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Beschluss

5 E 808/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.5E808.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus E. zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit Bescheid vom 2. Juni 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin ist aller Voraussicht nach von § 81b 2. Alt. StPO gedeckt. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin könne künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für die Klägerin be- oder entlastend – förderlich sein können. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Klägerin war zunächst zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids – wie von § 81b 2. Alt. StPO gefordert – Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 6 B 2.14 –, NVwZ-RR 2014, 848 = juris, Rn. 4, Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, DVBl. 2006, 923 = juris, Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192 = DÖV 1983, 772 = juris, Rn. 26 ff., hier in dem bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen des Verdachts des Betrugs geführten Verfahren 121 Js 1275/15. Dieses Verfahren bietet ohne Weiteres geeigneten Anlass für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Denn aus den Ergebnissen auch dieses Verfahrens lässt sich die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 = juris, Rn. 28. Der Klägerin wird im Anlassverfahren Betrug in einer Vielzahl von Fällen zur Last gelegt. Zum Gegenstand der Anklageschrift vom 16. Oktober 2015 wurden zwischenzeitlich 27 selbständige Betrugshandlungen gemacht. Danach wird der Klägerin vorgeworfen, im Zeitraum zwischen September 2014 und Januar 2015 bei diversen Online-Händlern Waren und Leistungen auf den Namen ihres Bruders und ihrer Mutter bestellt zu haben, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Die Waren wurden an die Meldeanschrift der Klägerin gesandt; die Zahlung des Kaufpreises blieb aus. Die Online-Händler (u. a. A. , F. Service GmbH & Co. KG) erlitten Schäden in Höhe von insgesamt mehr als 6.000,00 EUR. Das Amtsgericht Neuss (7 Ds 694/15) hat die Anklage zugelassen; ein Hauptverhandlungstermin ist nach den dortigen Angaben für den 28. Juni 2016 anberaumt worden. Die Klägerin ist überdies – worauf der Beklagte zutreffend zur Begründung einer Wiederholungsgefahr abgestellt hat – bereits zuvor wiederholt mit Betrugsdelikten in Erscheinung getreten. In mehreren Fällen ist sie wegen Betrugs verurteilt worden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 22. Juni 2012 wurde gegen sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt (21 Cs 63 Js 1064/12 – 214/12). Der Klägerin wurde zur Last gelegt, am 20. Juli 2011 bei I. & N. in N1. Waren im Wert von 49,65 EUR in dem Bewusstsein erworben zu haben, dass ihr Konto nicht die erforderliche Deckung zur Einlösung der Lastschrift aufwies. Das Amtsgericht Köln setzte mit Strafbefehl vom 24. April 2014 gegen die Klägerin eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR fest. In diesem Verfahren wurde ihr vorgeworfen, am 4. August 2013 über das Internetportal F. Kleinanzeigen ein iPhone 5 zum Kauf angeboten, an den Geschädigten P. zu einem Preis von 210,00 EUR verkauft und die Zahlung empfangen zu haben, wobei sie von Anfang an nicht willens gewesen sei, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten. Auf den Einspruch der Klägerin hin reduzierte das Amtsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2014 die Tagessatzhöhe auf 10,00 EUR (531 Cs 982 Js 688/14 – 57/14). Mit Strafbefehl vom 12. November 2014 setzte das Amtsgericht Düsseldorf gegen die Klägerin eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR fest (121 Cs 121 Js 1139/14 – 769/14). Der Klägerin wurde zur Last gelegt, am 10. Februar 2014 wiederum über F. Kleinanzeigen eine Louis Vuitton-Tasche zum Preis von 426,00 EUR angeboten und den Kaufpreis von der Geschädigten X. erhalten zu haben, wobei sie von Anfang an weder willens noch in der Lage gewesen sei, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zu erstatten. Das Amtsgericht Köln setzte gegen die Klägerin mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR fest (531 Cs 942 Js 8709/14 – 247/14). In diesem Verfahren wurde