Beschluss
11 E 221/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.11E221.16.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , X. , bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , X. , bewilligt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Erfolg der Hauptsache erscheint nicht fernliegend. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens erfüllt, ist offen und rechtfertigt nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe. I. Die Klägerin dürfte einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens haben. 1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG dürften entgegen den im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. August 2015 dargelegten Gründen, auf die das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss gestützt hat, erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu, sie muss vielmehr auf der zweiten Stufe auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache selbst entscheiden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 51 Rn. 12a ff., m. w. N. a. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte zulässig und begründet sein. aa. Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags genügt es, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, die Behörde also auf Grund des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes in der Hauptsache zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 51 Rn. 14, m. w. N. Der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dürfte einen anderen Ausgang des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich erscheinen lassen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage dürfte sich durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) zugunsten der Klägerin geändert haben. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ursprünglichen Aufnahmeantrag der Klägerin mit Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2004 und Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 war die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache Voraussetzung für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. August 2011, BGBl. I S. 2266, - BVFG a. F. -). Das Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfallen. Die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifengrunds nach § 51 Abs. 3 VwVfG dürfte einem Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht entgegenstehen. Denn nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht an eine Frist gebunden. bb. Der Antrag auf Wiederaufreifen dürfte auch begründet sein. Die Änderung der Sach- und Rechtslage muss zugunsten des Betroffenen erfolgt sein, d. h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92, m. w. N. Die Änderung der Rechtslage betrifft eine für die bestandskräftige Ablehnung entscheidungserhebliche Voraussetzung. Denn der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids war im Bescheid vom 27. Juli 2004 und Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 mit der Begründung abgelehnt worden, sie sei keine deutsche Volkszugehörige, weil u. a. das Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG a. F. nicht erfüllt sei. Der Wegfall dieser Voraussetzung für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz dürfte eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ermöglichen. b. Das Verfahren dürfte wiederaufzugreifen und eine Entscheidung in der Sache aufgrund der aktuellen Rechtslage zu treffen sein. Denn ist der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des Verwaltungsakts war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es ausschließlich auf das in der Sache anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 51 Rn. 18, m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 32, m. w. N. 2. Die Überprüfung des Umfangs der erneuten Sachprüfung dürfte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein. a. Es dürfte zu klären sein, ob der Umfang der erneuten Prüfung durch die ebenfalls im Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2004 und Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 getroffene Feststellung beschränkt ist, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihre Mutter, deren Aufnahmeantrag ebenfalls abgelehnt worden war, weder deutsche Volkszugehörige noch deutsche Staatsangehörige sei. Grundsätzlich ist die erneute Sachprüfung auf die in zulässiger Weise geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG (a. F.) Nr. 6, S. 1 (2 f.) = juris, Rn. 3, zum Umfang der erneuten Sachprüfung im Falle eines Asylfolgeantrags, und vom 15. September 1992 ‑ 9 B 18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris, Rn. 3, zu einem vertriebenenrechtlichen Verfahren; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 34, m. w. N. Die Hauptsache ist nur insoweit von Neuem zu verhandeln, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, wobei allerdings die Abgrenzung des so „betroffenen“ Teils problematisch und sehr differenziert ist. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 34, unter Bezugnahme auf die „prozessrechtl. Vorbilder der Wiederaufnahmeverfahren“ nach § 590 ZPO und § 153 VwGO. Nicht betroffen kann etwa ein selbständiger oder zeitlich klar abgrenzbarer Teil sein. Vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar 36. Auflage 2015, § 590 Rn. 34. Bloße Elemente eines Anspruchs können jedenfalls nicht abtrennbarer (oder selbstständiger) Teil eines Streitgegenstands sein. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 110 Rn. 4. Zudem ist im wiederaufgenommenen Verfahren der gesamte bis dahin entstandene Verfahrensstoff zu berücksichtigen, jedenfalls soweit er noch nicht durch die bestandskräftige Verbescheidung erledigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1992 ‑ 9 B 18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris, Rn. 3; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 153 Rn. 13. Ausgehend hiervon dürfte im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob und in welchem Umfang die Feststellung in der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags, die Klägerin stamme nicht von einer deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen ab, die erneute Sachprüfung einschränken kann. Es dürfte zu klären sein, ob diese Feststellung überhaupt als selbständiger, vom Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht betroffener Teil mit der Folge anzusehen sein kann, dass sie nicht mehr Gegenstand einer erneuten Sachprüfung werden könnte. Hierbei dürfte zu berücksichtigten sein, dass es sich bei dieser mit dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid verneinten Voraussetzung der deutschen Abstammung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG jedenfalls um einen nicht abtrennbaren Teil des Streitgegenstands (d. h. des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach den §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 BVFG) handeln dürfte, sodass es fraglich erscheint, ob diese negative Feststellung der Beklagten als von der Änderung der maßgeblichen Anspruchsgrundlage nicht betroffener Teil bewertet werden und deswegen die Zweitentscheidung tatsächlich einschränken kann. Darüber hinaus dürfte im Rahmen einer erneuten Sachprüfung das Vorbringen der Klägerin, ihre in C. lebenden Großeltern mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige und als Spätaussiedler anerkannt, auch deshalb zu berücksichtigen sein, weil dieses Vorbringen nicht durch die bestandskräftige Verbescheidung als „erledigt“ anzusehen sein dürfte. Denn es hat in dem ursprünglichen Aufnahmeverfahren keine mit Blick auf die Prüfung, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, (entscheidungserhebliche) Berücksichtigung gefunden. Im Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 ist vielmehr davon die Rede, dieser Umstand könne nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler jeweils in der Person des einzelnen Aufnahmebewerbers gegeben sein müsse. Die Abstammung von den deutschen Großeltern ist darin hingegen weder geprüft noch verneint worden. b. Die weitere Feststellung in dem bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren, die Klägerin verfüge nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse ohne Dialekteinschlag oder Dialektfärbung, die für ein einfaches Gespräch auf Deutsch keineswegs ausreichten, dürfte den Umfang einer erneuten Sachprüfung nicht einschränken. Denn zum damaligen Zeitpunkt war geprüft worden, ob die Klägerin auf der Grundlage ihrer „familiär erworbenen deutschen Sprachkenntnisse“ ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Die Prüfung der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz entfallenen Voraussetzung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache war demnach derart mit der Prüfung der Voraussetzung verknüpft, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, dass letztere als untrennbarer Teil von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der Änderung der Rechtslage mit betroffen sein dürfte. II. Die begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids dürfte zumindest nicht fernliegend sein. Es spricht Einiges dafür, dass die Klägerin nach Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. 1. Die Klägerin dürfte deutscher Abstammung sein. Der in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendete Begriff der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen weist auf einen generationsübergreifenden Abstammungsbegriff hin. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (199 f.) = juris, Rn. 13 ff. Die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits sind nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin als Spätaussiedler anerkannt. 2. Die Klägerin dürfte auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG abgelegt haben. Sie ist in ihren kasachischen Reisepässen, ausgestellt am 1. Juni 1995 und am 28. Juni 2013, jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. 3. Mit Blick auf ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu ihren Sprachkenntnissen dürfte eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zumindest nicht fernliegend sein. Diese dürften jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn sie das Sprachzertifikat B1 vorlegen kann. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).