fächern Romanistik, Anglistik und Philosophie an der Universität C. auf. Ab Oktober 2003 setzte die Klägerin das Studium mit den Fächern Kunstgeschichte, Romanistik und orientalische Kunstgeschichte fort. Auf entsprechende Anträge der Klägerin, mit denen sie geltend machte, dass ihr Vater den Unterhaltsbedarf nicht decke, bewilligte das Studentenwerk C. der Klägerin mit Bescheiden vom 29. Juni 2004, 29. Dezember 2004 und 30. März 2005 Vorausleistungen nach § 36 BAföG (jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen), und zwar für Dezember 2003 bis September 2004 in Höhe von monatlich 230,00 € sowie für Oktober 2004 bis September 2005 in Höhe von monatlich 530,00 €. Der in dem Förderverfahren betreffend den Bewilligungszeitraum Dezember 2003 bis September 2004 vorgelegte Einkommensteuerbescheid des Vaters der Klägerin für das Jahr 2001 wies einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 177.503,00 DM aus. In dem Förderverfahren betreffend den nachfolgenden Bewilligungszeitraum gab der Vater der Klägerin eine Einkommenserklärung trotz Zwangsgeldfestsetzung nicht ab. Das Studentenwerk wies den Vater der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2004, 24. Januar 2005 und 11. April 2005 auf die Erteilung der Bewilligungsbescheide hin sowie darauf, dass die bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihn gemäß § 37 BAföG bis zur Höhe der Vorausleistungen auf das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung, übergegangen seien. Die im Einzelnen bezifferten Beträge seien auf ein benanntes Konto zu überweisen. Eine gerichtliche Klärung der Unterhaltsansprüche bleibe vorbehalten. Der Vater, dessen Ehe mit der Mutter der Klägerin im Jahre 1991 geschieden worden war, reagierte auf diese Schreiben nicht. Auf den Antrag der Klägerin vom 24. Januar 2005 verlängerte das Studentenwerk die Frist für die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG durch Bescheid vom 7. März 2005; die Klägerin habe glaubhaft eine von ihr nicht zu vertretende Verzögerung ihres Studiums vorgetragen. Mit Schreiben vom 29. September 2005 beantragte die Klägerin eine weitere Verlängerung der Frist für die Vorlage des Leistungsnachweises bei dem Studentenwerk und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr Vater immer noch nicht bereit sei, ihr Unterhalt zu zahlen, und dass sie ihn daher jetzt habe verklagen müssen. Den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung und Gewährung von Vorausleistungen für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 lehnte das Studentenwerk C. durch Bescheid vom 24. Mai 2006 wegen fehlender Mitwirkung ab. Weitere Anträge auf Ausbildungsförderung stellt die Klägerin nicht. Mit Urteil vom 29. August 2008 - F - verurteilte das Amtsgericht L. - Familiengericht - den Vater der Klägerin dazu, an die Klägerin mit Wirkung ab Februar 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.042,43 € sowie einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 29.175,03 € zu zahlen. Ausweislich der Entscheidungsgründe bezog sich der Unterhaltsrückstand auf den Zeitraum April 2005 bis Januar 2008. Die gewährten BAföG-Leistungen wurden bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin in Abzug gebracht. Unter dem 15. September 2008 wies das Studentenwerk C. den Vater der Klägerin (erneut) darauf hin, dass diese Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG in Höhe von insgesamt 2.300,00 € erhalten habe und dass der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sei. Das nach dem Abitur aufgenommene Magisterstudium sei die erste Ausbildung der Klägerin. Er, der Vater, sei ihr gegenüber nach §§ 1610 ff. BGB unterhaltspflichtig. Unter Berücksichtigung seiner nachgewiesenen Einkommensverhältnisse erübrige sich die Frage seiner Leistungsfähigkeit. Um Überweisung des Betrages von 2.300,00 € auf das angegebene Konto binnen vier Wochen werde gebeten. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, werde Unterhaltsklage erhoben. