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Beschluss

11 A 1837/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0309.11A1837.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist nicht der Fall. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens des durch Ablehnungsbescheid vom 7. November 2001 und Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens zu Recht verneint. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der vom Kläger allein geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegt bereits nicht vor. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vorgelegten Archivbescheinigung einer kasachischen Gesellschaft „über die Bestätigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vom 3. März 2011 um ein neues Beweismittel handelt. Denn dieses Beweismittel ist jedenfalls nicht geeignet, in dem bestandskräftig entschiedenen Verfahren bei nochmaliger Sachprüfung eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Kläger erfüllt auch unter Berücksichtigung dieser im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Archivbescheinigung die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands nach § 5 Nr. 2b BVFG. Danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Die Funktion eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs ist für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam anzusehen und steht dem Erlass eines Aufnahmebescheids für einen Spätaussiedler entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 1187.06 -, juris, m. w. N. Der Kläger hat in der ehemaligen Sowjetunion eine solche Funktion inne gehabt. Er hat das Amt des Vorsitzenden des Bezirkskomitees der Gewerkschaft der Arbeiter der 6. Abteilung Sastschitinskij der Alma-Ataer Eisenbahn in Ust-Kamenogorsk in der Zeit vom 24. Mai 1983 bis zum 14. November 1986 und vom 25. Oktober 1989 bis zum 3. Dezember 1991 ausgeübt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, ausweislich der nunmehr vorgelegten Archivbescheinigung habe er die Funktion des Gewerkschaftsfunktionärs durch geheime Wahl erlangt. Hinsichtlich des Zeitraums von 1983 bis 1986, in dem der Kläger das Amt des Gewerkschaftsvorsitzenden erstmals inne hatte, belegt die vorgelegte Archivbescheinigung entgegen seiner Behauptung schon keine geheime Wahl. Dort ist vielmehr die Rede davon, für den Beschluss des 8. Plenums des Bezirkskomitees der Gewerkschaft, den Kläger zum Gewerkschaftsvorsitzenden zu wählen, hätten die Mitglieder und Mitgliedskandidaten „(insgesamt 49 Menschen) einstimmig gestimmt“. Zudem ist dieser Beschluss laut der Archivbescheinigung am 19. Mai 1983 getroffen worden. Im Arbeitsbuch des Klägers ist die Wahl zum Gewerkschaftsvorsitzenden demgegenüber für den 24. Mai 1983 vermerkt. Das kann nur so verstanden werden, dass der Kläger nicht durch einen demokratischen Abstimmungsprozess zum Gewerkschaftsvorsitzenden gewählt worden ist, sondern sich die maßgeblichen 49 Mitglieder des 8. Plenums am 19. Mai 1983 vielmehr durch Beschluss einstimmig darauf verständigt haben, den Gewerkschaftsmitgliedern den Kläger für die fünf Tage später stattfindende Wahl als den zu wählenden neuen Vorsitzenden zu benennen, und sich die Bedeutung der im Arbeitsbuch vermerkten Wahl am 24. Mai 1983 auf eine bloße Akklamation des vorher bestimmten Kandidaten beschränkte. Vgl. zu einer ganz ähnlichen Konstellation Bay VGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 11 ZB 07.1955 u. a. -, juris, Rn. 19. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie es sich aus der im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Archivbescheinigung ergibt, für den Zeitraum von 1989 bis 1991 tatsächlich durch geheime Wahl ein zweites Mal zum Gewerkschaftsvorsitzenden gewählt worden ist. Denn § 5 Nr. 2b BVFG knüpft an den Wegfall des Kriegsfolgenschicksals an und geht davon aus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Ausgehend hiervon ist hinsichtlich des Klägers die sonst für deutsche Volkszugehörige geltende Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals bereits durch die Ausübung des Gewerkschaftsvorsitzes in der Zeit von 1983 bis 1986 widerlegt. Mit Blick darauf, dass schon die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben sind, kann auch offenbleiben, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auch an § 51 Abs. 2 VwVfG scheiterte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).