der Klägerin vorgeworfen, am 28. April 2014 erneut ein iPhone 5 über F. Kleinanzeigen angeboten, zum Preis von 425,00 EUR an den Geschädigten F1. verkauft und den Kaufpreis erhalten zu haben, ohne willens noch in der Lage gewesen zu sein, die angebotene Ware zu übersenden. In zahlreichen weiteren Fällen ist gegen die Klägerin wegen Betrugsverdachts ermittelt worden, ohne dass es zu strafgerichtlichen Verurteilungen kam. Die im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf jedoch nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110 = juris, Rn. 11, und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 5 A 988/13 –, vom 27. November 2012 – 5 E 815/12 –, vom 1. Juli 2011 – 5 A 530/11 – und vom 9. Mai 2008 – 5 E 199/08 –; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 –, juris, Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 A 565/11 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 24 C 02.2268 –, juris, Rn. 10. Die Berücksichtigung solcher Verfahren verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist hiermit nicht verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2013 – 5 A 390/12 –, vom 7. Mai 2007 – 5 E 106/07 –, vom 6. November 2002 – 5 B 1612/02 – und vom 26. März 2002 – 5 A 3690/01 –; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110 = juris, Rn. 9 ff. Vorliegend beruhte die Einstellung der gegen die Klägerin wegen Betrugsverdachts geführten weiteren Verfahren in keinem Fall darauf, dass die Verdachtsmomente gegen sie ausgeräumt gewesen wären. Dem bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 912 Js 10108/13 geführten Ermittlungsverfahren lag zugrunde, dass die Klägerin im Dezember 2012 erneut bei I. und N. (in diesem Fall in E. ) Waren im Wert von (nunmehr) 34,95 EUR erworben und diese per Lastschrift bezahlt hatte, obwohl ihr Konto nicht die erforderliche Deckung zu deren Einlösung aufwies. Das Verfahren wurde – bei bestehendem Tatverdacht – nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die im Verfahren 982 Js 688/14 erkannte Strafe eingestellt. Im Verfahren 912 Js 6765/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Köln wiederum wegen Betrugshandlungen im Internet: Der Klägerin wurde zur Last gelegt, im Juli 2013 erneut über F. Kleinanzeigen Waren (zweimal ein iPhone 5 sowie eine Tasche) zum Verkauf angeboten, Zahlungen von den Geschädigten C. , P1. und B. empfangen (349,90 EUR, 300 EUR sowie nochmals 300,00 EUR), die verkauften Waren jedoch nicht versandt zu haben. Auch dieses Verfahren wurde lediglich nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in den Verfahren 982 Js 688/14 und 942 Js 8709/14 erkannten Strafen eingestellt. Dem ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Verfahren 961 Js 2346/14 lag eine Strafanzeige eines ehemaligen Mitbewohners der Klägerin zugrunde. Nach dessen Angaben soll diese im Februar 2014 ohne sein Wissen unter Nutzung seines Accounts über B. ein Paar Schuhe und eine Kette im Wert von insgesamt ca. 175 EUR bestellt haben. Die von seinem Konto erfolgten Abbuchungen des Kaufpreises ließ der Anzeigenerstatter rückgängig machen. Die Klägerin äußerte sich im Verfahren dahingehend, ihr seien die Schuhe und die Kette vom Anzeigenerstatter geschenkt worden. Dieses Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht etwa wegen erwiesener Unschuld, sondern deswegen eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft mangels geeigneter Beweismittel für eine Überführung bei widerstreitenden Angaben davon ausging, dass es nicht zu einer Verurteilung kommen werde. In den bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter den Aktenzeichen 110 Js 4666/14, 121 Js 359/15 und 121 Js 374/15 geführten Verfahren wurde gegen die Klägerin ermittelt, weil diese erneut im April und Mai bzw. Dezember 2014 über F. Waren (zweimal ein iPhone 5, einmal einen Gürtel von Gucci) zum Verkauf angeboten, von den Geschädigten L. , P2. und W. den Kaufpreis in Höhe von 466,90 EUR, 430,00 EUR bzw. 57,00 EUR erhalten, die Waren aber nicht übersandt hatte. Diese Verfahren wurde wiederum allein nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die bereits in anderen Verfahren erkannten Strafen (Staatsanwaltschaft Köln 982 Js 688/14, 942 Js 8709/14 