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 teilte das Studentenwerk der Klägerin mit, dass es bisher vergeblich versucht habe, die gewährten Vorausleistungen für die Bewilligungszeiträume Dezember 2003 bis September 2004 und Oktober 2004 bis März 2005 von ihrem Vater erstattet zu bekommen. Da dieser auf die Anschreiben nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch nur klageweise durchgesetzt werden könne. Der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB hänge von unterschiedlichen Voraussetzungen ab, u. a. sei zu prüfen, wie sich ihr Studienverlauf darstelle. Sie werde daher gebeten, mitzuteilen, ob sie ihr Studium zwischenzeitlich abgeschlossen habe. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um Mitteilung des derzeitigen Standes des Studiums und der erbrachten Prüfungsleistungen gebeten. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten würden berücksichtigt und möglicherweise in einem Unterhaltsprozess vorgetragen. Die benötigten Angaben würden innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens erwartet. Das an die letzte bekannte Anschrift der Klägerin in L1. versandte Schreiben lief am 31. Oktober 2008 mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Auf die Anfrage des Studentenwerks vom 12. November 2008 teilte die Meldebehörde der Stadt L1. in seiner am 21. November 2008 beim Studentenwerk eingegangenen Auskunft mit, dass die Klägerin nach I. , Q. 9, verzogen sei. Unter dem 10. Dezember 2008 sandte das Studentenwerk sein Schreiben vom 21. Oktober 2008 an diese neue Adresse. Die Klägerin antwortete nicht. In einem Vermerk vom 14. Januar 2009 führte das Studentenwerk u. a. aus: "Die Auszubildende wurde mit Schreiben vom 21.10.2008 gebeten, den Studienverlauf darzustellen und Prüfungsleistungen vorzulegen. Dieses Schreiben ließ die Auszubildende unbeantwortet. Aus der Akte geht hervor, dass der Vater grundsätzlich nicht bereit ist, Unterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Fall kann die Realisierung von Unterhaltsansprüchen nur auf dem Klageweg verfolgt werden. Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist das Prozessrisiko zu groß, um Unterhaltsforderungen gegen den Vater durchzusetzen. Der Vorgang wird abgeschlossen. Eventuelle bestehende Unterhaltskonten bei BAföG-Inkasso sind zu stornieren." Auf die Berufung des Vaters der Klägerin gegen das zuvor genannte Urteil des Amtsgerichts L. schlossen er und die Klägerin vor dem Oberlandesgericht I1. - Familiensenat - am 25. August 2009 einen Vergleich, wonach der Vater - verbunden mit Maßgaben zu einer Ratenzahlung, einem Teilerlass und zur Fälligkeit - einen Betrag in Höhe von insgesamt 22.000,00 € als Ausbildungsunterhalt an seine Tochter, beginnend mit April 2005, zu zahlen hatte. Die zwischenzeitlich zur Universität I. gewechselte Klägerin schloss dort ihr Studium im Hauptfach Kunstgeschichte und im zweiten Hauptfach Italienisch am 23. März 2012 mit der Magisterprüfung ab. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. November 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld der Klägerin mit 4.330,00 € fest, setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 2008 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2013 fest. Den gegen diese Entscheidungen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 26. Juni 2013 (zugestellt am 1. Juli 2013) als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 1. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Darlehensschuld falsch festgesetzt worden sei. Die Summe sei nicht nachvollziehbar. Außerdem habe das Ausbildungsförderungsamt es pflichtwidrig unterlassen, den Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater durchzusetzen, obwohl dieser seinerzeit nachweislich leistungsfähig gewesen sei. Auf den im familiengerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich habe ihr Vater bisher keinen Unterhalt gezahlt, sondern sich inzwischen mittellos gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Studentenwerk C. habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater durchzusetzen. Ein Unterhaltsprozess hätte aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Ausschlaggebend sei die Sachlage zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Die Klägerin habe die Obliegenheit, ihre Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, nachhaltig verletzt. Damit habe sie ihren Unterhaltsanspruch eingebüßt. Außerdem habe der Vater keine Anstalten gemacht, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bedenken gegen die festgesetzte Darlehenshöhe habe die Klägerin nicht geltend gemacht; es bestünden auch keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler. Gegen die Rückforderung des Darlehens könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass das Land den nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch klageweise gegen ihren Vater hätte verfolgen müssen. