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Beschluss

12 B 158/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0307.12B158.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die am 20. September 1976 geborene Antragstellerin das ab dem Wintersemester 2015/2016 an der S. -Uni-versität C. betriebene Bachelorstudium im Studiengang Biologie, für das sie Ausbildungsförderung begehrt, entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen habe. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Dezember 2014 daran gehindert gewesen zu sein, das Studium der Biologie bereits zum Sommersemester 2015 an der Universität N. aufzunehmen. Die daraus resultierende Verletzung der ausbildungsförderungsrechtlichen Obliegenheit, sich im Fall der Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden könne, sei auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt einer Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Förderleistungen bzw. einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zu verneinen. Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Antragstellerin bei Aufnahme des Studiums die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG bereits um mehr als neun Jahre überschritten habe; denn die aus Satz 3 der Vorschrift folgenden Anforderungen seien umso strenger, je weitgehender die Überschreitung der Altersgrenze sei. Dieser rechtlichen Würdigung setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe vom 15. bis zum 35. Lebensjahr unter psychischen Problemen gelitten, die sie an einer Gestaltung ihres beruflichen Werdegangs gehindert hätten, so dass die vorliegende Konstellation hinsichtlich des fortgeschrittenen Alters nicht vergleichbar sei mit Fallgestaltungen, in denen die Ausbildung wegen "zögerlicher Entscheidung" nicht frühzeitiger aufgenommen worden sei. Dieser Einwand stellt nicht in Frage, dass das von der zu erwartenden Dauer der beruflichen Tätigkeit abhängige Allgemeininteresse an der Ausschöpfung der Bildungsreserven des Auszubildenden mit zunehmender Überschreitung der Altersgrenze abnimmt, wie es bereits das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991- 5 C 40.88 -, juris Rn. 11, dargelegt hat. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch im Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung fortbestanden haben und die Studienplanung beeinflusst haben könnten, ist nach den zeitlichen Angaben der Antragstellerin ("bis zu ihrem 35. Lebensjahr") nicht anzunehmen. Die mit der Beschwerdebegründung erhobene Behauptung der Antragstellerin, ihr sei von der "Studienberatung N. " telefonisch mitgeteilt worden, "dass ein Studienplatz höchstwahrscheinlich nicht würde erlangt werden können", ist nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin eine solche Auskunft in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2016 nicht angegeben hat (dort ist nur von der "Unsicherheit bei der Erlangung eines Studienplatzes in N. " die Rede), hat sie in ihrem selbst verfassten Schriftsatz vom 18. Januar 2016 erklärt, auf ihre telefonische Nachfrage bei der Studienberatung der Universität in N. die Antwort erhalten zu haben, ein Studienplatz sei "wahrscheinlich, aber nicht sicher". Hinzu kommt, dass nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts alle Bewerber für den Studiengang Biologie an der Universität N. im Sommersemester 2015 den begehrten Studienplatz erhalten haben. Bei dieser Ausgangslage erscheint fernliegend, dass der Antragstellerin im Vorfeld signalisiert worden sein sollte, ihr würde ein Studienplatz "höchstwahrscheinlich" versagt bleiben. Ungeachtet dessen trägt die Beschwerde auch nichts Stichhaltiges dafür vor, dass es für die Antragstellerin unzumutbar war, sich zunächst einmal um einen Studienplatz in N. zu bewerben und den Ausgang des Bewerbungsverfahrens abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der spätere Umzug der Antragstellerin von F. nach C. Beleg dafür ist, dass es der Antragstellerin trotz der geltend gemachten finanziellen Lage nicht generell unmöglich war, einen Wohnungswechsel zu bewältigen. Dass dieser Umzug auf der von der Beschwerde angeführten Trennung von dem Lebensgefährten beruhte, stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Schließlich vermag die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen, dass es wegen der Auswirkungen auf die Beziehung zu dem Lebensgefährten - als diese noch intakt war - für die Antragstellerin selbst vorübergehend nicht hinnehmbar gewesen wäre, das Studium in N. aufzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.