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Beschluss

4 E 138/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0304.4E138.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller seinem Antrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und diese auch nicht innerhalb der angekündigten Frist nachgereicht hat, obwohl er dies in seinem Antrag vom 3.2.2015 angekündigt hatte. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil in seinem Geschäftslokal offen Betäubungsmittel verkauft worden seien (vorgefunden wurden zwei große Folieneinwickler mit Kokain in sogenannten „Bubbles“, also handelstypischen Verpackungseinheiten zum Verkauf an Endabnehmer), ohne dass erkennbar versucht worden sei, derartige illegale Geschäfte zu verhindern, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe keine Kenntnis von Kokaingeschäften in seinem Laden gehabt; ihm könne nicht angelastet werden, dass diese hinter seinem Rücken stattgefunden hätten. Die weitere Erläuterung, er habe offenkundig den falschen Menschen sein Ladenlokal anvertraut und aus diesen Fehlern gelernt, so dass nunmehr außer ihm niemand in seiner Abwesenheit Zugang zum Ladenlokal habe, ist bei weitem zu pauschal, um trotz des schwerwiegenden Verstoßes des Antragstellers gegen seine Aufsichtspflicht für die Zukunft von seiner Zuverlässigkeit auszugehen. Es ist jedenfalls nicht sichergestellt, dass der Antragsteller künftig seinen Aufsichtspflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Den Betreiber einer Gaststätte trifft eine Aufsichtspflicht über sein Lokal, sodass er insbesondere willens und in der Lage sein muss, einem etwaigen dortigen Rauschgifthandel oder -konsum wirksam entgegenzutreten. Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 24; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn.132 ff. und 144, jeweils m. w. N. Er ist dabei zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet, um den Umgang mit Betäubungsmitteln in seiner Gaststätte zu unterbinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1978 – I C 43.75 –, BVerwGE 56, 205 = juris, Rn. 22. Art und Umfang der von ihm zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der jeweiligen Gefahrenlage und hängen daher auch von dem Betriebskonzept und der Gestaltung der Betriebsräume ab, die erforderlichenfalls verändert werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2015 – 4 E 220/15 –, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29.6.2015 – 7 ME 32/15 –, juris, Rn. 14 f. Nach den aktenkundigen Angaben des Antragstellers bei seiner Gewerbeanmeldung im Oktober 2014 entsprach es von Anfang an seinem Betriebskonzept, die Veranstaltung illegalen Glücksspiels, die Abwicklung von Drogengeschäften in seinem Betrieb und den Einfluss unzuverlässiger Personen auf die Betriebsführung dadurch zu verhindern, dass er sich selbst hierum kümmere. Diesem eigenen Anspruch hat der Antragsteller trotz einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin schon in der Vergangenheit offensichtlich nicht entsprochen. Er hält es noch immer für eine Selbstverständlichkeit, dass in öffentlich zugänglichen Geschäften auch Betäubungsmittel verkauft werden könnten, so dass sich lediglich die Frage stelle, ob solche Geschäfte entdeckt würden oder nicht. Schon dieses Vorbringen belegt, dass sich der Antragsteller seiner Verantwortung als Gewerbetreibender offensichtlich nicht bewusst ist. Konkret lagen der Polizei seit Mitte Mai 2015 Erkenntnisse vor, wonach rivalisierende Gruppen, die in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt waren, unter anderem das Café des Antragstellers als Anlaufstelle für ihre kriminellen Aktivitäten nutzten. Obwohl der Antragsteller hierüber informiert war, wurde am 28.8.2015 bei einem Polizeieinsatz offen auf dem Tresen seines Cafés verkaufsfertiges Kokain aufgefunden. Weder der Antragsteller noch ein anderer Verantwortlicher war anwesend. Angetroffen wurde lediglich ein wohnungsloser Libanese, der zur Festnahme ausgeschrieben war. Gegen den Antragsteller selbst war in den letzten Jahren mehrfach strafrechtlich unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt worden. Er ist wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vorbestraft; bei einer Verkehrskontrolle ergab ein Drogenvortest ein positives Ergebnis für Kokain. Schon weil der Kläger bereits einmal entgegen seinem eigenen Betriebskonzept und nach einem polizeilichen Hinweis auf kriminelle Aktivitäten in seinem Café zugelassen hat, dass der Betrieb ohne Anwesenheit eines Verantwortlichen durch einen zur Festnahme ausgeschriebenen Wohnsitzlosen geführt wird, ist seine Behauptung wenig überzeugend, er habe seine Bemühungen, solche Vorfälle künftig zu vermeiden, durch das erneute Vorbringen ausreichend konkretisiert, niemand außer ihm habe nunmehr Zugang zum Ladenlokal. Dies gilt erst recht angesichts des für das Ordnungsrecht relevanten nicht ausgeräumten erheblichen Verdachts, dass der Antragsteller selbst aktiv in Drogengeschäfte verwickelt sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.