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Ausbildungsförderungsamtes sei insoweit nicht festzustellen. Das Amt habe davon ausgehen müssen, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater während der Zeit des geförderten Studiums nicht bestanden habe. Aufgrund des Gesamtbildes sei von einem zielstrebig durchgeführten und den Begabungen der Klägerin entsprechenden Studium nicht auszugehen gewesen. Außerdem sei die Leistungsfähigkeit des Vaters in den Blick zu nehmen gewesen, der schon durch anderweitige Unterhaltspflichten belastet gewesen sei. Soweit das Ausbildungs-förderungsamt ursprünglich vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin ausgegangen sei, sei diese später unzutreffend erscheinende Einschätzung nicht bindend gewesen. Das Amt habe auf eine gerichtliche Verfolgung verzichten können, weil die Klägerin keinerlei Auskünfte zu ihrem Studienverlauf erteilt habe. In der gegebenen Situation hätte jeder vernünftig denkende Gläubiger von der Erhebung einer Unterhaltsklage abgesehen. Da die Klägerin, wie erst in der in der mündlichen Verhandlung offenbart, selbst einen Unterhaltstitel gegen ihren Vater schon für Zeiten ab April 2005 erwirkt habe, erscheine die vorliegende Klage wohl treuwidrig. Dass ihr eigener Unterhaltsprozess letztlich wirtschaftlich erfolglos geblieben sei, zeige, dass dasselbe auch für eine Unterhaltsklage des Ausbildungsförderungsamtes gegolten hätte. Mit Beschluss vom 3. November 2015 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den auf § 18 Abs. 5a BAföG beruhenden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 - hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalte sachliche Fehler, aus denen das Verwaltungsgericht falsche Schlüsse gezogen habe und zu einem falschen Ergebnis gekommen sei. Das Ausbildungsförderungsamt sei richtigerweise davon ausgegangen, dass ihr Vater uneingeschränkt zahlungsfähig und allein unterhaltspflichtig sei. Dass das Amt dann wegen eines vermeintlichen Prozessrisikos von einer Unterhaltsklage abgesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Studentenwerk hätte ihren Vater ohne Weiteres in Anspruch nehmen können. Abgesehen von Zahlungsaufforderungen habe es aber nichts unternommen. Die Erfolgsaussichten einer Klage wären erheblich größer gewesen als das Risiko zu unterliegen. Während der Zeit des Bezuges von Ausbildungsförderungsleistungen habe sie, die Klägerin, ordnungsgemäß, konsequent und erfolgreich studiert. Ob und wie sie ihr Studium abgeschlossen habe, sei belanglos. Die Orientierungszeit vor Aufnahme des Studiums und die spätere Änderung der Fächerkombination seien ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Studentenwerk C. habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Klägerin durchzusetzen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin habe das Studentenwerk nach der Aktenlage in nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangen dürfen, dass eine klageweise Durchsetzung der Ansprüche mit einem großen Prozessrisiko behaftet sei. Bereits 2004 habe die Klägerin selbst behauptet, dass der Vater den Unterhalt nicht mehr habe leisten können. Das Ausbildungsförderungsamt habe, anders als die Klägerin annehme, sehr wohl eruieren müssen, ob die Klägerin ihr Studium in angemessener Zeit beendet habe. Für das Bestehen eines Anspruchs nach § 1610 Abs. 2 BGB könne es nicht allein auf die Studienleistungen im geförderten Zeitraum ankommen. Vielmehr sei eine Gesamtschau erforderlich. Ob die Klägerin selbst einen Anspruch gegen ihren Vater geltend gemacht habe, der auch Zeiten des Empfangs von BAföG-Leistungen umfasse und somit für das Ausbildungsförderungsamt gegebenenfalls zu weiteren Hindernissen bei einer prozessualen Durchsetzung geführt hätte, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Verfahrensakten des Amtsgerichts L. ( F ) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 ist zulässig und begründet. Dieser