OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1083/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0322.7B1083.15.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2015 wird geändert. Der Antrag zu 1. der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind; die weitere Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2015 wird geändert. Der Antrag zu 1. der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind; die weitere Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beigeladene. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Aussetzung der angegriffenen Baugenehmigung sei wegen ihrer sich aus den Gründen des Urteils vom 12.8.2015 - VG: 10 K 2635/12 = OVG: 7 A 2288/15 - ergebenden Unbestimmtheit und der daraus folgenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte der Antragstellerin gerechtfertigt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu der im Tenor ersichtlichen Änderung des Beschlusses. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist - nach der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 29.9.2015 durch die Antragstellerin - die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 18.4.2012 in Gestalt dieses Änderungsbescheides und der mit diesem vorgelegten Unterlagen (ergänzende Betriebsbeschreibung, Lageplan, Stellungnahmen des Schallgutachters) unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.9.2015 ausgesprochenen Aufhebung der Auflage Nr.10001 der angefochtenen Baugenehmigung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Umstände, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2004 - 21 B 2399/03 -, juris, m. w. N. Der darauf bezogene Eilantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris. Bei der danach gebotenen summarischen Beurteilung hält der Senat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für offen. Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren eine nachbarrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb der Beigeladenen nicht eingehalten wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage der in den angefochtenen Bescheiden in Bezug genommenen Gutachten und Stellungnahmen der J. GmbH vom 15.2.2012 und vom 28.9.2015 nicht zu erkennen. Danach unterschreiten die von dem Gesamtbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Betriebserweiterung am Grundstück der Antragstellerin den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) um 5,4 dB (A). Das Vorbringen der Antragstellerin ist summarischer Prüfung zufolge auch nicht geeignet, die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern. Soweit sie im Klageverfahren (7 A 2288/15) die Tatsachengrundlage der gutachterlichen Beurteilung in Frage stellt, fehlt es sowohl dort als auch im Beschwerdeverfahren an der Darlegung konkreter Umstände, die die Annahme eines mehr als doppelt so hohen Beurteilungspegels auf ihrem Grundstück rechtfertigen könnte. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 28.9.2015 darauf hingewiesen, dass selbst bei einer Verdoppelung der von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Immissionen der Immissionsrichtwert noch immer um 2,4 dB (A) unterschritten wird. Eine weitergehende Prüfung der Bestimmtheit der angefochtenen Genehmigung und der Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die danach hier vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung fällt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zulasten der Antragstellerin aus. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Die betriebsbedingten Lärmimmissionen liegen - wie oben ausgeführt - unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und sind schon deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin nicht unzumutbar. Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist. Sie ist auch nicht als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig; das folgt schon daraus, dass mit ihr dasselbe Rechtsschutzziel wie mit der Beschwerde der Antragsgegnerin verfolgt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.