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Beschluss

12 A 3064/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0308.12A3064.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Frau B. C. , weil zu deren Lasten anspruchshinderliche Vermögenswerte zu berücksichtigen seien, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015- 12 A 1133/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N., Die Annahme eines ungeklärten Verbleibs des Betrags von 25.000 €, den der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge L. C. am 24. Januar 2013 vom Girokonto der B. C. , seiner Ehefrau, abgehoben hat, hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass es "nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und der Zeugeneinvernahme des Ehemannes von Frau C. nicht davon überzeugt (ist), dass der zuvor im Vermögen von Frau C. vorhandene Betrag … nachweislich verbraucht bzw. nicht mehr vorhanden ist". Das Vorbringen des Zeugen, die 25.000 € an eine arme Frau auf der Straße verschenkt zu haben, sei nämlich unglaubhaft, wie das Verwaltungsgericht nachfolgend ausgeführt hat. Dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung hält der Zulassungsantrag nichts Wesentliches entgegen. Der Einwand der Klägerin, "mit treuwidriger Entnahme des Geldes vom Girokonto der Hilfebedürftigen" sei "dieses einem Zugriff der Hilfebedürftigen im sozialhilferechtlichen Sinne … entzogen", greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht darlegt, dass bei einer "treuwidrigen Entnahme" des Geldes naheliegende Herausgabe- bzw. Schadenersatzansprüche, die ihrerseits Vermögenswert haben können, nicht bestehen oder jedenfalls nicht so zeitnah wie nötig realisierbar sind. Im Übrigen wird der vom Verwaltungsgericht maßgeblich berücksichtigte ungeklärte Verbleib des vom Ehemann vom Girokonto abgehobenen Geldes nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin die Abhebung als treuwidrig qualifiziert und ihr strafrechtliche Relevanz beimisst. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der Zeuge "auch in seiner Vernehmung ernstlich bestritt noch im Besitz des Geldes zu sein“, vermag die Klägerin die vom Verwaltungsgericht eingehend begründete Unglaubhaftigkeit der Einlassung, das Geld verschenkt zu haben, nicht in Frage zu stellen. Dass es sich "bei dem betreffenden Girokonto um das Konto der Hilfebedürftigen gehandelt hatte, zu welchem der Zeuge Vollmachten besaß", hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, wie die Klägerin meint; von diesem Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht vielmehr ausgegangen (vgl. S. 3 des Urteilsabdrucks, Absätze 3 und 4). II. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Klägerin nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen bereits deshalb nicht, weil die Klägerin keine Frage mit fallübergreifender Bedeutung formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).