Bescheid ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wie der Senat im Wesentlichen bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 3. November 2015 ausgeführt hat, ist der Auszubildende zur Rückzahlung darlehensweise nach § 36 BAföG gewährter Ausbildungsförderung nicht verpflichtet, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung es pflichtwidrig unterlassen hat, den nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen die Eltern geltend zu machen. Die Förderungsämter handeln pflichtwidrig, wenn sie nicht alles ihnen Zumutbare tun, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden, den dieser selbst aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nicht mehr geltend machen kann, gegen seine Eltern zu realisieren und so den mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BAföG angezielten Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen sowie, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. Nur wenn dieser Verpflichtung entsprochen worden ist, das Bemühen der zuständigen Stellen um Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs jedoch erfolglos geblieben ist, ist es gerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als Vorausleistungen erhalten hat, vom Empfänger zurückzufordern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Förderungsämter nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistungen dem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern ohne nähere Prüfung des Einzelfalls nachzugehen hätten. Kommt die Behörde vielmehr in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht besteht und eine entsprechende Klage keine Erfolgsaussichten hat, ist sie nicht verpflichtet, ihn gerichtlich geltend zu machen. Ist dagegen nach der zutreffenden Einschätzung der Behörde nicht auszuschließen, dass der übergeleitete Anspruch - wenn auch nur in Höhe eines Teilbetrages - besteht und gegen die Eltern des Auszubildenden durchzusetzen sein wird, gehört es zu einer pflichtgemäßen Sachbehandlung, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn die Eltern nicht bereit sind, ihn freiwillig zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 - 5 C 23.88 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 12 A 31/14 -, juris Rn. 3, und vom 6. April 2011 - 12 E 1564/10 -; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 37 Rn. 10.1; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 37 Rn. 12. Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Klägerin die gewährten Darlehensleistungen nicht zurückzuzahlen, was zur Rechtswidrigkeit des Rückzahlungsbescheides nach § 10 DarlehensV führt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 3619/94 -, juris Rn. 6. Nachdem die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Vater für den Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2005 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf das Land übergegangen waren, hat das für die Geltendmachung dieser Ansprüche zuständige Studentenwerk C. nämlich pflichtwidrig gehandelt, weil es nicht alles nach Lage des Falles Zumutbare getan hat, um die Ansprüche zu realisieren. In der Zeitspanne zwischen den Übergangsanzeigen vom 6. Juli 2004, 24. Januar 2005 und 11. April 2005 einerseits und dem unter dem 14. Januar 2009 erfolgten Abschluss des Vorgangs andererseits hat das Studentenwerk keine zur Verfolgung der Ansprüche angemessenen und hinreichenden Schritte unternommen. Für die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 fällig gewordenen Unterhaltsforderungen drängt sich das schon deshalb auf, weil das Studentenwerk im Anschluss an die Übergangsanzeigen vom 6. Juli 2004 und 24. Januar 2005 bis zum Eintritt der Forderungsverjährung nach Aktenlage überhaupt keine weiteren Maßnahmen eingeleitet hat, um das Bestehen des Unterhaltsanspruchs und die Erfolgsaussicht der (gerichtlichen) Geltendmachung zu prüfen. Da Unterhaltsansprüche seit dem 1. Januar 2002 grundsätzlich - und so auch hier - mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach drei Jahren verjähren und die Frist jeweils am Jahresende beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB), trat die Verjährung von in den Jahren 2003 und 2004 fällig gewordenen Unterhaltsansprüchen daher mit Ablauf des 31. Dezember 2006 (Jahr 2003) bzw. des 