Beschluss
19 A 1514/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0418.19A1514.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Zulassungsantrag wirft mit dem Zulassungsvorbringen, die Streitsache weise deshalb grundsätzliche Bedeutung auf, weil das Verwaltungsgericht von den Vorgaben des EuGH im Urteil vom 7. November 2013 - C 199/12 u.a. - im Sinne einer Divergenz abgewichen sei, schon keine diesen Anforderungen genügende Frage auf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Maßgaben des genannten Urteils des EuGH seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Der sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob in Äthiopien für homosexuelle Handlungen oder allgemein wegen Homosexualität tatsächlich Strafen verhängt werden, kommt kein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu. Die Auskunft "Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Juni 2014 belegt dies schon deshalb nicht ohne Weiteres, weil der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. März 2015 mit dem Stand November 2014 aktuellere Erkenntnisse vermittelt. Diesem zufolge ist Homosexualität gemäß der Artikel 629 bis 631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs zwar strafbar, eine gezielte Verfolgung oder ein gezieltes Aufspüren von Homosexuellen aber nicht bekannt. Zudem benennt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe keinen konkreten Fall einer Verhaftung oder Verurteilung, die wegen einer nach den Artikeln 629 bis 631 des äthiopischen Strafgesetzbuches unter Strafe gestellten Handlung oder allgemein wegen der Homo-sexualität eines Betroffenen erfolgt wäre. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 21 ZB 16.30022 -, juris, Rdn. 4. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte zur Frage der Verfolgung von Homosexuellen in Äthiopien (weitere) Aufklärung betreiben müssen, macht der Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 13 A 2462/15.A -, juris, Rdn. 7, vom 7. November 2015 - 4 A 1439/15.A -, juris, Rdn. 7 f., und vom 17. Februar 2009 - 8 A 136/09.A -, juris, Rdn. 23 f. mit weiterem Nachweis; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 11 ZB 15.30161 -, juris, Rdn. 9. Im Übrigen hat es der Kläger daran fehlen lassen, namentlich durch Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die von ihm vermisste Aufklärung hinzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.