Beschluss
10 A 1488/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0414.10A1488.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Januar 2014 zur Errichtung eines Pflegewohnhauses (36 Plätze) mit angegliederter Tagespflege (14 Plätze) – im Folgenden: Vorhaben – den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) liege nicht vor. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr führe nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Grundstücks des Klägers oder zu einer Überlastung der Erschließungsstraße. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt der Kläger mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht auf. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht einen zu seinen Lasten gehenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angesichts der zumutbaren Zahl und Auswirkungen der auf der Straße C. in Folge des Vorhabens zu erwartenden zusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen zu Recht verneint. Der Kläger legt nicht dar, dass die Straße die von ihm selbst angenommenen insgesamt 340 Kraftfahrzeugbewegungen am Tag nicht bewältigen kann. Auch nach den einschlägigen Richtlinien über die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, (im Folgenden: RASt 06) ist für Wohnwege, deren Anforderungen die Straße C. entspricht, die Belastungsgrenze erst bei 150 Kraftfahrzeugen pro Stunde erreicht. Ebenso wenig legt der Kläger dar, dass der von ihm insgesamt erwartete Kraftfahrzeugverkehr zu einer Überschreitung der einschlägigen Lärmimmissionsgrenz- beziehungsweise Richtwerte der 16. BImSchV und der DIN 18005 auf seinem Grundstück führen wird. Bei typischen Anliegerstraßen mit, wie hier, einer täglichen Belastung von unter 500 Kraftfahrzeugen am Tag ohne nennenswerten Lkw-Verkehr, ist regelmäßig nur mit Beurteilungspegeln zu rechnen, die die angesprochenen Grenzwerte deutlich unterschreiten und häufig sogar unter den Orientierungswerten liegen. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 471. Auch für eine Gefährdung der Anlieger oder einen Verlust der Funktionen, die mit der Verkehrsberuhigung der Straße C. bezweckt sind, ist in der Antragsbegründung nichts dargetan. Das Verkehrszeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung und die Ausbaubreite der Straße gewährleisten auch bei 340 Kraftfahrzeugbewegungen am Tag die Verkehrssicherheit auf der niveaugleich ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche durch das an alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Kraftfahrer, gerichtete Gebot zu besonderer Rücksichtnahme. Das Verkehrszeichen hebt die vorrangige Erschließungsfunktion der öffentlichen Verkehrsfläche weder auf noch schränkt es sie ein. Es begrenzt auch nicht die Zahl der dort zulässigen Kraftfahrzeugbewegungen. Ebenso wenig schließt es Lkw-Verkehr aus oder macht die öffentliche Verkehrsfläche gar zu einem Spielplatz, auch wenn Kinderspiele in einem verkehrsberuhigten Bereich überall erlaubt sind. Zudem ist der Bebauungsplan Nr. 148 – C. –, auf dem die Baugenehmigung beruht, wirksam. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2016 – 10 D 44/14.NE –. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 BauNVO setzt voraus, dass der maßgebliche Bebauungsplan für sie noch offen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, juris, Rn. 20. Demnach verstößt ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und der Plangeber im Aufstellungsverfahren die bei Ausnutzung der Festsetzungen zu erwartenden Konflikte im Rahmen der Abwägung rechtsfehlerfrei gelöst hat. In einem solchen Fall darf die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu einer Korrektur der planerischen Entscheidung führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 ‑ 10 B 1323/13 ‑, juris, Rn. 6. So ist es hier. Der Rat hat sämtliche verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Straße C. in die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung eingestellt und die insoweit erkannten Konflikte ohne Abwägungsfehler bewältigt. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat, wie oben ausgeführt, die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Der Kläger meint, dass ein solcher Verfahrensmangel gegeben sei, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Die an einem Werktag erfolgte Ortsbesichtigung habe die an Wochenendtagen zu erwartenden, höheren Verkehrsbelastungen nicht aufzeigen können. Entgegen seiner Beweisanregungen sei ein Verkehrsgutachten nicht eingeholt worden. Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist damit nicht dargetan. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts im Allgemeinen nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 ‑, juris, Rn. 6. Derartige Beweisanträge hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Angesichts einer zu erwartenden Gesamtverkehrsbelastung, die auch nach Auffassung des Klägers 340 Kraftfahrzeugbewegungen am Tag und 50 Kraftfahrzeugbewegungen in der Spitzenstunde nicht überschreitet, waren weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht gehalten, ein Verkehrsgutachten einzuholen. Es bedarf regelmäßig keiner umfassenden Modellprognose, sondern nur einer Abschätzung des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens, wenn wie hier lediglich der planbedingte Quell- und Zielverkehr eines neuen Baugebiets in eine vorhandene Straße eingespeist werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2009 – 7 D 110/07.NE –, und vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 102. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).