31. Dezember 2007 (Jahr 2004) ein. Vgl. eingehend: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., Themengutachten Verjährung von Kindesunterhalt, 8. April 2014, und Themengutachten Verjährung und Verwirkung von Unterhalt, 13. Oktober 2011, aktualisiert am 5. September 2012 (jeweils herunterzuladen über www.dijuf.de); s. auch Sächs. LSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - L 7 AS 34/10 -, juris Rn. 39; Brandenbg. OLG, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 UF 6/07 -, juris Rn. 18. Der gesetzliche Anspruchsübergang gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG hatte auf den Verjährungseintritt keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger (hier: das Land) muss die Forderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet. Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners (hier: des Vaters der Klägerin) vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern (§§ 404, 412 BGB). Vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014- VI ZR 391/13 -, juris Rn. 21, m. w. N. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte das Studentenwerk notwendige Schritte zur Prüfung und Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs rechtzeitig vor Ablauf der genannten Verjährungsfristen unternehmen müssen. Dass die Verjährung nur eine Einrede des Schuldners begründet, stand dem nicht entgegen, weil es naheliegend war, dass der Vater der Klägerin sich in einem Unterhaltsprozess auf diese Einrede berufen würde. Das Unterlassen jeglicher weiterer Maßnahmen bis zum Eintritt der Verjährung am 1. Januar 2007 bzw. 1. Januar 2008 war offensichtlich pflichtwidrig, weil nach Aktenlage nichts Substantielles darauf hindeutete, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater für die Jahre 2003 und 2004 nicht besteht und eine entsprechende Klage daher keine Aussicht auf Erfolg hat. Abgesehen davon, dass das Studentenwerk seinerzeit offenbar selbst nicht von einer solchen Einschätzung ausging, wie seine späteren Schreiben an den Vater der Klägerin vom 15. September 2008 und an die Klägerin vom 21. Oktober 2008 belegen, bestand objektiv auch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, ein Unterhaltsprozess werde erfolglos bleiben. Zum einen sprach nichts Wesentliches dafür, dass die Klägerin während des Bezugs von Vorausleistungen keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater (mehr) hatte, weil sie - wie die Beklagte jedenfalls noch im Klageverfahren vertreten hat - ihre Pflicht zu einer planvollen und zielstrebigen Aufnahme der Ausbildung verletzt haben soll. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Der hieraus folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss. § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen. Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 -, juris Rn. 13 ff. Die Dauer der dem Kind in der Regel zuzubilligenden Orientierungsphase richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen und kann daher unterschiedlich ausfallen. Die Kasuistik setzt beim Studium eine Grenze nach zwei, höchstens drei Semestern, wobei aber auch hier die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind. Vgl. OLG I1. , Beschluss vom 5. Februar 2013 - II-7 UF 166/12, 7 UF 166/12 -, juris Rn. 31; Saarl. OLG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 9 UF 71/14 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N. Unterhaltspflichtige Eltern haben nach Treu und Glauben - neben dem bereits angesprochenen vorübergehenden leichten Versagen - auch solche Verzögerungen hinzunehmen, die auf eine Krankheit bzw. sonstige zwingende Umstände zurückzuführen sind. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 -, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. April 2015 - 11 WF 317/15 -, juris Rn. 8; Schl.