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Beschluss

12 A 201/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0308.12A201.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld, weil zu ihren Lasten anspruchshinderliche Vermögenswerte zu berücksichtigen seien, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015- 12 A 1133/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Die Annahme eines ungeklärten Verbleibs der Geldbeträge im Wert von insgesamt 41.000 €, die im Mai und Juni 2001 von Konten der Klägerin umgebucht und abgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass die Einlassung der Klägerin, die Geldbeträge seien ihr am 11. Juli 2001 von ihrem Sohn X. bar übergeben worden, trotz der vorgelegten Empfangsbestätigung ersichtlich nicht den Tatsachen entspreche und auch ihr Vorbringen zum Verbleib des Geldes nach der behaupteten Übergabe unglaubhaft sei. Dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung hält der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Die Klägerin vermag die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sie ihm vorhält, es sei dem die Klägerin vertretenden Sohn "in jeder Hinsicht mit Vorurteilen begegnet". Konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit benennt die Klägerin schon nicht. Auch dass der Sohn bei seinen Befragungen nach dem Eindruck des Prozessbevollmächtigten der Klägerin "durchaus glaubwürdig gewirkt hat", gibt nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der - hier eingehend und überzeugend begründeten - Beweiswürdigung überschritten hat. Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig von einer Irrelevanz des Grades der bei der Klägerin vorliegenden Demenz ausgegangen, zeigt die Klägerin eine fehlerhafte Wertung ebenfalls nicht auf. Denn es ist ohne Weiteres plausibel, dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Feststellungen im Gutachten des Medizinischen Dienstes der L. X1. -M. vom 3. Februar 2011 zu dem Schluss gekommen ist, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sohn der Klägerin dieser den wesentlichen Teil ihres Vermögens in bar übergeben haben solle, nachdem für die Klägerin ausweislich des Gutachtens bereits "Störungen der höheren Hirnfunktionen" diagnostiziert worden seien und von einem "Verlegen von Dokumenten/Geld" berichtet worden sei. Der Vortrag der Klägerin, eine zunächst nur geringfügig in Erscheinung tretende Demenz bedeute nicht, dass der betreffenden Person "keinerlei Bargeld" mehr anvertraut werden könne, geht am Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn hier geht es nicht etwa um ein geringfügiges Taschengeld, sondern um Barbeträge in fünfstelliger Höhe, für die der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf vor allem in Anbetracht des Zustandes ihrer geistigen Gesundheit im Jahre 2011 offensichtlich lebensfremd erscheint, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem (unterstellt) unverschuldeten Beweisnotstand stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015- 12 A 1133/14 -, juris Rn. 7 f., m. w. N., ohne dass der Zulassungsantrag dem Wesentliches entgegensetzt. Woran die Klägerin festmacht, dass die Schilderung des angeblichen Verlustes des Bargeldes - nämlich dadurch, dass die Geldkassette vom Balkon heruntergefallen sein soll - entgegen der überzeugenden Würdigung dieses Vortrags durch das Verwaltungsgericht (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks) einen "durchaus wahr erscheinenden Kern" hat, bleibt offen. Soweit die Klägerin - im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - die Fragen aufwirft, ob ihr "die dem Gericht unglaubwürdig erscheinenden Schilderungen ihres Sohnes X. überhaupt zugerechnet werden können" und ob sich "der eingetretene und zu unterstellende Geldverlust (ihr) überhaupt vorwerfen läßt", ergeben sich daraus auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie diese Fragen nicht nur stellt, sondern auch verneint wissen will. Denn aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, weshalb es auf eine solche Zurechenbarkeit bzw. Vorwerfbarkeit rechtlich ankommen sollte. Vielmehr bliebe es auch dann bei dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich berücksichtigten ungeklärten Verbleib des Geldes, wenn die zuvor angesprochenen Fragen im Sinne der Klägerin verneint würden. Das Vorbringen der Klägerin betreffend den Zeitpunkt der Vorlage der sogenannten "Empfangsbestätigung" lässt nicht ansatzweise erkennen, dass sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben könnten. II. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Mit ihrer Auflistung von Umständen, aus denen sich besondere Schwierigkeiten ergeben sollen, stellt die Klägerin die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Auf die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird Bezug genommen. III. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, obwohl die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorgelegen hätten, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegt, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und/oder eine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Allein mit dem Hinweis auf die Aufklärungsverfügungen des Verwaltungsgerichts vom 26. April und 29. Mai 2013 sowie auf die "damals bereits gerichtsbekannte Demenz der Klägerin" ist nicht dargetan, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Übertragung am 10. Juli 2014 wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht zur Anwendung kommen durfte. Auch das Vorbringen der Klägerin im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gibt dafür nichts Hinreichendes her. Ungeachtet dessen wäre ein der Einzelrichterübertragung anhaftender Rechtsfehler auch nur dann als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausnahmsweise beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung begründete, so etwa des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012- 1 A 1775/10 -, juris Rn. 38 f., und vom 12. Novem-ber 2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 25, jeweils m. w. N. Eine solche Verletzung ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).