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Beschluss

4 E 20/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0314.4E20.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3508/15 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.10.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung sowie die darüber hinaus nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller in Anbetracht erheblicher Steuerschulden, der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sowie zweier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wirtschaftlich leistungsunfähig und mithin gewerberechtlich unzuverlässig sei; es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung, da bei einer vorläufigen Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers ein weiteres Anwachsen seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu besorgen sei. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hinsichtlich der Steuerrückstände des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich diese in dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens der Gewerbeuntersagung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f., ausweislich einer Mitteilung des Finanzamts M. vom 2.9.2015 auf 22.576,00 EUR beliefen und somit seit der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im März 2015 um mehr als 13.000,00 EUR gestiegen seien. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein, es sei nicht zutreffend, dass sich seine Steuerschulden im Laufe des Gewerbeuntersagungsverfahrens mehr als verdoppelt hätten; ausweislich einer vom Verwaltungsgericht eingeholten Rückstandsaufstellung des Finanzamts M. vom 7.12.2015 seien sämtliche Steuerforderungen erst nach Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens fällig geworden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft – nach der besagten Rückstandsaufstellung (Stand: 4.12.2015) waren bis dahin noch unbeglichene Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Verspätungszuschläge und Zinsen, ohne Säumniszuschläge) in einer Gesamthöhe von mehr als 7.500,00 EUR bereits am 2.3.2015 oder früher und mithin vor Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens am 19.3.2015 fällig – erschüttert dieses Vorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung sei von einer anhaltenden wirtschaftlichen Leitungsunfähigkeit auszugehen gewesen. Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f. m. w. N. Selbst wenn der Antragsteller bei Erlass der Ordnungsverfügung mit der Begleichung sämtlicher Steuerschulden erst wenige Monate in Rückstand gewesen wäre, wäre die Prognose einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Die Steuerrückstände beliefen sich auf deutlich über 20.000 EUR. Zudem hat der Antragsteller, worauf auch das Verwaltungsgericht zusätzlich abgestellt hat, bereits am 22.12.2014 eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben. Am selben Tag ist seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 ZPO angeordnet worden, weil nach der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen war (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen nicht nachgewiesener Gläubigerbefriedigung (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO) datiert vom 21.9.2015. Schließlich wurde, auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht ergänzend hingewiesen, dem Antragsteller in einem mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 9.10.2009 ‑ 10 IK 252/08 – über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 24.3.2015 die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders versagt. Umstände, die trotz der hierin zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers im maßgeblichen Erlasszeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29, sind nicht ersichtlich. Auch das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben des Finanzamts M. vom 20.10.2015, wonach sich die offenen Steuerforderungen auf „lediglich“ 7.540,20 EUR belaufen, zeigt nicht auf, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und deshalb zu ändern ist. Gestützt auf eine entsprechende telefonische Auskunft des Finanzamts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um Verbindlichkeiten des Antragstellers handele, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entstanden und damit insolvenzbefangen seien. Demgegenüber seien die der Gewerbeuntersagung zugrunde liegenden Steuerschulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstanden. Die Richtigkeit dieser Angaben wird nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass sie als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Unerheblich ist, ob eine – in dem erwähnten Schreiben des Finanzamts vom 20.10.2015 erklärte – Aufrechnung mit einer insolvenzbefangenen Steuerforderung grundsätzlich möglich ist. Auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen ist die Gewerbeuntersagung nicht gestützt. Dass der Antragsteller bisher fehlende Umsatzsteuererklärungen inzwischen abgegeben haben mag – ausweislich einer von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Umsatzsteuermitteilung des Finanzamts vom 17.2.2016 ist dies jedenfalls für das Jahr 2014 am 26.1.2016 geschehen –, ändert nichts daran, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen war. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es schließlich nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Jedoch ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbingens von einer fortbestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen, die erwarten lässt, dass er während des Klageverfahrens anfallende Steuern weiterhin nicht entrichten wird und dass bestehende Steuerrückstände weiter anwachsen werden. Selbst wenn sich auf der Grundlage vom Antragsteller nunmehr jedenfalls zum Teil nachgeholter Steuererklärungen seine Rückstände beim Finanzamt gegenüber den bisherigen, weitgehend auf Schätzungen beruhenden Zahlen nach seinen Angaben auf 13.496,98 EUR reduziert haben, erlaubt dies nicht die Prognose, der Antragsteller werde seinen steuerlichen Pflichten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachkommen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation, die ihn in die Lage versetzen würde, diese und weitere rückständige sowie laufende Steuerschulden zu begleichen, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbingen noch sind sie sonst ersichtlich. Der vage Hinweis des Antragstellers darauf, er könne ab März 2016 mit erheblich höheren Provisionseinnahmen rechnen, ist nicht weiter substantiiert und schon deshalb nicht geeignet, die Besorgnis zu zerstreuen, er werde seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten auch in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nachkommen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtigen Rechtsverfolgung zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Antragsteller auf der Grundlage seiner Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, ergibt sich die Unbegründetheit dieses Standpunkts aus den vorstehenden Erwägungen. In dem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegte Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).