-Holst. OLG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 12 UF 21/97 -, juris Rn. 36; OLG I1. , Beschluss vom 9. August 1989 - 10 WF 29/89 -, juris Rn. 4 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben war aus der Perspektive des Studentenwerks nicht zu ersehen, dass die Klägerin ihre Ausbildung in unterhaltsschädlicher Weise planlos oder zögerlich aufgenommen bzw. betrieben hatte. Sie hatte knapp zehn Monate nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Studium begonnen und dadurch gegenüber dem frühestmöglichen Studienbeginn nur ein Semester "verschenkt". Damit lag ersichtlich keine lange Verzögerung vor, die nach den dargestellten Grundsätzen zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs für eine Erstausbildung führen konnte. Auch dass die Klägerin einen Schwerpunktwechsel im Studium nach einem Semester vollzogen hatte, war nach den dargestellten Grundsätzen zur Orientierungsphase offensichtlich unbedenklich. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre universitäre Ausbildung bis zum Abschluss der Förderung durch BAföG-Leistungen - d. h. bis zum 30. September 2005 - nicht hinreichend zielstrebig durchgeführt hatte, ergaben sich aus den Förderungsakten des Studentenwerks nicht. Bemerkenswerterweise hatte das Studentenwerk noch mit Bescheid vom 7. März 2005 die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen, nachdem die Klägerin unter Hinweis auf unfallbedingte Beeinträchtigungen und Vorlage eines ärztlichen Attestes einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Seine Entscheidung begründete das Studentenwerk seinerzeit damit, dass Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten; die Klägerin habe nämlich glaubhaft eine von ihr nicht zu vertretende Verzögerung ihres Studiums vorgetragen. Von einer schuldhaften Verzögerung der Ausbildung ging das Studentenwerk seinerzeit also gerade nicht aus. Auf den weiteren Studienverlauf kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG führt nur zu einem Übergang der Unterhaltsansprüche für diejenigen Zeiten, in denen der Auszubildende Ausbildungsförderung erhalten hat. Besteht für diese Zeiten ein Unterhaltsanspruch, so kann er nicht im Nachhinein dadurch entfallen, dass die weitere Ausbildung planlos oder zögerlich betrieben wurde; das wäre mit dem Sinn und Zweck des der gegenwärtigen Bedarfsdeckung dienenden Ausbildungsunterhalts offensichtlich nicht zu vereinbaren. Zum anderen lagen auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vaters nicht bestand bzw. jedenfalls nicht durchsetzbar erschien. Noch in seinem an den Vater der Klägerin adressierten Schreiben vom 15. September 2008 war das Studentenwerk davon ausgegangen, dass sich "die Frage Ihrer Leistungsfähigkeit … unter Berücksichtigung der von Ihnen nachgewiesenen Einkommensverhältnisse erübrigt". Hinreichende Gründe dafür, dass diese Einschätzung im Ergebnis unzutreffend gewesen sein sollte, sind nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin selbst habe bereits im Jahre 2004 "behauptet …, der Vater könne den Unterhalt nicht mehr leisten", ist das den Förderakten so nicht zu entnehmen. Vielmehr ging aus den Vorausleistungsanträgen der Klägerin allein hervor, dass ihr Vater behauptete , nicht leistungsfähig zu sein; die Angaben in den Anträgen vom 7. Dezember 2003 (Er habe kein ausreichendes Einkommen) bzw. vom 3. Oktober 2005 ("Er hat kein Geld") ließen durch die Verwendung des Konjunktivs bzw. der Anführungszeichen keinen Zweifel daran, dass damit allein Aussagen des Vaters wiedergegeben werden sollten. In diesem Sinne war auch die Ausführung in dem Schreiben des Studentenwerks an den Vater der Klägerin vom 25. März 2004 zu verstehen, wonach sie, die Klägerin, angegeben habe, er, der Vater, sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Ebenso wenig gab das Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 2005 etwas dafür her, dass sie annahm, ihr Vater könne sich die Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht leisten; darin erwähnte sie lediglich, ihr Vater habe sich seit Beginn ihres "Studiums ohne jegliche Vorwarnung konsequent geweigert, seine Unterhaltszahlung fortzusetzen". Vor diesem Hintergrund war aus den Vorgängen nur darauf zu schließen, dass der Vater der Klägerin zahlungsun willig war, wovon offenbar auch das Studentenwerk bei der Abfassung seines Abschlussvermerks vom 14. Januar 2009 ausgegangen ist. Die dort angesprochene fehlende grundsätzliche Bereitschaft des Vaters, seiner Tochter Ausbildungsunterhalt zu zahlen, war indes für sich gesehen kein Umstand, der das Studentenwerk davon abhalten konnte, eine Unterhaltsklage zu erheben; mangelnde Zahlungsbereitschaft des Schuldners ist eine generelle Voraussetzung dafür, dass der Anspruch