und Staatsanwaltschaft Düsseldorf 121 Js 1139/14) eingestellt. Die Vielzahl der der Klägerin zur Last gelegten Straftaten, die Kontinuität, mit der sie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der Umstand, dass sie sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen, weiterhin Straftaten zu begehen, sprechen ohne Weiteres für die Annahme einer im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO relevanten Gefahr der wiederholten Begehung vergleichbarer Betrugsstraftaten in der Person der Klägerin. Auch in die Gefahrenprognose hat der Beklagte im Übrigen – ohne dass dies zu beanstanden wäre – miteinbezogen, dass die Klägerin nach den Aussagen ihrer Mutter im Anlassverfahren im Oktober 2014 deren Ehering entwendet und in einem Pfandhaus versetzt sowie im Dezember 2013 unter anderem zwei Rolex-Uhren und drei Louis Vuitton-Taschen an sich genommen haben soll. Die Tatvorwürfe selbst hat die Klägerin – soweit ersichtlich – nicht bestritten. Dass eine Verfolgung wegen dieser Eigentumsdelikte wegen des Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags gegebenenfalls nicht in Betracht kommt (für die Tat aus Oktober 2014 ist dies mit Blick darauf, dass unklar ist, ob die Mutter nicht erst kürzlich Kenntnis von der Tat erlangt hat, jedenfalls unsicher), hindert nicht, diese im Rahmen der nach § 81b 2. Alt. StPO erforderlichen Gefahrenprognose zu berücksichtigen, zumal sich den Äußerungen der Mutter der Klägerin gegenüber der Polizei entnehmen lässt, dass sie zukünftige Straftaten ihrer Tochter zur Anzeige bringen wird. Auf eine formelle Beschuldigteneigenschaft der Klägerin mit Blick auf die Straftaten zum Nachteil ihrer Mutter haben – entgegen dem Beschwerdevorbringen – weder der Beklagte in der angefochtenen Verfügung noch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss entscheidungserheblich abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen bereits zutreffend ausgeführt, dass die nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Aufklärung zukünftig zu erwartender Betrugs- und Eigentumsdelikte der Klägerin förderlich sein können. Fingerabdrücke auf Versandpackungen oder auch verborgenen Briefen – nach den Angaben ihres Bruders gegenüber der Polizei im Anlassverfahren soll die Klägerin Briefe an ihn und seine Mutter abgefangen und unter dem Bett, im Kopfkissen und hinter der Couch versteckt haben – können entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus auf die Urheberschaft der zugrundeliegenden, unter falscher Identität erfolgten Bestellungen schließen lassen. Für den Fall der Veräußerung von in fremdem Eigentum stehenden Gegenständen können Fingerabdrücke auf diesen einen Beitrag zur Aufklärung leisten. Bildaufnahmen von der Klägerin sowie die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sind ebenfalls geeignet, bei zukünftig zu erwartenden Verfahren wegen Betrugs- und Eigentumsdelikten zur Identifizierung der Klägerin beizutragen. Verkaufspersonal in Warenhäusern, Ankaufspersonal in Pfandhäusern oder Nachbarn, die Versandpakete entgegen nehmen, bevor sie von der Klägerin abgeholt werden, kann entsprechendes Material vorgelegt, deren Angaben können mit getroffenen Feststellungen abgeglichen werden. Im Übrigen legt der Beklagte, ohne dass dies zu beanstanden wäre, hinsichtlich der Notwendigkeit der Anfertigung von Fingerabdrücken zugrunde, dass angesichts der erheblichen kriminellen Energie, die die bisherigen Taten der Klägerin offenbaren, zu erwarten ist, dass sie Betrugsstraftaten unter noch weitergehender Verschleierung ihrer Identität zu begehen versuchen wird, und dass in diesem Fall daktyloskopische Spuren eine Identifizierung der Klägerin ermöglichen könnten. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren erfolgte Beiziehung der Strafakten derjenigen Verfahren, auf die der Beklagte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gestützt hat, keine Aufklärungsmaßnahme darstellt, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingen würde. Denn die Akten wurden vor allem zu dem Zweck angefordert, dem Gericht diejenigen Informationen zu verschaffen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 5 E 460/13 –, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.