gerichtlich geltend zu machen ist. Davon abgesehen hätte das Studentenwerk, jedenfalls wenn es Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin gehabt hätte, den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG ebenfalls auf das Land übergegangenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Vater geltend machen müssen, nachdem dieser im Anschluss an die Zustellung der Übergangsanzeigen keine Zahlungen an das Land leistete. Hiervon geht auch Tz. 37.1.11 BAföGVwV aus. Ferner hätte das Studentenwerk ein eigenes Prozessrisiko gegebenenfalls dadurch minimieren können, dass es versucht hätte, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, welchen Fortgang der von der Klägerin geführte Unterhaltsprozess genommen hat. Die Kenntnis über diesen Prozess ergab sich aus dem Schreiben der Klägerin an das Studentenwerk vom 29. September 2005. In jenem familiengerichtlichen Klageverfahren hat die Klägerin auch den Bezug der BAföG-Leis-tungen offenbart, die entsprechend bei der Berechnung des titulierten Unterhaltsanspruchs in Abzug gebracht worden sind. Daher hat die Klägerin keineswegs versucht, nach § 37 BAföG auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit geht somit von vornherein ins Leere. Hat das Studentenwerk C. nach alledem für die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 fällig gewordenen Unterhaltsforderungen offensichtlich nicht die zur Verfolgung der Ansprüche angemessenen und hinreichenden Schritte unternommen, so gilt für die im Kalenderjahr 2005 fällig gewordene Unterhaltsforderung im Ergebnis nichts anderes. Zwar hat das Studentenwerk insoweit noch vor Eintritt der Verjährung erfolglos versucht, weitere Ermittlungen anzustellen, indem es die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 um Angaben zum Studienverlauf bat. Die Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns auf Seiten des Studentenwerks wird durch diesen Versuch indes nicht in Frage gestellt. Denn eine nach Aktenlage - ohne die erbetenen Angaben der Klägerin - zu treffende Prognose hätte bei pflichtgemäßer Prüfung nicht zu dem Ergebnis geführt, dass eine Unterhaltsklage gegen den Vater aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würde. Für eine solche Prognose bestand auch mit Blick auf das Jahr 2005 keine hinreichende Grundlage, weil nach den vorstehenden Ausführungen substantielle Hinweise auf einen unterhaltsschädlichen Ausbildungsverlauf oder auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin nicht vorlagen. Im Übrigen hätte es, wenn das Studentenwerk weitere Ermittlungen zum Studienverlauf für nötig ansah, nahe gelegen, diese nicht erst rund zehn Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuleiten. Da die Klägerin nicht verpflichtet war, dem Studentenwerk einen Wohnungswechsel mitzuteilen, musste das Studentenwerk mit der - gerade in der Ausbildungsphase nicht unwahrscheinlichen - Möglichkeit rechnen, dass die Klägerin unter der bekannten Anschrift, an die zuletzt im Mai 2006 Post versandt worden war, nicht mehr erreicht werden konnte, wie es dann auch der Fall war. Nach dem Eingang des Postrücklaufs am 31. Oktober 2008 hat das Studentenwerk keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um dem bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2008 Rechnung zu tragen. Die Anfrage an die Meldebehörde wurde unter dem 12. November 2008 verfasst. Nach Eingang der Auskunft am 21. November 2008 vergingen dann 19 Tage, bis das Studentenwerk der Klägerin "das beiliegende Schreiben, das Sie an Ihrer alten Anschrift nicht erreicht hat", unter dem 10. Dezember 2008 an die neue Adresse zusandte. Da die Klägerin dieses Schreiben frühestens am 11. Dezember 2008 erhalten konnte, musste die mit dem Schreiben vom 21. Oktober 2008 gesetzte Frist ("Die benötigten Angaben erwarte ich innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens.") bereits nach Ablauf des 31. Dezember 2008 enden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die tenorierte Verteilung der Kostenlast erscheint sachgerecht, um das jeweilige Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nach den Umständen des Falles (rechtmäßiger Feststellungsbescheid; rechtswidriger Rückzahlungsbescheid) angemessen zu erfassen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.